Wochenblatt VG Montabaur
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
(Vormittagssprechstunde)
dienstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Tel.: 02620/8610, Fax: 02620/953774 E-Mail-Adresse: gemeinde@eitelborn.de Internet: www.eitelborn.de
Bücherei-Info der Gemeindebücherei Eitelborn (Altes Rathaus, Unterdorfstraße)
Öffnungszeiten der Gemeindebücherei Eitelborn (für alle Einwohner der Augst-Gemeinden):
montags.von 15.00 bis 17.00 Uhr
mittwochs.von 17.00 bis 19.00 Uhr
Kath. Kirchengemeinde Eitelborn
Senioren-Adventsfeier
Alle Seniorinnen und Senioren aus Eitelborn sind herzlich eingeladen zur Adventsfeier, welche am Mittwoch, 11.12.2002, um 14.30 Uhr im Gemeindehaus “Arche” stattfindet.
Mit einem besinnlichen Programm und Kaffee und Kuchen wollen wir in Gemeinschaft einige Stunden verbringen. Es besteht die Möglichkeit zur Abholung und auch zur Heimfahrt mit PKW. Bitte sagen Sie im Pfarrbüro Bescheid.
Westerwaldverein Eitelborn e.V.
Zum gemeinsamen vereinsinternen Stammtisch im Wanderheim am Freitag, 06.12.2002, sind alle Mitglieder recht herzlich eingeladen.
Männergesangverein “Mozart” Eitelborn
Für die Messe der Verstorbenen am Samstag, 07.12.2002, treffen sich die Sänger um 17.50 Uhr mit dunklem Anzug an der Kirche.
Am gleichen Abend findet unsere Jahreshauptversammlung 2002 im Vereinslokal “Zur Krone” um 20.00 Uhr statt. Wir laden alle Mitglieder recht herzlich ein und bitten um rege Beteiligung.
SG Eitelborn/Neuhäusel
1. Mannschaft
Am Sonntag, 08.12.2002, SG Eich/Kell/Namedy - SG Eitelborn/Neuhäusel, Spielbeginn ist um 14.30 Uhr in Eich.
2. Mannschaft
Am Sonntag, 08.12.2002, SV Reinhardts Elf - SG II. Spielbeginn ist um 14.30 Uhr auf dem Asterstein.
Kadenbach
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
und.nach Vereinbarung
Gemeindeverwaltung, Tel. und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister, Tel.: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Nach Ende des Schneefalls/Eisregens sind die WinterHi^ .
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schnellstmöglich durchzuführen und erforderlichenfalli
1.2 Reihenfolge des Räum- und Streudienstes:
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, u de c Räumdienstes ist in 3 Dringlichkeitsstufe Die Reihenfolge u ( Alle verkehrswichtigen und gefährliche!
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„ . ü-HWoitsstufe II: Verbindungsstraßen und Sammebtraon Dr uA««tT.ta III- Alle übrigen Wohnstraßen und sonstige Verkehr! Iiehkeits der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder:
zu prüfen, ob nicht bei Rächen der Stufe I ein Nechd w f rd wa/hstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für nhUne)jnd gefährliche Stellen sowie für wicht,ge Fußgänger!», haltesteilen. Weg zum Kindergarten).
1.3 Zeitdauer des Winterdienstes.
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Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Sta nahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitssau Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 70 ? geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet dar terdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören 1 Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).
Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsge!
Im Anschluss möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anliei stellen:
2. Winterdienstpflichten der Anlieger
2.1 Rechtsgrundlage
Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßi 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen undderivl terdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.
Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Siebe] während der Dienststunden einsehen.
Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen aus: weise, ergänzt durch einige Anmerkungen, vorstellen:
2.2 Verantwortlichkeit
§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigei oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstüi tragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden odefan' angrenzen. f
(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer öde] ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist, uj gig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an derj_ liegt. Kurzum: entlang der gesamten Grundstücksgrenzen, die an elenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen, gilt die Winterdienstregelung, Hiel ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück befahren undb^
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Örtliche Regelungen zum Winterdienst
Wie in jedem Jahr möchte ich an dieser Stelle auf die örtlichen Regelungen zum Winterdienst hinweisen:
Zunächst darf ich Ihnen die Regelungen darstellen, mit deren Hilfe die Ortsgemeinde ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen hat.
1. Winterdienstpflichten der Ortsgemeinde:
1.1 Streuplan
Die Gemeinde hat einen Streuplan zu erstellen, durch den sichergestellt wird, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo das Verkehrsbedürfnis dies erfordert.
Oberster Grundsatz muss dabei sein, “So wenig wie möglich, so viel wie nötig”. Hierbei sind die Sicherheitsbelange mit denen der Sparsamkeit und des Umweltschutzes in Einklang zu bringen.
Grundsätzlich besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Streu- und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefährlichen Strecken. Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht verpflichtet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen! Ferner ist eine Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch nicht gegeben, solange durch das Streuen und Räumen (bei anhaltenden Schneefällen oder Eisregen) keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann.
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so ist der Schnee unvtrzSh d '® ßenutzun 9 der Gehwege erschf Als allgemein« \Zl l 9 ' Ch wegzuräumen. '
Die vom Schnee oerä, ^ ze '|. 9l,t die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr. einander abgestimmt c oin en ! lächen vor den Grundstücken müssen® gewährleistet ist. Dar cnäi o S eine durchgehend benutzbare Cshfl bestehende Gehwenri^h*. r Haum ®nde muss sich insoweit an die § 8 (1) Die Streunfiirht J U ? 9 VOn den Nac hbargrundstücken anpass weg vorhanden ist oiit aifrfl? Sich auf die Gehwege. Soweit keif der Grundstücksgrenze S Gehvve9 ein Str eifen von 1,5 m Breite
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dieser Veräff(!nti!*£' 9en Bestimmungen zum Winterdienst. Ich bot . .....
Unklarheiten und^on 9 *' e . all i ährlich wiederkehrenden Fragäf^dsmA, tatsächlichen unri Jl en oftmals daraus entstehenden Unmut ubr gern zu können vermeint, ichen Pflichten aller Beteiligten etwasj
Qewissenhaffna/^w^ ein d rin 9 , <ch bitten, Ihren Räum- und Streup[$ r en, die bei ein«m f^°rcmen, um Sie vor unangenehmen Folgen®* 11 Dazu möchte V n a auf Gr und von Glätte auf Sie zukommen»
Gemeinschaft noMf* S 2 h, ^ ßend aus einem Schreiben der Bundes^
“Im SchadAn ^| scher Kommunalversicherer zitieren. Hier heiß
standenen Auhfl !l ann der betreffende Anlieger wegen ab
Weiter heißt oc- ^"düngen In Regress genommen werden.
für diesen^uch ’Ä ese u hen davon können Versäumnisse desto
Kdrperverletzunnn* r i f cht,iche Konsequenzen etwa wegen fa •
9 nach sich ziehen. Es erscheint daher sinnve ,1
^.08.12.21
•^nistur
hiv/i

