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Nr. 20/2002

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ntmachung

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^»«"''/undliche Bodenordnung

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m -ji Mai 2002 wird gern. § 61 des Flurbereini- ii« V 0 ^i,i bG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I F^aeändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. ), zuletzt ge __ durch den Nachtrag I geänderten Flur-

«7) die Ausführung

njgungsp^ 1 ®® ®^ e 85 Nr 5 piurbG festgesetzten zeitweiligen Kungln des Eigentums sind aufgehoben.

* ise |£jes Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wir-

r.. n n iedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die »!piner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereini- olan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der Jausqewiesenen Grundstücke.

tP und Pflichten die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst r; 1 ';,, .hoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan hindete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und pri- ichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht toben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. i D ie im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Itsverhältnisse wird wirksam.

liMieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen lArläufigen Besitzeinweisung vom 31.10.2000 (§ 66 FlurbG). »läge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentü- Ezur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des fiitzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und IfflurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - " ftnäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser fcrdnung beim Kulturamt Westerburg zu stellen, rdnung der sofortigen Vollziehung Jortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz filier Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom i 1 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom i (BGBl. IS. 3987), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechts­wegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Klung: iverhalt:

jereinigungsptan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG mtjegeben.

hegenden Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde, [Mebegründet waren, durch den Nachtrag I abgeholfen.

«reinigungsplan ist seit dem 26.04.2002 unanfechtbar, linde

melle Gründe

«rdnung wird vom Kulturamt Westerburg als zuständige Flurbe- Jsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Endlage für den Erlass der Ausführungsanordnung ist § 61

teilen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanord- tgen vor.

terielle Gründe

E er Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstat- LW Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. J schädliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt ® neuen Grundstücke getroffen.

pen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur [üngsanordnung liegen vor.

5tolt!t!? Z * 6,lun g diesar Anordnung liegt im überwiegenden Inter- IbehPifph' « des Verfahr ens. Die aufschiebende Wirkung des iwer wiirrio i 5 ur Fol 9 e dass der Grundstücksverkehr erheblich mnqoderD , diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Ver- Ndstücke verfü^ naCh Wie V ° r ^ t3er die rechtlich noch ßxistenten

auch im öffentlichen Interesse, da der wirtschafte!? Ic ^ au d ' e Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit l®denerhphii'^i? en ,? etri ® be und wegen der in die Flurbereinigung Nnsmfinii^ C .i?? ffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des [ausset ' d herbeizuf ühren.

ungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit

en diese'Ano h ru n 9

^öffentlichen o n ? kann innerha| b eines Monats nach dem ersten lers Pruch' Bekanntmac hung Widerspruch erhoben werden. &SSE*«" zur Niederschrift bei dem Kulturamt ^ts- und Diencti ®®^57 Westerburg, oder wahlweise bei der rt,5 'i'll/iliv.R,-J e '® tun 9sdirektion, - Obere Flurbereinigungs- d'Platz 3, 54290 Trier, einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.

Westerburg, 06.05.2002 j. A. Theodor Burkard

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des BebauungsplanesVorn in den Stömpen der Ortsgemeinde Welschneudorf

hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Welschneudorf hat in seiner Sitzung am 24.04.2002 die Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes beschlossen (siehe Planskiz­ze auf Seite 38).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Zu diesem Zweck liegt die Aufstellungsplanung zur Einsichtnahme in der Zeit vom 27.05.2002 - 28.06.2002 (einschließlich) bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer- Platz 8 , 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Welschneudorf, 13.05.2002 (S) Torsten Schwarz, Ortsbürgermeister

A

GELBACHHÖHEN

Mitteilung an alle Hauseigentümer

Betr.: Wasserhausanschlüsse mit Bleileitungen

Bis Mitte der sechziger Jahre wurden Bleileitungen - neben Eisen- und Kunststoffleitungen - als Wasserleitungshausanschlüsse oder als Trinkwasserleitungen im Haus verlegt und sind teilweise heu­te noch in Betrieb.

Die Änderung der Trinkwasserverordnung, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, senkt den Blei-Grenzwert von heute 0,04 mg/l auf 0,01 mg/l bis zum Jahr 2013. Außerdem müssen bis zum Jahr 2013 alle Bleileitungen ausgetauscht werden.

Die Bleileitungen in der Hausinstallation (ab der Wasseruhr zur Verteilung im Haus) müssen von dem jeweiligen Hauseigentümer ausgewechselt werden, zwischen Wasseruhr und Hauptwasser­leitung werden sie von den Verbandsgemeindewerken erneuert. In der Vergangenheit wurden bereits viele Anschlüsse erneuert. Seitens der Verbandsgemeindewerke ist geplant, die jetzt noch vorhandenen Wasserhausanschlüsse aus Bleileitungen in den nächsten 2 Jahren gegen Kunststoffleitungen auszutauschen. Dies ist für den Hauseigentümer kostenfrei.

Da uns nicht bekannt ist, in welchen Häusern noch Hausan­schlüsse aus Blei vorhanden sind, bitten wir um Ihre Mithilfe. In der Regel sind hiervon nur Häuser betroffen, die vor 1975 gebaut wurden. In Häusern, die seit 1975 gebaut wurden, oder bei denen nach diesem Zeitpunkt der Hausanschluss erneuert wurde, ist bereits ein Kunststoffrohr verlegt.

Teilen Sie uns bitte mit, wenn in Ihrem Haus noch ein Wasser­anschluss aus Blei vorhanden ist, und rufen Sie uns an. Herr Herz (Tel 02602 /126-201) und Herr Herbst (02602 /101 410) helfen Ihnen gerne weiter.

Wir danken für Ihre Mithilfe.

Verbandsgemeindewerke Montabaur Jürgen Klaeser

Techn. Werkleiter

Ministranten-Ausflug 2002

Leider hat sich der Fehlerteufel wieder einmal eingeschlichen!

Natürlich gehen unsere Minis am 31.05.2002 endlich wieder auf große Fahrt...

Natürlich geht es auch in den Opel-Zoo ...

Natürlich sind alle Minis eingeladen sich umgehend noch anzumelden ... Natürlich, natürlich, natürlich...

Es bleibt soweit alles wie angekündigt Nur die Haltestellen für die Busse, da war der böse Fehlerteufel am Werk. Deshalb hier nun die richtige Ver­sion der Haltestellen, damit es keine Verwirrung gibt:

Hübingen (Bushaltestelle Ortseingang.8.00 Uhr

Gackenbach (Oberdorf). : .8.10 Uhr

Gackenbach (Unterdorf). 8.15 Uhr

Horbach Ortsmitte.8.20 Uhr

Horbach Brunnenplatz. 8.25 Uhr

Daubach Unterdorf.8.35 Uhr

Daubach Oberdorf. ' .8.40 Uhr

Stahlhofen Kirche.8.50 Uhr

Untershausen Gemeindehaus.8.55 Uhr

Holler Oberdorf.90°

Holler Unterdorf. 8 ° 5 Uhr

Bitte denkt daran, Anmeldeschluss ist der 23.05.2002.

Weitere Infos in den Pfarrämtern Holler und Gackenbach oder per E-Mail unterMinis 2002 @gmx.de