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VG Montabaur

Rechten i Öd««

Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der

Nutzung zulässig ist.

arerWei-

hließlich

^stellen

seits dj 13 dstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau- |eb enen-

rha| b der r hodarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl tz 1 oder r anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den t heriden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht npwerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne . »Sq oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen 'ks'chtjgt gehbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, UC H E ndstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder ngsanfc. d Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer erdurd, WJ ng im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden je), der f w n ' tat tet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­es- und V»'L ha |b von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 ! ° n Genutzt werden, entsprechend.

ich SS' rLndstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ibeoron Erfen gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- GBhaÜmrsraaen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt »«wHSoials Geschossflächenzahl.

sh eine Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 len.blef lißauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die % (Titten entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über Jas zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, de tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- n Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

Ubsatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- zung für ^ len, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund- leanzweiaufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- L und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- hnlicherj! ^Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- wegend i * wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- stückep Setzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

tücken). Begren- -gege- ! n inner- 1 Satz 1 ichbargr b) ermit- bauord-i mgsliniet

mg von lie nach Dies gilt

* Setzungen i

fl Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der iing des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide ließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ^ende wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der ließungsanlagen veranlagt.

[fürGrundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- jen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der ließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der gemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der stderOrtsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die teBaulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- festoe- ,Erschließungsanlagen veranlagt.

: ^j^Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser und diÄ^zuzwei °der mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten

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nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden ridstücksteile.

I Entstehung der Beitragspflicht

tieitrag

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der ließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, L Mossen sind. Im Falle des §128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB Wdie Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. iDerErschließungsbeitrag kann für ®Grunderwerb Freilegung '3 Fahrbahn and Radwege ®ahwege

Selbständige) Parkflächen unselbständige) Grünanlagen Mschflächen

.^ässerungseinrichtungen Mchtungseinrichtungen

abT l1 iiI Jnd ur) abhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän- fenrt e i tra 9 erbl °ben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

Niiiftß le der endgültigen Herstellung der

Jßungsanlagen

iijjoi'^'fPrtsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschoßt, 27 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen feÄ anla 9 en sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

Nr. 12/2004

a ) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auftragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befe­stigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abwei­chend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

^Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgülti­gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisstsich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsauf­wendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 23.09.2002 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho­

benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56412 Görgeshausen, 10.03.2004 (Siegel) Burkard

Ortsgemeinde Görgeshausen Ortsbürgermeister