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Wochenblatt VG Montabaur __

Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsgemeinderates sowie für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters sind bei dem Gemein­dewahlleiter

1. während der üblichen Sprechzeiten bei der Gemeindeverwaltung Im Wiesengrund 1, 56412 Gackenbach

2. beim Ortsbürgermeister Ulrich Weidenfeller, Halfterweg 16, 56412 Gackenbach

oder

3. bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus-Neubau, Ebene 2, Zimmer-Nr. 233, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur

einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 03.05.2004,18.00 Uhr, ab.

V.

Die Verbindung der Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wähl­ergruppen muss der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter gegenüber spätestens am Freitag, dem 28.05.2004,18.00 Uhr, schriftlich durch die Vertrauenspersonen der jeweiligen Wahlvorschläge erklärt wer­den. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustim­mung der Vertrauenspersonen.

56412 Gackenbach, 12.03.2004 Ulrich Weidenfeller

Ortsbürgermeister

zugleich als Gemeinde wahlleiter

Nr.

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags. von 18.00 bis 19.30 Uhr

in der Gemeindeverwaltung, ndoa/onmn

Hauptstr. 42. Te t

Ortsbürgermeister privat. Te ncüoo«vdovl

Fax Gemeindeverwaltung. ..06439/901874

E-Mail Gemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister: gemeinde-horbach@gmx.de

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsgemeinderates sowie für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrates des Westerwaldkreises in der Westerwälder Zeitung vom 28.02.2004 über die Einreichung von Wahl­vorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 13.06.2004 stattfindenden Wahl des Ortsgemeinderates in Horbach sind 12 Ratsmitglieder zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsgemeinderates dürfen höch­stens 24 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermei­sterin/des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Ortsgemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 25 zum Ortsgemeinderat wahl­berechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 KWG davon befreit sind. Die Unter­zeichnung durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstüt­zungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunter­schriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden

IV.

Die vollständig Unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen ver­sehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsgemeinderates sowie für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters sind bei dem Gemeindewahlleiter

1. während der üblichen Sprechzeiten bei der Gemeindeverwaltung HauDt- straße 42, 56412 Horbach

2. beim OrtsbürgermeisterWinfried Wilhelmi, Auf der Heide 5,56412 Horbach oder

3. bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus-Neubau Ebene 2, Zimmer-Nr. 233, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 03.05.2004,18.00 Uhr, ab.

Die Verbindung der Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wähl­ergruppen muss der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter

gegenüber spätestens am Freitag, dem 28.05 2004 durch die Vertrauenspersonen der jeweiligen Wahlvn L '2? Uhr .schri den. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unta? a9ee % Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schrS lchneri nnen' Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt d2 LL 2 : Ustim V mung der Vertrauenspersonen. y esch nftlichez ü !

56412 Horbach, 12.03.2004

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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Aktualisierung des Liegenschattskata«.,

In der Gemarkung Horbach wurde das Liegenschaftskata? B ' S wegen durch die Fortführungsnachweise SO 5870/pn^ c^ rvori ^ und SO 6727/2003 aktualisiert. ^ so 6514/a

Den Grundstückseigentümern entstehen hierfür keine Kost Anlass: en

Die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfai 7 H die amtlichen Liegenschaftskarten in digitaler Form um deron 111 ^ gerechte Verwaltung, Fortführung und Bereitstellung zu errnöo2 Pl t! Dabei verursachen übergroße, überlange und räumlich «JImT stücke Probleme. Dies sind z.B. große Waldflurstücke lanaeE i wegeflächen sowie Flurstücke,..die durch Wege oder Gewäs«» h schnitten werden und dann mit Überhaken in der Liegenschatekarted

Für diese Flurstücke wurde eine Flurstückszerlegung nach der KartP ohne örtliche Vermessung - vorgenommen, um eine zweckmäßioeiin? teilung zu erreichen. y ni

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über das amtliche Vermi sungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S 572 ßs?^ 1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und ErbbauberechtkJ der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskatasteröffl lieh bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführunqsnachwpl hat folgenden Wortlaut: q

Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.

Die Fortführungsnachweise sind in der Zeit vom 22.03. bis 23.04.201 beim Vermessungs- und Katasteramt Westerburg / Außenstelle f baur ausgelegt und kann während der Dienststunden

Montag - Donnerstag..von 08.00 Uhr bis 16.00 UlJ

Freitag.von 08.00 Uhr bis 13.001

eingesehen werden.

Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 dej Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVEf_ S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf y zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als I gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekam gäbe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Vermi sungs- und Katasteramt Westerburg schriftlich oder zur Niederschiel zulegen.

Ihr Vermessungs-u. Katasteramt iARoIfVollaf

Westerburg Fachbereichsleitet 11

Oberver messungsf

MGVCacilia Horbach e.V.

Chorprobe am 12.03.2004

Am Freitag, 12.03.2004, proben wir wie folgt: Alle Tenöre von-ww 18.30 Uhr, alle Bässe von 18.30 bis 19.00 Uhr und von 19 . 00 bj 8 ju« Uhr Tutti. Wir bitten unbedingt um pünktliche und vollzählige Tenn H Silberhochzeit Reimann M

Unser Sangeskollege Helmut Reimann feiert in diesen Tagen mj | 3 Frau Renate die silberne Hochzeit. Am 13.03.2004 um1 8 . 00 üng wir den Dankgottesdienst in der Kapelle des Ignatius-Lötschert-H _ treffen sich die Sänger um 17.00 Uhr im Vereinslokal zum eins 9

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