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Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll nicht durchgeführt werden.

Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.05.2002 - 28.06.2002 (einschließlich) bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Aden- auer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (mon­tags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.

Hübingen, 13.05.2002

(S) Wilfried Noll, Ortsbürgermeister

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E icklung und Ländliche Bodenordnung .

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fÄirküngvom31.05.2002 wird gern. § 6 1 ^e^zuteW

pN6) in der Fassung vom 16.03^976 (BG ? ; Au s hmng pen durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I ^^ ^^geordnet. %ch den Nachtrag I geänderten Flurberemigungsp ... n £, n _

er, §§ 34 J 85 Nr, 5 FlurbG testgesetzten ze.tweil.ge" t.

Bkungen des Eigentums sind aufgehoben.

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Pie Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung e^^j- f* seiner alten Grundstücke und Rechte. Di p . tümer der pgsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden 9

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^Vorläufigen Besitzeinweisung vom 31.10-2000 (§ 66

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentü­mer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Kulturamt Westerburg zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. IS. 3987), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechts­behelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde, soweit sie begründet waren, durch den Nachtrag I abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 26.04.2002 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Kulturamt Westerburg als zuständige Flurbe­reinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage für den Erlass der Ausführungsanordnung ist § 61 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanord­nung liegen vor.