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Nr. 04/2004

den

n dienstJ

Setzung \ tandortes.

Öffentl. Bekanntmachungen

Sishaltssatzung der Verbandsgemeinde Ktabaur für das Haushaltsjahr 2004 19.01.2004

vfirbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeord- i ef n von Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hfenehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Lnacn P tsbehö| » e VQm 08 0 1 .2004 hiermit bekannt gemacht wird:

jaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im

altungshaushalt rmögenshaushalt

der Einnahme auf.2.348.000

der Ausgabe auf.2.348.000

jeselit.

2

werden festgesetzt:

^Gesamtbetrag der Kredite auf.1.208.740

derjGesamtbetrag der

srpflichtungsermächtigungen auf.25.000

der',Höchstbetrag der Kassenkredite auf.3.000.000

3

rdie Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplänen fest­setzt

Wasserversorgung

der Gesamtbetrag der Kredite auf.400.000

der Gesamtbetrag der

Ächtungsermächtigungen auf.0

derjHöchstbetrag der Kassenkredite auf.250.000

l)Jßwasserbeseitigung

derteesamtbetrag der Kredite auf.2.000.000

derJSesamtbetrag der

Jerpflichtungsermächtigungen auf.0

bZ4,yiii der^öchstbetrag der Kassenkredite auf.250.000

i Hallen-Freibad Mons Tabor

der^-föchstbetrag der Kredite auf.0

der|3esamtbetrag der

b^ichtungsermächtigungen auf.0

, der^Höchstbetrag der Kassenkredite auf.100.000

4

Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 mO in Verbindung mit den §§ 4,25 und 26 Abs. 1 LFAG erhebt, beträgt v.H. der Umlagegrundlagen.

Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 31 Abs. LFAG. ihrichtlich:

[egrundlagen 2003.23.846.338

les Umlagesolls 2003.7.869.292

legrundlagen 2004.26.463.834

les Umlagesolls 2004 .8.733.065

, Eiteltc' 622/12E-

80/1114

80/111*

I, EiteW|

1. Investitionskostenanteile für die erstmalige Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen

12,50 je m Verkehrsfläche im Mischsystem; 50 % der anfallenden Kosten für Niederschlagswasser im Trennsystem

2. laufende Kostenanteile

0,35 je m befestigte Straßen- und Wegefläche.

II.

Der Verbandsgemeinderat beschließt auf Grund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz das Investitionsprogramm für die Jahre 2003 bis 2007 mit folgenden Summen:

Gesamtinvestitionen.12.327.000

davon entfallen auf die Haushaltsjahre

2003 .6.787.000

2004 .1.849.000

2005 .1.692.000

2006 .1.351.000

2007 .648.000.

III.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erfor­derliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ver­bandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2004 und der Wirt­schaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2004 erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite

1. der Verbandsgemeinde in Höhe von.1.208.740

2. der Verbandsgemeindewerke für

a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von.400.000

b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von.2.000.000.

Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Ver­bandsgemeinde von 25.000, für den voraussichtlich Kredite aufgenom­men werden müssen.

Montabaur, 08.01.2004 Weinert

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Landrat

IV.

Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 26.01.2004 - 04.02.2004 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzab­teilung, Zimmer 110, 56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 19.01.2004 (S.) Edmund Schaaf

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

KG ¥®f® rsona| kostenansätze des Sammelnachweises 1 schließen die o- MFjaltsjahr 2004 voraussichtlichen aufzuwendenden nicht ruheg ihigen Zuschläge für die Bewilligung von Altersteilzeit von Beai 80/522 : ?® en Uf id Beamten ein. Zahl der bewilligbaren Fälle: 2

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r Niede'£LS^ elte für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden ei aiKenwirnt 61 ^ den Bestimm ungen des Kommunalabgabengesetzes F 3 mni ij U iui d cier Bn !9Qltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsg

nflö Montabaur in der jeweils geltenden Fassung wie folgt festgeset j ) eijgnalige Beiträge

für t die Schmutzwasserbeseitigung >50 je m gewichtete Grundstücksfläche )00/5$ 'cnr' 6 Niederschlagswasserbeseitigung Kadenz l|K. e m ^ ewichtete Grundstücksfläche

l^perkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren . le Niederschlagswasserbeseitigung für ^ m 9® w ' c htete Grundstücksfläche , 80 / 1111 ' ilurdie Schmutzwasserbeseitigung

Sch!« T 9 ewichtete Grundstücksfläche 4 c i asser 9ebühr (einschl. Abwasserabgabe) mbH 7 m 9 ew ' c ^ tete Schmutzwassermenge

HIÄK v en rr?R S ! i o l ü nun ^ en C * en § 7 Abs - 4 Kommunalabgabengesetz F ,gl 9 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz (LStrG) werden die v

lliae H«r*ii^ r ^ ern 2U zahlenden Investitionskostenanteile für c Wien Knct 6 Un 9 un ? den Ausbau von Verkehrsanlagen, sowie c P/ iQnanteile für Verkehrsanlagen wie folgt festgesetzt:

IMPRESSUM:

Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntma­chungen sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeord­nung für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBI. S. 153 ff.- und den Bestimmungen der Hauptsatzungen in den jeweils gel­tenden Fassungen, erscheint wöchentlich.

Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr- Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.: 0 26 24 / 911 - 0. Fax: 0 26 24 / 911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de

ANZEIGEN-eMail: anzeiqen@wittich-hoehr.de

Redaktions-eMail: wochenblatt@montabaur.de

Verantwortlich für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung, der Bür­germeister. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Franz-Peter Eudenbach, unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil, unter Anschrift des Verlages.

Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos zugestellt: im Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl. Versandkosten.

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