Wochenblatt VG Montabaur
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um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unter halt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfugen die El ern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 tUH, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
• die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
• die das 1 8. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen.
• die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
• aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- gatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
Renten, auch aus dem Ausland Pensionen,
Wohngeld,
Erwerbseinkommen
Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten. Altenteilsrechten u.a. Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten Zinsen
Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen Miet- und Pachteinnahmen Sonstiges
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
Haus- und Grundvermögen.
PKW's.
Bargeld,
Wertpapiere
Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a. Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 EUR und bei Verheirateten/Lebenspartnem von 2.915 EUR. Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
• Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
• Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
• ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst
• den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Bundessozialhilfegesetz,
• die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),
• ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
• bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes.
Dies bedeutet beispielsweise für einen Alleinstehenden mit einer Miete von 220 EUR, Heizkosten von 39 EUR und einer Rente von 250 EUR einen Grundsicherungsbedarf von monatlich
Hier können Sie Ihre Zahlen eintragen
Regelsatz Haushaltsvorstand
Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand
Unterkunftskosten
Heizkosten
Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis
Bedarfssumme
abzüglich Netto-Renteneinkommen ergibt einen Grundsicherungsbedarf
293,00 EUR
43,95 EUR
293,00 EUR
43,95 EUR
220,00 EUR
39,00 EUR
595,95 EUR
250,00 EUR
345,95 EUR
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65 Jahre alt) mit einer Miete von 280 EUR, Heizkosten von 49 EUR einer
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von
Bedarf
Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehörigen
%
Zuschlag von 15 des Regelsatzes Haushaltsvorstand Unterkunftskosten (für jeden anteilig)
Heizkosten (für jeden anteilig)
Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G Bedarfssumme abzüglich Rente
ergibt einen Überschuss von
ergibt einen ungedeckten Bedarf von
abzüglich des Überschusses beim Partner
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von
Ehemann
293,00 EUR
234,00 EUR
43,95 EUR
140,00 EUR
24,50 EUR
501,45 EUR
600,00 EUR
101,45 EUR
0,00 EUR
Ehefrau
43,95 EUR
140,00 EUR
24,50 EUR
442,45 EUR
300,00 EUR
142,45 EUR
101,45 EUR
41,00 EUR
293,00 €
43,95 €
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, aber ist Vermögen vorhanden,: für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, gibt es keine Grundsicherl Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens kann erneut einAntn auf Grundsicherung gestellt werden. U
Wo stellt man den Antrag? j
Der Antrag kann bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Soz| alabteilung, Peter-Altmeier-Platz 1,56410 Montabaur (Tel. 02602/124.5 o. 124.347) oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabj Fachbereich 5 - Sozialverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz 8,56' tabaur (Tel. 02602/126.310-319) gestellt werden.
Leben Sie in einem Heim, einer Anstalt oder einer gleichartigen Ein« tung, sollte der Antrag an die Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaf geschickt werden, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrictiij gewohnt haben.
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