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Wochenblatt VG Montabaur

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

in der Gemeindeverwaltung, Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310

Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/7404

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

Hübingen

Dienststunden der Gemeindeverwaltung

Kapellenstraße 5

donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Telefon Gemeindeverwaltung, Kapellenstr. 5.06439/901784

Fax.06439/901807

Telefon Ortsbürgermeister

(dienstlich und privat).06439/901784

Telefon Buchfinkenlandhalle.06439/6128

Vermietung

Buchfinkenlandhalle.H. Kesselheim

.06439/901876

Grillhütte.06439/7414

Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderung des BebauungsplanesOber dem Dorf der Ortsgemeinde Hübingen

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Hübingen am 27.08.2002 als Satzung beschlossene 2. Änderung des BebauungsplanesOber dem Dorf wur­de aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent­wickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00-18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jeder­

mann einqesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt^ nlanes Auskunft verlangen.

tTZZr Bekanntmachung tritt die Bebauungsplananderungi nKf ,

C d >H darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in §214% E nd W ? BauGB beze 9 ichneten Verfahrens- und Formvorschriftei h.Lh^t wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bei a hunn schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht woj u h nnpi der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie n S p a Tb 9 vin .eben Jah?en seit dieser Bekanntmachung ^ Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind. *

npr Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formv ?pn Oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzuleg Auf dt Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs L ilr die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintrete J Se snachteTentowie über die Fälligkeit und das Erloschene^

Ser Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. ^

c 44 Abs 3 BauGB (Auszug):

npr Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, « dpn 66 39 bis 42 bezeichneten Vermogensnachteile eingetreten Fr kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigung!

gen beantragt.

s 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von diaj f'J nath Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz ihj neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die FälligkeitdesAn®

S 24 Abs 6 1 GemeJndeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)(A Batzunaen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvois diPses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande geU sind gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang«! zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, diel migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung derS verletzt worden sind oder

2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbelä

Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung derVett. oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung heg« schriftlich geltend gemacht hat. j

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 geltend gemattd auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diesel^

zung geltend machen. _.

Hübingen, 24.10.2002 (S.J Wilfried Noll, Ortsbogn

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2. Änderung des BebauungsplanesOber dem Dorf

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