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Wochenblatt VG Montabaur

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um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unter halt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfugen die El ern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 tUH, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

die das 1 8. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jewei­ligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen.

die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Ver­mögen bzw.

aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- gatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

Renten, auch aus dem Ausland Pensionen,

Wohngeld,

Erwerbseinkommen

Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten. Altenteilsrechten u.a. Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten Zinsen

Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen Miet- und Pachteinnahmen Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

Haus- und Grundvermögen.

PKW's.

Bargeld,

Wertpapiere

Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a. Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 EUR und bei Verheirateten/Lebenspartnem von 2.915 EUR. Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,

Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vor­sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,

ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbe­werberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst

den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Bundessozial­hilfegesetz,

die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Hei­zung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partner­schaften jeweils anteilig),

ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und

bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes.

Dies bedeutet beispielsweise für einen Alleinstehenden mit einer Miete von 220 EUR, Heizkosten von 39 EUR und einer Rente von 250 EUR einen Grundsicherungsbedarf von monatlich

Hier können Sie Ihre Zahlen eintragen

Regelsatz Haushaltsvorstand

Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand

Unterkunftskosten

Heizkosten

Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfssumme

abzüglich Netto-Renteneinkommen ergibt einen Grundsicherungsbedarf

293,00 EUR

43,95 EUR

293,00 EUR

43,95 EUR

220,00 EUR

39,00 EUR

595,95 EUR

250,00 EUR

345,95 EUR

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65 Jahre alt) mit einer Miete von 280 EUR, Heizkosten von 49 EUR einer

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?nnPMR S hS e ir t anne ^ V0 Ü 60 u° EUR und einer Rente der Ehefrau 300 EUR besteht ein Grundsicherungsbedarf von

von

Bedarf

Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushalts­angehörigen

%

Zuschlag von 15 des Regelsatzes Haushaltsvorstand Unterkunftskosten (für jeden anteilig)

Heizkosten (für jeden anteilig)

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G Bedarfssumme abzüglich Rente

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

abzüglich des Überschusses beim Partner

ergibt einen Grund­sicherungsanspruch von

Ehemann

293,00 EUR

234,00 EUR

43,95 EUR

140,00 EUR

24,50 EUR

501,45 EUR

600,00 EUR

101,45 EUR

0,00 EUR

Ehefrau

43,95 EUR

140,00 EUR

24,50 EUR

442,45 EUR

300,00 EUR

142,45 EUR

101,45 EUR

41,00 EUR

293,00

43,95

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, aber ist Vermögen vorhanden,: für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, gibt es keine Grundsicherl Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens kann erneut einAntn auf Grundsicherung gestellt werden. U

Wo stellt man den Antrag? j

Der Antrag kann bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Soz| alabteilung, Peter-Altmeier-Platz 1,56410 Montabaur (Tel. 02602/124.5 o. 124.347) oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabj Fachbereich 5 - Sozialverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz 8,56' tabaur (Tel. 02602/126.310-319) gestellt werden.

Leben Sie in einem Heim, einer Anstalt oder einer gleichartigen Ein« tung, sollte der Antrag an die Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaf geschickt werden, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrictiij gewohnt haben.

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