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Nr. 46/2002

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iarihofsaebührensatzung

den Friedhof in Montabaur-Wirzenborn

u nasra t der kath. Kirchengemeinde Montabaur hat in seiner f m 01 07 2002 aufgrund des § 30 der Satzung der katholischen Gemeinde Montabaur für den Friedhof in Wirzenborn vom J1992 (Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 13/92) |Tnde Gebührensatzung beschlossen:

Gebührenpflicht

ft die Benutzung des Friedhofs in Montabaur-Wirzenborn werden führen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

»Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet, a) wer den Friedhof in Anspruch nimmt oder seine Benutzung beantragt bzw. Nutzungsrechte nach Maßgabe der Friedhofssatzung in Anspruch nimmt oder beantragt,

b) wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschrif­ten die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistun­gen zu tragen hat.

c) bei Aus- und Umbettungen der Antragsteller.

hehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbe- Wes bzw. nach Rechnungslegung durch den von der Kirchenge- tinde beauftragten gewerblichen Unternehmer.

Artund Höhe der Gebühren lutzungsgebühren für Rechte an Grabstätten Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Totgeburten.60,00 Euro

j 1.2 für Verstorbene nach Vollendung

} des 5. Lebensjahres.240,00 Euro

1.3 Urnenreihengrabstätten in den Maßen

nach § 12 Abs. 2 d der Friedhofssatzung.72,00 Euro

1.4 für jede Urne, die in einer bereits belegten Grabstätte

t beigesetzt wird. 30,00 Euro

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 Doppelgrabstätten.800,00 Euro

2.2 für jede Urne, die in einer bereits belegten Grabstätte

beigesetzt wird.50,00 Euro

2.3 Urnenwahlgrabstätten in den Maßen

nach § 12 Abs. 2 e der Friedhofssatzung.250,00 Euro

Für den Erwerb des Anwartschaftsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte (§§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 der Friedhofs- > Satzung) werden die Gebühren nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.3 erhoben.

, Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten 1 oder Urnenwahlgrabstätten (§§ 14 Abs. 7,15 Abs. 4 der Friedhofs- \ Satzung) werden die Gebühren nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.3 nach Maß- s gäbe der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensat­zung erneut erhoben.

Bestattungsgebühren

Erdbestattungen

J1 in Reihengrabstätten

1-1 Verstorbene bis zum vollendeten

o. Lebensjahr.190,00 Euro

^Verstorbene nach Vollendung

ues 5 . Lebensjahres.327,00 Euro

2 in Wahlgrabstätten

iFrc! Ver , storbene na ch Vollendung des 5. Lebensjahres a m -' k" Z ' weitb elegung bei maschineller

Ausschachtung).327,00 Euro

f 7u ; ol ^ S,0rbene nacb Vollendung des 5. Lebensjahres £h b6le9ung bei erforderlicher

nandausschachtung). 566,00 Euro

[Urnenbeisetzungen .

ieUmo Urnenreih en- oder Urnenwahlgrabstätten

1.3 p .. . Eur0

bereikftl 6 '! 1 ! 0 ' oder Wahlgrabstätten, in denen

14 Erdh ® 3ttete ruhen . 87 ' 00 Euro

i 4.1 1 pi e ^ setzun 96 n von Tot- und Fehlgeburten ,e n kein C h oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschrif- rschtlich ni e . s ° nderes Grab notwendig ist oder personenstands- hende n«k; beurkundun 9spflichtige Geburten, die in bereits-beste-

^bühren * en beigesetzt werden.87,00 Euro

Ausho« r Aus 9 r abungen und Wiederbeisetzungen Das Aus Un 9 K VOn Leiche "

U%nehm 6n und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche von den rT V k 0rgenommen - Die hierbei entstehenden Kosten sind ^raanpha 1 ^^Pflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst r 96genüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen.87,00 Euro

3. Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt II erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1 Einebnung von Grabstätten

1.1 Für die Entfernung von Grabmalen und Grabeinfassungen, die vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit vom Inhaber der Grabzu­weisung bzw. des Nutzungsrechtes beantragt wird (§ 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden - soweit der Antragsteller die Grabstätte nicht selbst abräumt oder abräumen lässt - erhoben:

1.1.1 bei Reihengrabstätten.110,00 Euro

1.1.2 bei Wahlgrabstätten.179,00 Euro

1.1.3 bei Urnenreihengrabstätten.55,00 Euro

1.1.4 bei Urnenwahlgrabstätten.55,00 Euro

1.1.5 Die gleichen Gebühren werden erhoben, wenn der Inhaber der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsrechtes seinen Verpflichtungen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 , Abs. 5 der Friedhofssatzung nicht nachkommt.

2. Erdmitnahme

2.1 Für den Abtransport und die Entsorgung des Grabaushubes wer­den - soweit der Gebührenpflichtige die entsprechenden Leistungen nicht selbst vornimmt oder vornehmen lässt - erhoben:

Bei jeder Erdbestattung in Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten

im Sinne von II. Ziff. 1.1.2 und 1.2 dieser Satzung.64,00 Euro

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur" in Kraft. Gleich­zeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.1993 außer Kraft. Montabaur, 01.07.2002 Heinz-Walter Barthenheier, Pfarrer

Vorsitzender des Verwaltungsrates (S.) Unterschrift Mitglied des Verwaltungsrates Limburg, 31.10.2002

Kirchenaufsichtsbehördlich genehmigt: Az: 95520/02/02/1 - FCK

Bischöflliches Ordinariat Limburg (S.) Unterschrift

Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern

an öffentlichen Verkehrsflächen, Sauberhaltung der Grundstücke, Straßenreinigung

Siehe Hinweis des Ordnungsamtes der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur unter der RubrikDie Verwaltung informiert (Seite 7).

AHRBACHGEMEINDEN

Boden

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

nach Vereinbarung.02602/8425

Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern

an öffentlichen Verkehrsflächen, Sauberhaltung der Grundstücke, Straßenreinigung

Siehe Hinweis des Ordnungsamtes der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur unter der RubrikDie Verwaltung informiert (Seite 7).

Heiligenroth

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 17.00 bis 19.30 Uhr

un d.nach Vereinbarung

Tel.: 02602/16606, Fax: 02602/917396

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Heiligenroth

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Heiligen­roth findet am Dienstag, 19.11.2002, um 19.30 Uhr im Gemeindezen­trum statt.

TAGESORDNUNG I. Öffentliche Sitzung

1 . 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung <

2. Neuwahl des ehrenamtlichen 1. Ortsbeigeordneten, Ernennung, Ver­eidigung und Einführung in das Amt

3 . Nachwahl eines Mitgliedes für den Jugend- und Freizeitausschuss 4 ' Resolution zum Erhalt der Poststelle in Heiligenroth