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Nr. 04/2004
den
n dienstJ
Setzung \ tandortes.
Öffentl. Bekanntmachungen
Sishaltssatzung der Verbandsgemeinde Ktabaur für das Haushaltsjahr 2004 19.01.2004
vfirbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeord- i ef n von Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hfenehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Lnacn P tsbehö| » e VQm 08 0 1 .2004 hiermit bekannt gemacht wird:
jaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im
altungshaushalt rmögenshaushalt
der Einnahme auf.2.348.000 €
der Ausgabe auf.2.348.000 €
jeselit.
2
werden festgesetzt:
^Gesamtbetrag der Kredite auf.1.208.740 €
derjGesamtbetrag der
srpflichtungsermächtigungen auf.25.000 €
der',Höchstbetrag der Kassenkredite auf.3.000.000 €
3
rdie Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplänen festsetzt
Wasserversorgung
der Gesamtbetrag der Kredite auf.400.000 €
der Gesamtbetrag der
Ächtungsermächtigungen auf.0 €
derjHöchstbetrag der Kassenkredite auf.250.000 €
l)Jßwasserbeseitigung
derteesamtbetrag der Kredite auf.2.000.000 €
derJSesamtbetrag der
Jerpflichtungsermächtigungen auf.0 €
bZ4,yiii der^öchstbetrag der Kassenkredite auf.250.000 €
i Hallen-Freibad Mons Tabor
der^-föchstbetrag der Kredite auf.0 €
der|3esamtbetrag der
b^ichtungsermächtigungen auf.0 €
, der^Höchstbetrag der Kassenkredite auf.100.000 €
4
Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 mO in Verbindung mit den §§ 4,25 und 26 Abs. 1 LFAG erhebt, beträgt v.H. der Umlagegrundlagen.
Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 31 Abs. LFAG. ihrichtlich:
[egrundlagen 2003.23.846.338 €
les Umlagesolls 2003.7.869.292 €
legrundlagen 2004.26.463.834 €
les Umlagesolls 2004 .8.733.065 €
, Eiteltc' 622/12E-
80/1114
80/111*
I, EiteW|
1. Investitionskostenanteile für die erstmalige Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen
12,50 € je m Verkehrsfläche im Mischsystem; 50 % der anfallenden Kosten für Niederschlagswasser im Trennsystem
2. laufende Kostenanteile
0,35 € je m befestigte Straßen- und Wegefläche.
II.
Der Verbandsgemeinderat beschließt auf Grund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz das Investitionsprogramm für die Jahre 2003 bis 2007 mit folgenden Summen:
Gesamtinvestitionen.12.327.000 €
davon entfallen auf die Haushaltsjahre
2003 .6.787.000 €
2004 .1.849.000 €
2005 .1.692.000 €
2006 .1.351.000 €
2007 .648.000 €.
III.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2004 und der Wirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2004 erteilt:
• Zu dem Gesamtbetrag der Kredite
1. der Verbandsgemeinde in Höhe von.1.208.740 €
2. der Verbandsgemeindewerke für
a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von.400.000 €
b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von.2.000.000 €.
• Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Verbandsgemeinde von 25.000 €, für den voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen.
Montabaur, 08.01.2004 Weinert
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Landrat
IV.
Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 26.01.2004 - 04.02.2004 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, 56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 19.01.2004 (S.) Edmund Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
KG ¥®f® rsona| kostenansätze des Sammelnachweises 1 schließen die o- MFjaltsjahr 2004 voraussichtlichen aufzuwendenden nicht ruheg ihigen Zuschläge für die Bewilligung von Altersteilzeit von Beai 80/522 : ?® en Uf id Beamten ein. Zahl der bewilligbaren Fälle: 2
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r Niede'£LS^ elte für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden ei aiKenwirnt 61 ^ den Bestimm ungen des Kommunalabgabengesetzes F 3 mni ij U iui d cier ” Bn !9Qltsatzung Abwasserbeseitigung“ der Verbandsg
■nflö Montabaur in der jeweils geltenden Fassung wie folgt festgeset j ) eijgnalige Beiträge
■ für t die Schmutzwasserbeseitigung >50€ je m gewichtete Grundstücksfläche )00/5$ 'cnr' 6 Niederschlagswasserbeseitigung Kadenz l|K. e m ^ ewichtete Grundstücksfläche
l^perkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren . le Niederschlagswasserbeseitigung für ^ m 9® w ' c htete Grundstücksfläche , 80 / 1111 ' ilurdie Schmutzwasserbeseitigung
Sch!« T 9 ewichtete Grundstücksfläche 4 c i asser 9ebühr (einschl. Abwasserabgabe) mbH 7 m 9 ew ' c ^ tete Schmutzwassermenge
HIÄK v en rr?R S ! i o l ü nun ^ en C * en § 7 Abs - 4 Kommunalabgabengesetz F ,gl ■ ■ 9 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz (LStrG) werden die v
lliae H«r*ii^ r ^ ern 2U zahlenden Investitionskostenanteile für c Wien Knct 6 Un 9 un ? den Ausbau von Verkehrsanlagen, sowie c P/ iQnanteile für Verkehrsanlagen wie folgt festgesetzt:
IMPRESSUM:
Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeordnung für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBI. S. 153 ff.- und den Bestimmungen der Hauptsatzungen in den jeweils geltenden Fassungen, erscheint wöchentlich.
Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr- Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.: 0 26 24 / 911 - 0. Fax: 0 26 24 / 911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de
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