Wochenblatt VG Montabaur
1400 Uhr bis 16 00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12 30 Uhr und 14 00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8 00 Uhr bis 12 30 Uhr) öffentlich aus Montabaur, 18.12.2002 (Siegel) Eulberg
Ortsgemeindeverwaltung Boden Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen Dies gilt nicht, wenn
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) m der Fassung vom 31 Januar 1994 (GVBI S 153)
Heiligenroth
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags. von 17 00 bis 19 30 Uhr
und nach Vereinbarung
Tel 02602/16606, Fax 02602/917396
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung
und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 10.12.2002 der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 2001
I. Haushaltsrechnung
Nr 01/2003
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Verwaltungv ha Inhalt DM
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Fouicllunit de> 1 rgebnmci
Soll-l innahmcn
2 527 47g, 20
2 026 45V,*r>
4 55)
* neue Haushaltseinnahmcrcjtc
0,00
135 000,00
135 000,00
' Abgang alter
1 laushaltsemnahmereite
0,00
0,00
0,00
J Abgang aller Kaaseneinnahmercstc
21 752.00
9 258.00
31 010,00
Summe bereinigte
Soli Ermahnten
t» ».7Ä»
115*201 J6
4.637,92106
Soll-Aua gaben
2 505 726^0
2 10g 300,65
4 614 032,85
♦ neue HaushaJiaauigabcrestc
0,00
53 l‘>5 2l
53 105,21
J Abgang alter Haushiltsausgaherrve
0.00
10 000,00
10 000,00
J Abgang alter kaucnauigabcreate
0,00
0.00
0.00
Summe bereinigte
SoU-Auanben
2JOJ.736JO
1IS120IJ6
4 657 921.06
ÖbachuM/Pthlbcaaa
0.00
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0,00
I Festgestellt
'Montabaur, 04.01 2002 Steu
i Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur I Beigeordnete
II. Entlastungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgememdeverwa tung Montabaur für das Haushaltsjahr 2001 aufgesteitte Jahresrechnun gemäß § 114 GemO
Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeig« i ordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsg« meinde für das Haushaltsjahr 2001 Entlastung zu erteilen Auf die Vorl« ge der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genef trugt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteil
III. Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsich nähme vom 06 01 2003 bis 15.01 2003 bei der Verbandsgememdeve Pit o 9 ^ 0n,a b auf . Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenaue w 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mit wochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16 00 Uhr, dor nerstaos von 8 00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18 00 Ut sowie freitags von 8 00 Uhr bis 12 30 Uhr) öffentlich aus.
\Montabaur, den 18 . 12.2002 (S.) Herbs
i'unsgemeindeverwaltung Heiligenroth Ortsbürgermeiste
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[Öffentliche Bekanntmachung
n !! lun9 de * Bebauungsplanes "Im Güren II" oer Ortsgemeinde Heiligenroth
Wtobuchl(BauGB) 8 V#rfahrens,eh,ers 9« m - § 215a Abs 2 Baug« 1967ern' rC t aIT Bebauungsplan ‘Im Güren ir - in Kraft getreten im J
1QR7 °«uauungspian 'im uuren ir - ln Kr,
unn^~ eu ÖMen,lich bekanntgemacht. Der Geltung! I 9 P'anes ergibt sich aus der anliegend abgedrucKi
jsbereich des Bel den Planskizze
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Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung der Planurkunde behoben
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum 28 08 1967 in Kraft.
Der vom Ortsgemeinderat am 28 02.1967 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde von der Bezirksregierung Montabaur am 27.06 1967 genehmigt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8 00 - 12.30 und 14 00 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14 00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann em- gesehen werden Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr 1 12 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- fhtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- jng schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. tngel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner- von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen- der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschnf- Jer den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
|e Vorschnften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs 4 BauGB üe Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- mögelsnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
• i&äi ».J) BauGB (Auszug):
^pi^mscn&digungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die m den §§ 39 bts 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti- gen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung venetzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter

