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Wochenblatt VG Montabaur

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Gymnastiktreff Gelbachtal H Q nniihrhk

Die Gymnastikstunden am 11. und 18.02.2003 finden von ^00 Uhr bis 20.00 Uhr statt. Am 18.02. anschl. gemütliches Beisammensein.

Die Gymnastikstunde an Fastnachtdienstag wird verlegt auf Donnerstag, nn onn? 7iir newohnten Zeit.

Horressen

Musikverein 1961 Horressen e.V.

Am Freitag, 07.03.2003, findet die Jahreshauptversammlung um 20.00 Uhr im Saal des GasthausesBürgerstube in Horressen statt Hierzu sind alle aktiven und inaktiven Vereinsmitglieder herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bericht des 1. V° rs rt zenden, 4. Bericht des Jugendwartes, 5. Bericht des 1. Kassierers, 6. Bericht der Kassenprüfer, 7. Wahl eines Wahlleiters, 8. Antrag auf Entla­stung des Vorstandes, 9. Neuwahl des Vorstandes, 10. Neuwahl der Kas­senprüfer, 11. Anträge und Sonstiges

Anträge zur Jahreshauptversammlung können bis zum 03.03.2003 beim Vorstand eingereicht werden.

Über eine rege Teilnahme würden wir uns sehr freuen.

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AHRBACHGEMEINDEN

Boden

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

nach Vereinbarung.02602/8425

Heiligenroth

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 17.00 bis 19.30 Uhr

und.nach Vereinbarung

Tel.: 02602/16606, Fax: 02602/917396

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesIndustriegebiet der Ortsgemeinde Heiligenroth;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Heiligenroth am 04.02.2003 als Satzung beschlossene Änderung des BebauungsplanesIndustriegebiet wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent­wickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem EntschädiqünasDflichti- gen beantragt. a K

44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich-

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Bebauungsplan

Gemeinde: Heiligenroth, Gemarkung: Heiligenroth

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des Lendesvermessunosemtes RheinlandJPfabvöm

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neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Ansprl herbeigeführt wird.

24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0)(Ausi Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsc dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekc sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfangar zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gei

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der San verletzt worden sind oder j

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfall oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung! Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,so auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieseVi zung geltend machen.

Heiligenroth, 05.02.2003 Erich Herbst, Ortsbürgem

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesOrtsmitte der Ortsgemeinde Heiligenroth

hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 14.ÜJJ die Änderung des o. a. Bebauungsplanes beschlossen (siehe vors de Veröffentlichung).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele! Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist GeleSjai Äußerung und Erörterung zu geben. Die Durchführung einer Uitivw träglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. ..

Zu diesem Zweck liegt die Änderungsplanung zur Einsichtnahmej Zeit vom 17.02.2003 - 21.03.2003 (einschließlich) bei dervew meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konraa-A Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montag tags und mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 dis und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Heiligenroth, 29.01.2003 Erich Herbst, Ortsburi

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesOrtsmitte der Ortsgemeinde Heiligenroth

hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuch (BauGB) ^

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am den Beschluss gefasst, den o. a. Bebauungsplan zu anae