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Wochenblatt VG Montabaur
30 06.2003 das sechste Lebensjahr vollenden müssen ang ® n l® l ^g jgh_ den Kinder, die in der Zeit von 01.07.2003 bis Dezember 2003 sechs Jah
re alt werden, können angemeldet werden. „ ctammhlir h
Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. G Ho ff man n, Rektor
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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
nach Vereinbarung.
.02602/8425
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Boden vom 14.11.2002
Neubesetzung des Umlegungsausschusses; Neuwahl des Vorsitzenden
Aufgrund interner Umsetzungen innerhalb der Katasterverwaltung wurde es erforderlich, den Vorsitzenden des Umlegungsausschusses neu zu wählen. Der Ortsgemeinderat wählte daher zum Vorsitzenden des Umlegungsausschusses Obervermessungsrat Enno Heeren.
Antrag der Firma Goerg & Schneider auf Erweiterung des Tonabbaugebietes Boden II (Pietschmorgen)
Dem Antrag der Firma Goerg & Schneider auf Erweiterung des Tonab- baugebietes Boden II (Pietschmorgen) wurde unter Bezugnahme auf die Jahresbegehung mit dem Ortsgemeinderat Boden entsprochen. Hiernach wurde einer Erweiterung von 20 m über die derzeitige Hauptbetriebsplangrenze hinaus in Richtung B 255 zugestimmt. Gleichzeitig wurde für diese Teilfläche ein Rodungsantrag beim Forstamt Montabaur gestellt. Wirtschafts- und Fällungsplan 2003 einstimmig beschlossen Einstimmig verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorgelegten und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2003. Gemäß den Berechnungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von 50.803,00 € und Gesamtausgaben von 25.457,00 € veranschlagt. Der Holzeinschlag wurde auf insgesamt 435 fm festgelegt und teilt sich wie folgt auf: 40 fm Buche; 100 fm Esche; 295 fm Fichte.
Verschiedenes
Schreiben der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises über die Ablehnung des Antrages auf Anordnung einer Beschilderung im Zuge der B 255 im Bereich der Abfahrt Boden (B 255 alt).
Der Ortsgemeinderat nahm das Schreiben zur Kenntnis, ist jedoch mit der Ablehnung nicht einverstanden. Es wird derzeit geprüft, ob der Rechtsweg bestritten werden soll.
Die Begründung des ablehnenden Schreibens ist nachfolgend abgedruckt: Die Straße erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird gleichzeitig zu einer öffentlichen Sache. Grundsätzlich ist der Gebrauch der Straße jedermann zu jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung zu gestatten (Gemeingebrauch). Eine Einschränkung des Gemeingebrauchs ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, dass seitens der Straßenbaubehörde dar Gemeingebrauch aufgrund des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße eingeschränkt wird (vgl. § 35 LStrG), um erforderliche Unterhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten durchführen zu können. Dem Wesen nach können dies jedoch nur vorübergehende Beschränkungen sein (vgl. Kodal/Krämer, S. 556 Rnd.-Nr. 32 ff.). Gern. § 45 Abs. 1 S. 1 können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicher- hejLoder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.
Die vg. Rechtsnorm ist jedoch in diesem Fall nicht einschlägig. Sie ermächtigt nur zur Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen die den Straßenverkehr selbst betreffen und nicht solche, die wie vorliegend vom Straßenverkehr ausgehen, sich jedoch auf die Umgebung auswirken Gern, einer Entscheidung des OVG Koblenz, Urteil vom 29 11 1994 sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S.1 StVO erfüllt, wenn die Maßnahme der Verkehrsbehörde geeicjnet_und erfordgrlichjst Unfälle aefah- renträchtige oder im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unerwünschte Zustände auszuschalten oder zu mindern Für den Nachweis einer gefährlichen Strecke reicht eine steigende Anzahl von Unfällen in der Regel aus.
Die verkehrsregelnden Maßnahmen müssen für die Sicherheit und Ordnung des Ve rkehrs erforderlich sein, ihre Geeignetheit alleine genügt nicht Zi BVerwG, Besohl, vom 07.01.1974 - VIIB 3273 - VRS 46 237) Ob d"w qS ben ist unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtl chen NaSt fung. Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen verbleiSt der BehörÄ Ermessensspielraum, ob und in welchem Umfang sie eingreifen wi!
