Wochenblatt VG Montabaur
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
in der Gemeindeverwaltung, Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310
Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/7404
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.
Hübingen
Dienststunden der Gemeindeverwaltung
Kapellenstraße 5
donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr
Telefon Gemeindeverwaltung, Kapellenstr. 5.06439/901784
Fax.06439/901807
Telefon Ortsbürgermeister
(dienstlich und privat).06439/901784
Telefon Buchfinkenlandhalle.06439/6128
Vermietung
Buchfinkenlandhalle.H. Kesselheim
.06439/901876
Grillhütte.06439/7414
Öffentliche Bekanntmachung
2. Änderung des Bebauungsplanes “Ober dem Dorf” der Ortsgemeinde Hübingen
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Hübingen am 27.08.2002 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes “Ober dem Dorf wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00-18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jeder
mann einqesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt^ nlanes Auskunft verlangen.
tTZZr Bekanntmachung tritt die Bebauungsplananderungi nKf ,
C d >H darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in §214% E nd W ? BauGB beze 9 ichneten Verfahrens- und Formvorschriftei h.Lh^t wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bei a hunn schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht woj u h nnpi der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie n S p a Tb 9 vin .eben Jah?en seit dieser Bekanntmachung ^ Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind. *
npr Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formv ?pn Oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzuleg Auf dt Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs L ilr die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintrete J Se snachteTentowie über die Fälligkeit und das Erloschene^
Ser Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. ^
c 44 Abs 3 BauGB (Auszug):
npr Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, « dpn 66 39 bis 42 bezeichneten Vermogensnachteile eingetreten Fr kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigung!
gen beantragt.
s 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von diaj f'J nath Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz ihj neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die FälligkeitdesAn®
S 24 Abs 6 1 GemeJndeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)(A Batzunaen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvois diPses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande geU sind gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang«! zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, diel migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung derS verletzt worden sind oder
2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbelä
Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung derVett. oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung heg« schriftlich geltend gemacht hat. j
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 geltend gemattd auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diesel^
zung geltend machen. _.
Hübingen, 24.10.2002 (S.J Wilfried Noll, Ortsbogn
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