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jVG Montabaur

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Gackenbach

Lunde des Ortsbürgermeisters

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J5i Halfterweg 16

feprivat.

9.00 bis 20.00 Uhr

.06439/1764

.06439/909362

. og-gackenbach@t-online.de

.06439/900990

.06439/900968

.Ulrich.Weidenfeller@t-online.de

Stiche Bekanntmachung jshaltssatzung

pergartenzweckverbandes Lach / Horbach

Jj a (ir2003 vom 09.12.2002

^..Versammlung hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeinde- liiRlieinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die Lhmjgung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichts- (ii 05 . 12.2002 hiermit bekannt gemacht wird:

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ufflsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

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^2003 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen lenden Kindergarten am 31.7. des Vorjahres besuchten (§ 7 Abs. tag) zu ermitteln.

Kinder Umlage

einde Gackenbach 28.30.074,07

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"igung der Haushaltssatzung

tHaushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gacken- -tach für das Haushaltsjahr 2003 werden keine Bedenken erho-

aur, 05.12.2002 rtfungdes Westerwaldkreises

P®M1.10 i.A. Silvia Pistor

jjäsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.12.2002 bis 30.12.2002 jbändsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim- wad-Adenauer-Platz 8. 56410 Montabaur, während der Ker- «jmontags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von dis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und s'8.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent-

^denfe/! Kindergartenzweckverband M Horbach Verbandsvorsitzender

ä un,er Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen mknm r nacb der Bekanntmachung als von Anfang an gültig limm men ' ^' es 9>lt nicht, wenn

ftiRfort^ en über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi- nj odg^ un 9 oder di 0 Bekanntmachung der Satzung verletzt

äanftl 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den riftftn 8t oder i 0m ®nd die Verletzung der Verfahrens- oder rhait 0 ? e 5 enüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung Hat, ' der d ' e Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

» rlet2un 9 nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann <Whi er /r ® at2 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- 1) j n C H . en J§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Nr. 50/2002

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

in der Gemeindeverwaltung, Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310

Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/7404

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/ Horbach

für das Jahr 2003 vom 09.12.2002

I.

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichts­behörde vom 05.12.2002 hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme.auf 204.000,

in der Ausgabe.auf 204.000,

Vermögenshaushalt

in der Einnahme.auf 5.000,

in der Ausgabe.auf 5.000,

festgesetzt.

§2

Kredite werden nicht veranschlagt §3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Kinder­gartens beträgt 58.000,.

Die Umlage 2003 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 31.7. des Vorjahres besuchten (§ 7 Abs.

3 der Satzung) zu ermitteln.

Kinder Umlage

Ortsgemeinde Gackenbach 28.30.074,07

Ortsgemeinde Horbach 26.27.925,93

54.58.000,00

II. Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gacken­bach / Horbach für das Haushaltsjahr 2003 werden keine Bedenken erho­ben.

56410 Montabaur, 05.12.2002 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901.10 i. A. Silvia Pistor

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.12.2002 bis 30.12.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent­lich aus.

Heilberscheid, 09.12.2002 Kindergartenzweckverband

(S) gez. Weiden feiler

Gackenbach / Horbach Verbandsvorsitzender

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend qemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeord­nung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

MGV Cäcilia Horbach

Die Probe am Freitag, 13.12.2002, findet wie folgt statt: 18.30 Uhr Bäs­se; 19.30 Uhr Tenöre