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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
nach Vereinbarung.02602/8425
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Unter dem Dorf”
der Ortsgemeinde Boden
für das Grundstück Flur 4, Parzelle 172/4
hier; Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Boden am 25.04.2002 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Unter dem Dorf wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschritten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die
in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädiaunaspflichti- gen beantragt.
44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sinTHiT^T' ^ herbeigeführt wird. ,uieFa Hig„„
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfai
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrene ^7^4 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetze« ^ sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung ZUsta,l(l *L zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn äasvo ^W
1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der
migung, die Ausfertigung oder die Bekannt!! »««i verletzt worden sind oder ‘machung
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Am t Beschluss beanstandet oder jedem die Verleb oder Formvorschriften gegenüber der Gen2 ä<l8,,t Bezeichnung des Sachverhaltes, derHi«w."/. schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 < auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frisfiederm' " 1 '' zung geltend machen (siehe hierzu Seite 23). ' man ^ Boden. 13.05.2002 Rudolf 0t stes
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung der Ortsgemeinde BodenzurAni der Friedhofsgebührensatzung vom *
Der Ortsgemeinderat von Boden hat in seiner Sitzung äSJ grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalzlr* Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§2teil des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satamtf die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird. *
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Boden über die Erhebung«,, für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 13.08.2001 «3 geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.j
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres..
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung Verstorbene nach Vollendung des 5. LebensjahresJ
1.2.2. Zweitbelegung
Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
1.2.2.1 bei Maschineneinsatz.
1.2.2.2 bei Handschachtung.
1.3. Urnenbeisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.
in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen.
§ 2 . 4 «
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung inKri| 56412 Boden, 10.05.2002 . (S.) Eulberg, Ortsbü?
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinlart in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), i durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504 )wirdairnj hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- öderFoRttw* dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zusta ™. L sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von a zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn ,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der SÄ.
migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmacn y verletzt worden sind, oder R w
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde de 'ß
standet oder jemand die Verletzung der Vertanre» .
schritten gegenüber der Verbandsgemeindev ^ Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeic Verhaltes, der die Verletzung begründen so I,
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 gelte auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jederm geltend machen. n ,. m
56412 Boden, 10.05.2002
Heiligenroth
Sprechstunden des Ortsbürgermeistens ^
dienstags.
und.
Tel.: 02602/16606, Fax: 02602/917396
vom
.nachVere»
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