Gern. § 45 Abs 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und -einrichtunoen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkimnon w te des fließenden Verkehrs nur angeorSet\2S^JZa.SnlnH h°' besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahren?^ d ^ r
gemein vorhandene Risiko erheblich übersteigT^r^S^n S ' Beschränkungen nur dann in Betracht wenn eine Be^chiwI 60 kommen Gefahrzeichen nicht ausreicht. Beschilderung mittels
Ein Ermessenspielraum ist nur dann nicht mehr n Straßenverkehrsbehörde genötigt ist, Warnzeichen m "'t kehrszeichen oder -einrichtungen anzubringen Ein 0 '41 renstelle setzt voraus, dass wegen der nicht so ohne w!i SOlc ^ rechtzeitig erkennbaren besonderen Beschaffenheit der? 60 * lichkeit eines Unfalles auch für den Falle nahe liegt ^7'' teilnehmer, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten la i Im vorliegenden Fall kann eine Gefahrenlage, die sich am? 1 ren örtlichen Verhältnissen ergibt, nicht gesehen werden 1 Die B 255 (alt) ist in ihrem gesamten Verlauf gut bis sehrn* * und für alle Verkehrsteilnehmer als auch -arten unter r ^i Straßenverkehrsregeln relativ gefahrlos befahrbar Dies be3J Auswertung der Verkehrsunfälle im Zuge der Ortsdurchfahrt i Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Montabaur sind keinlne punkte für eine Unfallhäufungsstelle oder gar ein -schwem'rf auf den Schwerverkehr vorhanden. ^
Verkehrsregelungen zur Zurückdrängung des Individualverkehre J von der o.g. Rechtsgrundlage (insbesondere § 45 Abs. 1 abgedeckt. In diesem Zusammenhang weisen wir auch aufdielL gen des § 34 Landesstraßengesetz hin, nach denen der Ge J öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen desGemeingebrai tet ist Das Befahren einer öffentlichen Straße mit Lastkrafta» zweifellos zum Gemeingebrauch. s ™
Um eine Sperrung auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 2 erlassenJ nen, müsste ebenfalls gutachterlich geprüft werden, ob der LM tatsächlich zu ayMrggwQhn lie he n Schäden an der Straße IC sich jedoch vorliegend um eine ehemalige Bundesstraßehande'ltfel felsohne in Bezug auf die Tragfähigkeit diesen Belastungensia weil sie in der höchsten Bauklasse hergestellt wurde, scheidet^ se Rechtsgrundlage aus.
Gern. § 45 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 1 b Nr. 5 können zum SchutzdeilJ bevölkerung vor Abgasen und Lärm ebenfalls Anordnungen sein Straßenverkehrsbehörden erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen«! belastung überschritten werden, dass dieser Umstand als oM betrachtet werden muss und es darüber hinaus nicht zu einerPlj Verlagerung auf andere Gemeinden kommt.
Um die tatsächliche Belastung für die Bürger und Einwohnerdeiöj meinde Boden nachvollziehen zu können, wurde seitens desSt und Verkehrsamtes in Diez eine Messung durchgeführt. Hienadit! täglich ca. 1300 Personenkraftwagen, ca. 128 Kleinlaster/T:arsp« nur 55 Lastzüg e durch die Ortsgemeinde. Bei einer solch genngai| stung besteht noch nicht einmal ein Anfangsverdacht eines eH mpegels. Selbst beim Vorliegen der vg. Voraussetzungenmüssteiij men der Ermessenausübung zunächst geprüft werden, welche^ men ergriffen werden könnten, um die Immissionen zu vemiii spielsweise die Auswirkungen von Geschwindigkeitsbeschrankuoj Als weiteres Problem ist vorliegend auch die Kontrolle derbi Anordnung anzuführen, weil der Anlieger- und Lieferverkehrmith Zusatzzeichens zugelassen werden soll. Insbesondere der Bäf “Anliegers” ist mittlerweile rechtlich so weit ausgedehnt, da" “ sowie Ahndung kaum mehr möglich sind bzw. nur mit grof im Hinblick auf Personal sowie Zeit zu bewerkstelligen wärej^ rend kommt hier hinzu, dass diese etwas verkehrsgünstigereVsw von der B 255 zur L 300 mit Fahrtrichtung Westerburg aussemf ortskundigen Verkehrsteilnehmern genutzt wird. D' ese trollen sofort die entsprechenden Antworten parat und Konm, nicht zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Zusarnnrie|" auch der negative pädagogische Aspekt zu nennen, weil de i teilnehmer, der die Ortsdurchfahrt als Abkürzung benutzt, iM halten - etwas Verbotenes zu tun, ohne dass er bestrah w noch unterstützt wird. Somit wäre auch die Geeignetheit ei Beschilderung infrage zu stellen. M
Als Problemlösung bietet sich jedoch an, die Ortsdurchfari j den Durchgangsverkehr unattraktiv zu gestalten. ^ 10 ^.. ^ lichkeiten hinsichtlich von seitlichen Einengungen, Schwe j Ihnen bereits vor Ort erläutert. Dies hätte dann auch d JL* dass sich zusätzlich der Anteil der PKW als auch derKie ■ ^
dezimieren würde. Sobald der Verkehrsteilnehmer beim
Ortslage von Boden weder einen Strecken- noch ® ine ”. 0nom verbuchen kann, wird diese Verbindung nicht mehrwa y
Heiligend
Sprechstunden des Ortsbürgermeistert; J
dienstags. von naC hVerf^
und.
Tel.: 02602/16606, Fax: 02602/917396
Beigeordnetengespräch .^gia^
Zur Vorbereitung der nächsten Ortsgemeinderat ^20< geordneten und Fraktionsvorsitzenden für Montag, ins Bürgermeisteramt ein. b t odsbW

