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Wochenblatt VG Montabaur

nehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 17.03.2003 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf .567.000,00

in der Ausgabe auf .567.000,00

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf .559.000,00

in der Ausgabe auf .559.000,00

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0,00

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf ...0,00 §3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr

wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).269 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).317 v.H.

2. Gewerbesteuer.330 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindege­bietes gehalten werden:

für den ersten Hund.25,00

für den zweiten Hund.38,00

für jeden weiteren Hund.51,00

II. Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das

Haushaltsjahr 2003

werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 17.03.2003 i.A. Meckel

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 2-20 Az. 029/901.10

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 31.03.2003 -09.04.2003 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent­lich aus.

Montabaur, 18.03.2003 (S.)Burkard

Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen Ortsbörgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Rechtsverordnung über die Freigabe eines langen Samstags in 56412 Görgeshausen aus Anlass des SpezialmarktesOstermarkt am 05.04.2003

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der zurzeit gültigen Fassung, in Ver­bindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26.09.2000 (GVBI. S.379) in der zurzeit geltenden Fassung, wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen aus Anlass des festgesetzten SpezialmarktesOstermarkf am Samstag, dem 05.04.2003 bis 21.00 Uhr geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem langen Samstag nach 16.00 Uhr Arbeitnehmer län­ger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag der nächsten Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß* darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Die an diesem Tag zu leistende Arbeitszeit von Jugendlichen und wer­denden oder stillenden Müttern darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie dürfen nach 20.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

(4) Die erforderlichen Ruhepausen sind einzuhalten.

Ein Abdruck diese. Verordnen!|». an, geeigneter Stelle ln de. Verke*. stelle auszulegen oder auszu g - t

§ 5 .. nftaen Hje §§1,2 Abs. 1 und 2. 3 und 4 dieser Ver-

Zuwiderhan^ungen gege^^ 99 rigkejt nach § 24 Ladenschlussge^

ordnung werden als v gegen das Beschäftigungsverbotjlür geahndet Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr u

jugendliche werden als u ^ Apri , 1976 (B GBI. IS. 965) indetzur

jugendarbeitsschu i gese 0|e Beschäftigung werdender und Stil-

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gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in derzu!** f^Fma geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt. * *' -

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft 56410 Montabaur, den 21.03.2003 Schaaf, Bürgermei i

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen

vom 11.03.2003

Haushaltsrechnung 2001 beschlossen und Entlastung erteilt

Bereits am 06.02.2003 tagte der Rechnungsprüfungsausschuss der! Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabi um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung der Hausht und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Hai»! 1 halts- und Kassenbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfui ausschuss festgestellt, dass die Überprüfung zu keinen Beanstandun Anlass gab. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 2001 abgeschl sen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sitzung am 11.03.2003 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortst~~ geordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbai gemeinde für das Haushaltsjahr 2001 Entlastung erteilt.

Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über den Ab? Schluss des Haushaltsjahres 2001 werden im Rahmen einer gesom _ ten öffentlichen Bekanntmachung in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes noch zur Kenntnis gegeben. Haushaltsplan/Haushaltssatzung 2003 verabschiedet In der jüngsten Sitzung des Ortsgemeinderates stand die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2003 an.

Die Verbandsgemeindeverwattung hatte hierzu in Abstimmung mit der Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vorgelegt. Nach Erläuterung zum Planinhalt erklärte der Ortsgemeinderat seine Zust mung zum Haushaltsplan und der Haushaltssatzung. f

Die Haushaltssatzung 2003, die die summarische Zusammenfassung des Haushaltsplanes darstellt, enthält folgende Festsetzungen: I

Verwaltungshaushalt

Einnahmen/Ausgaben.je 567.000,00,

Vermögenshaushalt

Einnahmen/Ausgaben.je 559.000,00

Die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2003 wie folgt fest­gelegt: f

Grundsteuer A.269 v. H.

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Grundsteuer B. T .317 v. H.

Gewerbesteuer.330 v. H.

Die Hundesteuer beträgt

für den ersten Hund.25,00

für den zweiten Hund.38,00

für jeden weiteren Hund.51,00.

Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haus­haltsjahr 2003 enthält der dem Haushaltsplan beigefügte Vorbericht. Hier­aus werden auszugsweise einige Informationen zur Kenntnis gegeben® Rückblick

Die Jahresrechnung 2002 ist erstellt. Als Ergebnis gilt es festzuhalten, dass die Ortsgemeinde Görgeshausen über Rücklagen von 90.985,01 verfö- gen kann. Ausgehend von einem Bestand zum 31,12.2001 von 78.035,78 sollten laut Haushaltsplan 2002 weitere 480.739,00 der Rücklage zugs­führt werden, was einen Bestand von 558.774,87 bedeutet hätte.

Da aber eingeplante Grundstückseriöse und damit einhergehendi ^ Erschließungsbeiträge nicht in der erwarteten Größenordnung realisifltt J werden konnten, war eine derart hohe Rücklagenzuführung nicht möglk# Die Ortsgemeinde Görgeshausen bleibt auch zum Jahresende 2002 schuldenfrei.

Für die Aufstellung des Etats 2003 bilden solide finanzielle Verhältnisse die Grundlage.

Haushalt 2003

Das Gesamtvolumen beläuft sich auf 1.126.000,00. Hiervon entfallen auf den ausgeglichenen Verwaltungshaushalt 567.000,00 und auf den ausgeglichenen Vermögenshaushalt 559.000,00.

Da zur Finanzierung der anstehenden Investitionen weder Kredite benötigt werden noch Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen sind, erfl- bngt sich eine Festsetzung in der Haushaftssatzung.

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