Wochenblatt VG Montabaur
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Gymnastiktreff Gelbachtal H Q nniihrhk
Die Gymnastikstunden am 11. und 18.02.2003 finden von ^00 Uhr bis 20.00 Uhr statt. Am 18.02. anschl. gemütliches Beisammensein.
Die Gymnastikstunde an Fastnachtdienstag wird verlegt auf Donnerstag, nn onn? 7iir newohnten Zeit.
Horressen
Musikverein 1961 Horressen e.V.
Am Freitag, 07.03.2003, findet die Jahreshauptversammlung um 20.00 Uhr im Saal des Gasthauses “Bürgerstube” in Horressen statt Hierzu sind alle aktiven und inaktiven Vereinsmitglieder herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bericht des 1. V° rs rt zenden, 4. Bericht des Jugendwartes, 5. Bericht des 1. Kassierers, 6. Bericht der Kassenprüfer, 7. Wahl eines Wahlleiters, 8. Antrag auf Entlastung des Vorstandes, 9. Neuwahl des Vorstandes, 10. Neuwahl der Kassenprüfer, 11. Anträge und Sonstiges
Anträge zur Jahreshauptversammlung können bis zum 03.03.2003 beim Vorstand eingereicht werden.
Über eine rege Teilnahme würden wir uns sehr freuen.
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AHRBACHGEMEINDEN
Boden
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
nach Vereinbarung.02602/8425
Heiligenroth
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 17.00 bis 19.30 Uhr
und.nach Vereinbarung
Tel.: 02602/16606, Fax: 02602/917396
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Industriegebiet” der Ortsgemeinde Heiligenroth;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Heiligenroth am 04.02.2003 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Industriegebiet” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem EntschädiqünasDflichti- gen beantragt. a K
44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich-
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Bebauungsplan
Gemeinde: Heiligenroth, Gemarkung: Heiligenroth
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des Lendesvermessunosemtes RheinlandJPfabvöm
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neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Ansprl herbeigeführt wird.
24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0)(Ausi Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsc dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekc sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfangar zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gei
migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der San verletzt worden sind oder j
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfall oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung! Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,so auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieseVi zung geltend machen.
Heiligenroth, 05.02.2003 Erich Herbst, Ortsbürgem
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte” der Ortsgemeinde Heiligenroth
hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 14.ÜJJ die Änderung des o. a. Bebauungsplanes beschlossen (siehe vors™ de Veröffentlichung).
Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele! Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist GeleSjai Äußerung und Erörterung zu geben. Die Durchführung einer Uitivw träglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. ..
Zu diesem Zweck liegt die Änderungsplanung zur Einsichtnahmej Zeit vom 17.02.2003 - 21.03.2003 (einschließlich) bei dervew“ meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konraa-A Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montag ’ tags und mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 dis und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Heiligenroth, 29.01.2003 Erich Herbst, Ortsburi
Öffentliche Bekanntmachung „
Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte der Ortsgemeinde Heiligenroth
hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuch (BauGB) ^
Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am den Beschluss gefasst, den o. a. Bebauungsplan zu anae

