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Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll nicht durchgeführt werden.
Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.05.2002 - 28.06.2002 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Aden- auer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.
Hübingen, 13.05.2002
(S) Wilfried Noll, Ortsbürgermeister
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5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Kulturamt Westerburg zu stellen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. IS. 3987), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde, soweit sie begründet waren, durch den Nachtrag I abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 26.04.2002 unanfechtbar.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Kulturamt Westerburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage für den Erlass der Ausführungsanordnung ist § 61 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

