jVG Montabaur
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Gackenbach
Lunde des Ortsbürgermeisters
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J5i Halfterweg 16
feprivat.
9.00 bis 20.00 Uhr
.06439/1764
.06439/909362
. og-gackenbach@t-online.de
.06439/900990
.06439/900968
.Ulrich.Weidenfeller@t-online.de
Stiche Bekanntmachung jshaltssatzung
pergartenzweckverbandes Lach / Horbach
Jj a (ir2003 vom 09.12.2002
^..Versammlung hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeinde- liiRlieinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die Lhmjgung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichts- “(ii 05 . 12.2002 hiermit bekannt gemacht wird:
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aur, 05.12.2002 rtfungdes Westerwaldkreises
P®M1.10 i.A. Silvia Pistor
jjäsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.12.2002 bis 30.12.2002 jbändsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim- wad-Adenauer-Platz 8. 56410 Montabaur, während der Ker- «jmontags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von dis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und “s'8.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent-
^denfe/! Kindergartenzweckverband M Horbach Verbandsvorsitzender
ä un,er Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen mknm r nacb der Bekanntmachung als von Anfang an gültig limm men ' ^' es 9>lt nicht, wenn
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Nr. 50/2002
Horbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
in der Gemeindeverwaltung, Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310
Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/7404
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/ Horbach
für das Jahr 2003 vom 09.12.2002
I.
Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 05.12.2002 hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme.auf 204.000,— €
in der Ausgabe.auf 204.000,— €
Vermögenshaushalt
in der Einnahme.auf 5.000,— €
in der Ausgabe.auf 5.000,— €
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt §3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Kindergartens beträgt 58.000,— €.
Die Umlage 2003 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 31.7. des Vorjahres besuchten (§ 7 Abs.
3 der Satzung) zu ermitteln.
Kinder Umlage €
Ortsgemeinde Gackenbach 28.30.074,07
Ortsgemeinde Horbach 26.27.925,93
54.58.000,00
II. Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach / Horbach für das Haushaltsjahr 2003 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 05.12.2002 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901.10 i. A. Silvia Pistor
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.12.2002 bis 30.12.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Heilberscheid, 09.12.2002 Kindergartenzweckverband
(S) gez. Weiden feiler
Gackenbach / Horbach Verbandsvorsitzender
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend qemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
MGV Cäcilia Horbach
Die Probe am Freitag, 13.12.2002, findet wie folgt statt: 18.30 Uhr Bässe; 19.30 Uhr Tenöre •

