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Öffentliche Bekanntmachung

Neuaufstellung des BebauungsplanesKlingelwiese

der Ortsgemeinde Girod und Aufhebung des Grundbebauungsplanes und aller bisherigen Änderungen hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der °[ ,sge ? 1 ® ) ggs t ra |jen Entwurf , de3 n B0b ^ auungspla^le8K|^n C ? ^a!|,

öffentlich auszulegen. Eine Umweltvenräglichkeitsprüfung soll rf^Piannnterlaaen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der7dn £

Ä2004 (einschließlich) bei der VerbandsgeS.T wai^ng Monfabaur, Bauamt, Zimmer 220 Konrad-Adenlue JSj n Montabaur während der Dienststunden montags, dienstl« 1 mÄs von 08oo bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr d 0 n ne t von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14J)0 bis 18.00 Uhr, freitags von 08,(^ 12 30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

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Girod, 13.01.2004

Entsorgung der Weihnachtsbäume

ln diesem Jahr werden am Samstag. 17.01.2004 die Feuerwehr! FFW Girod, gogon 0 inon kloinön Obolus 010 Wöinnachtsbäume b

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Bittebeachten Sie, dass somit keine Straßensammlung seitens des % erfolgt.

Fond, OrtsbürgemKt

Görgeshausen

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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 19.00H

Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben.

Tel.: 06485/222

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Finanzamt Montabaur-Diez Montabaur, 07.01

Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung

Die Ergebnisse der Bodenschätzung - nach dem Bodenschätze setz vom 16.10.34 (Reichsgesetzbl. I. S. 1050) der Gemarkung(en) Görgeshausen Nombom Simmem

werden in der Zeit vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 in den Dienste:-: des Finanzamts Montabaur-Diez in Montabaur Zimmer 326, während! Dienststunden (Mo., Do., Fr. von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr, Do. 14.00 16.00 Uhr) offengelegt.

Offengelegt werden die Schätzungskarten und Schätzungsbüctei denen die Ergebnisse der Bodenschätzung niedergelegt sind. Dieofy gelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Flurs 1 , nicht besonders bekanntgegeben.

Bei Einsichtnahme der Schätzungsunterlagen empfiehlt es sich, sterauszüge bzw. Abfindungsnachweise mitzubringen.

Nähere Erläuterungen der Schätzungsergebnisse können nur nach' heriger telefonischer Terminabsprache erteilt werden. Tel. / Durch# 02602/121 -27500.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung steht den Eigentümer 1 betroffenen Flurstücke der Einspruch nach der Abgabenordnung zu Einspruch ist beim oben bezeichneten Finanzamt schriftlich einzu'r oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Re behelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf der oben aufge ten Offenlegungsfrist.

Bei der Einlegung des Einspruchs soll der Verwaltungsakt bezeichn den, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. Es soll angegeben den, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebf beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung^' und die Beweismittel angeführt werden.

Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs weis«-j onengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht H Spruch eingelegt ist.

Die Vorsteherin des Fina^t Bolllinger-W

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