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VG Montabaur

9

Pflegedienste

Nr. 31/2002

Teilten- und Krankenpflege Gudrun Wolf

Behandlungspflege, Hauswirtschaft, Telefon 02620/505, ^171/4945275

t F-MOBIL Birgit Kocb

Vimnnfleae erreichbar auch an Sonn- und Feiertagen rund

Ihr.

s-Sozialstationen (AHZ)

Kurzzeitpflege, mobiler Mittagstisch, Telefon 06486/9180, Fax: 918-123. E-Mail: info@seniorenstift.fliedner.de Internet: http://www.seniorenstift.fliedner.de

Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur

Das Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur GmbH bietet qualifizierte Hilfe und Beratung zu Fragen pflegender Angehöriger und Betroffener im häuslichen, ambulanten und stationären Bereich.

32vonHei| i( i!f l T'R 0 ratuna qualifizierte Kranken- und Altenpflege, hauswirt- »lenz, Ge J ^Versorgung und ergänzende Dienste. tenbetelg^W jon (AHZ) Mon t a baur

Gehling-Straße 4. 56410 Montabaur

b y .02602/1606-21

08.2002 fffi. 0171/9723348

ebung nac-R Jn . .SSt_MT@caritas-westerwald.de

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Ruopach-Goldhausen, Großholbach, Nomborn, Nenters- . Iel.O260?fl«L | ej j ber sch e id, Görgeshausen, Niedererbach, Girod (Kleinhol-

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, r qe' Straße 3 a, 56414 Wallmerod

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3 . 2002 voniiÄOREN-CENTRUM KATZENELNBOGEN

chulzenta/« e it. un( j Kurzzeitpflege, Probewohnen, Mobilisation nach einem r/erständlidBjftausaufenthalt, Beratungs- und Betreuungszentrum für pflegen- 3218545. gehörige, Aarstraße 15, 56368 Katzenelnbogen, Telefon )6 oder 7007, Fax 06486/6321.

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Die Sprechstunde findet mittwochs von 18.00 bis 19.00 Uhr durch Frau Roos, Fachkraft für Pflegeüberleitung statt. Auskunft und Terminabspra­che unter Telefon 02602/1304-0 oder 1304-204

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|Öffentl. Bekanntmachungen

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eitere

terung der Jugendarbeit in der Verbandsgemeindefeuerwehr p§9Abs. 6 Landesgesetz über den Brandschutz, die Allge- "|ilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastro- llutzgesetz - LBKG)

derzweck

[andsgemeinde Montabaur unterstützt Freiwillige Feuerwehren jidarbeit betreiben, durch Gewährung von Zuschüssen nach Maß- pser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. För- pesindz.B. Jugendfahrten, -lager, -freizeiten und -Wettbewerbe. Tierberechtigung

prechtigt sind alle Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß § 9 Abs. tL UnaKat .astrophenschutzgesetz - LBKG) vom 2.11.1981 Jugend- ®rtsind I C ^ et fla ^ ien und von der Verbandsgemeindeverwaltung

fenitoT ^Feuerwehren sollen in der Regel das 9. Lebens- L nd das 16. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Fng der Förderung

inp S ®' nc,e Montabaur gewährt jeder Freiwilligen Feuer- psse nerk annte Jugendfeuerwehr gebildet hat, folgende

windbetrag von 50,00 jährlich; zuzüglich 5,00 pro JFW-Mit-

ird!p 6 i e r/in und Betreuer/in einen Betrag von DM 4,00 ilderB § 96nannten Fördergründe.

Jude Gmppe fesfg^eg[ eU6rinnen wird auf max - 1 Ferson pro teil-

^ nf Taqe F aeuIäh/ eltl u 9er oder ähnliche Veranstaltungen werden für Äderunq h W °^ ei der ^ n ' und Abreisetag mitzurechnen ist. PWen Veranst^l 11 sich in der Hauptsache auf die sich jährlich wie- ®' e s sind z.B fioeüü 9 ?? der Y® des Kreises, Landes und des Bun- t l ^wimm«;pta. hlCk l i Chkeitsturn ' ere Leistungsspange, Fußball- TWe. kämpfe, Aktionstage, Bundeswettbewerbe o.ä.

li,eren werden

Bocitsto'üren^gefö^de 0 ' wählbare Veranstaltungen (z.B. Wan-

^ahme an renJn T ch in beson derer Weise, z.B. durch erfolg- y alen oder überregionalen Wettbewerben bzw.

Wettkämpfen hervorheben, können in Anerkennung ihrer Leistungen ein angemessenes Geldgeschenk oder Sachleistungen (Pokal etc.) erhalten.

3. Bei Gründung einer Jugendfeuerwehr erhält die jeweilige Feuerwehr für die Beschaffung von Dienst- / Schutzkleidung (z.B. Uniformen) eine Zuwendung in Höhe der Hälfte der nachgewiesenen Kosten max. 500,00 im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Anzahl der Mitglieder sollte mindestens 10 Jugendliche betragen.

4. Die unter Pkt. 1 a) und b) sowie Pkt. 2 und 3 aufgeführten Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Förderungswürdigkeit wird in jedem Einzelfall geprüft. Die Entscheidung trifft die Verwaltung in Absprache mit dem Wehrleiter und dem Jugendfeuerwehrwart.

Für die Höhe des jährlich einmal auszuzahlenden Zuschusses gern. Ziff. 1a) gilt der Mitgliederbestand der jeweiligen JFW des Vorjahres zum 31.12.

§ 4 - Beantragung der Zuschüsse

1. Antragsberechtigt ist die örtliche Feuerwehreinheit und/oder der Jugend­feuerwehrwart der Verbandsgemeinde.

2. Der Antrag muss enthalten:

a) Angaben über die Art der Veranstaltung,

b) bei Fahrten, Zeltlagern, Freizeiten etc. Fahrtziel und -dauer, Zielort

c) Name, Geburtsdatum und Wohnort der Teilnehmer,

d) Zweck der Veranstaltung.

e) Eigenhändige Unterschrift der Teilnehmer/innen.

3. Die Veranstaltungen sind bis spätestens einen Monat vor Durchführung bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.

4. Die Richtigkeit der Angaben und die Zugehörigkeit zur einzelnen Jugendfeuerwehr ist vom jeweiligen Jugendfeuerwehrwart und/oder Wehr­führer/Stellvertreter zu bestätigen.

5. Handelt es sich um Gemeinschaftsveranstaltungen, an der alle oder meh­rere Jugendfeuerwehren teilnehmen, sind die Anträge durch den von der Verbandsgemeinde Montabaur bestellten Jugendfeuerwehrwart (z.B. bei Übungen, Wettkämpfen auf VG-Ebene, Veranstaltungen des Kreises oder Landes wie Zeltlager, Freizeiten etc.) zu stellen. Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu überprüfen. § 5 - Bewilligung und Zahlung

1. Die Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Ver­bandsgemeinde Montabaur.

2. Auf die Zuschussgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 01.07.2002 in Kraft.

Die Richtlinien vom 28.10.1999 treten zum 30.06.2002 außer Kraft. Montabaur, 30.07.2002 Andree Stein

Erster Beigeordneter