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Wochenblatt VG Montabaur ^_

2.4 Aufstellung des Bebauungsplanes, .Ortslage^^^^^^

3. Satzung der Stadt Montabaur über des Bebauungsplanes

Sicherung der eingeleiteten Neuaufstellung de

4. Neufassung von Satzungen der Stadt Monteibaur der

4.1 Beratung und Beschlussfassung uber die Neufassung d

Stadt Montabaur zur Erhebung von einmaliger^ Her steltunq von liehen Investitionsaufwendungen für erst* 9 ßS _ >

Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzu g g

4.2 Beratung und Beschlussfassung uber die Ne ^ ssu R 9.. ä ^ nac h

der Stadt Montabaur zur Erhebung von Beitragen na^

tatsächlichen Investitionsaufwendungen für_d

kehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) fri nm r,nduna

5. Umbenennung des Teilstücks Bahnhofstraße von d .3 E nmundung SteinwegA/orderer Rebstock bis Wallstraße inDr. Paul-Hutte-Straße - Antrag der BfM-Stadtratsfraktion -

6. Einwohnerfragestunde

7. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Forstangelegenheit

2. Ratsangelegenheit

3. Verschiedenes. Bekanntgaben, Anfragen

Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herzlich eingeladen.

Montabaur, 24.11.2003 .

Dr. Possel-Dölken. Stadtburgermeister

Hinweis auf Fraktionssitzungen:

Zur Vorbereitung der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 04. Dezember 2003 finden folgende Fraktionssitzungen statt:

CDU: Montag, 01.12.2003,18.30 Uhr. im Sitzungssaal des Rat­

hauses (Altbau), Tel.: 02602/126.241 SPD: Montag, 01.12.2003,18.30 Uhr, im Besprechungszimmer

des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 238, Tel.02602/126.121

FWG: Dienstag, 02.12.2003,18.30 Uhr, im Sozialraum des Rat­

hauses

(Neubau), 3. Stock, Zimmer-Nr. 301, Tel. 02602/126.242 BfM: Montag, 01.12.2003, 19.00 Uhr, bei Herrn Reinhard

Lorenz, Baumbacher Straße 70,56410 Montabaur-Elgen­dorf

DSM: Montag, 01.12.2003, 19.00 Uhr, bei Frau Heike Hatz­

mann, Judengasse 6, 56410 Montabaur

Rheinland-Pfalz 56457 Westerburg, den 20.11.2003

Dienstleistungszentrum Jahnstraße 5

Ländlicher Raum Telefon: (02663) 292-0

(DLR) Westerwald-Osteifel Telefax: (02663) 292-91

Landentwickiung und Ländliche Bodenordnung Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Az.: 81845-HA10.3

Vorläufige Besitzeinweisung

§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und

Überleitungsbestimmungen §§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 15.12.2003 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 28.10.2003 bestimm­ten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteiluno benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Über­leitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltunasae- nchtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert

df Se R V °hT hV°K 1 " 8 ^ BGBI ' 1 S ' 260 °) wird an 3 eor dnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkuna haben

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise

^H^ rZ QtnM ni w Se c er neuen G L undstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. So weit an Erzeuo-

nissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste­hen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des 9 PachSnses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbGi «Sh . fo weit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG SDäte- stens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DiensSunosze^ trum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel in MoSSTJJSET Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiLen Ein Schränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur bereimgungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - so we t in nin Dh F tungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt isf 2.S Ub f er ! ei ' Änderungen der Nutzungsart die über den auch weiter h' n

gemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z B^SSn® 8 ° rdnu "9 s - anfcge von Obstbaumanlagen, ErSÄStÄ Ba"

werken und Einfriedungen sowie Beseitigung von » ^

ehern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurh Unien D %. vorgenommen werden. Das Umpflügen der alten w r8ini ' '

migung nach §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz nicht 06 *!

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitz«- 1 der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. einWei $% Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widers- Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigunasnh 1lcl N Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfinri K erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen dM S 9ssrti ^ planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie .^Sii

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisuna V ° rmösicl1

und der Uberleitungsbestimmungen a

Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mitp r Abdruck der Uberleitungsbestimmungen liegen vom erst« t 11 liehen Bekanntmachung an gerechnet, 1 Monat lana beirt r deröi meinde Montabaur, bei der Ortsgemeinde Holler beider * derelbert, bei der Gemeinde Untershausen während der D fl ^ -i beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Straße 4, 56412 Holler zur Einsichtnahme für die Beteiligten ^

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung aiJS '

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin 3 und 26. November 2003, im Gemeindehaus (Alte Schuld 56412 Holler, erläutert. ejMa

Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin ges Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfasstenr stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit Übertrager Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundslöetel gen vor. -I

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62Ats. FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Am* gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG) gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher^ (DLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur als zuständige! gungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigun setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBI.IS.546),il geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. IS. 1430),

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft islei| Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung da j läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eins brachten steht fest.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die igö gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Beste,! zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel istnii sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Den gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaft bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen hat sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereitsaiifi Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung den läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der öl* tungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Bete* Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hatte örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfmaung 9 stücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu o Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicn nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteil ?iu sammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betnebnc lungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzubern deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffe Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der V der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen , Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der w tigen Fassung sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung h dem e fSf£

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Mo nat ® ® r( j en . der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoo Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.