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Nr. 18/2002
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l,daSS t ist Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat- ^ rlich e K Pflege Verwahrung oder die Haltung auf Pro- T^tein, so bald n a 'g p Ze jt r aum von zwei Monaten überschreitet. 1 L r W An!ern ; ha i t aufnenommenen Hunde gelten als gemeinsam P-, einen Hausna' 1 £ r | onen gemeinsam einen oder mehrere Hun- 2 laltenme h re^ hi||dner
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Io hl I® naChZU u eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur- X ^ ist oder mit dem er wegzieht,
-- ° er ’ Slai *P de ' l 1 9 4 e T 3 aen e bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur 'l bvon m FaHe der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung ^'^hriftrtps Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer ^SSe lS oöer der Halter in eine andere Gemeinde
rtSSSen für eine Steuerermäßigung oder Steuer- L * n £oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehalter Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge- SO femaltung Montabaur anzuzeigen.
jnn und Ende der Steuerpflicht
nieraflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun- ,fflnen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in erdrei Monate alt wird.
iwteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der beschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Skt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf iats der Abmeldung.
lohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent- ieno Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. mersatz
nAndesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der iemde festgesetzt.
int oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die tiMif den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil- SG IrlichinlM iiÄzusetzen.
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|li|feuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest-
telschoßinl/üL
inigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun- iiüer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch liehe Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld- rjUten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen irkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu- __ ieid zugegangen wäre.
|Di£$teuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga- cheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. , am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier- SG Ste ine‘ , E!#l des^jah resbetrages fällig.
l)Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend »ife.2am1.Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag »Westens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender- bestellt werden, f^fährliche Hunde
Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn irden ° ndere Hundesteuersatze in der Haushaltssatzung festgesetzt
jährliche Hunde sind
ende, die sich als bissig erwiesen haben, lunae die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder fleh hetzen oder reißen,
dnde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen 'gesprungen haben, und
iprßite/h'p e i ne dber das natürliche Maß hinausgehende Kampf- ferhhT 3 r An ^ riffslust ’ Schärfe oder andere in ihrer Wirkung ver- ! e , El9 ^ nschaft entwickelt haben, ert l'f B ™ den der Rassen
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Ei^ortshir® Terrier und ■ Ja Jowffk? ShreBullt6rrier Gem fi! :f)a ftals aefähHi^h 0ri Lf iner dieser Rassen abstammen, wird die Eigen- Ermacfiög^^^'f gefahrhcher Hund unwiderlegbar vermutet.
len Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan
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hält wenn ä l erials den von Ahe i; Un 9 en dieser Rassen untereinander oder mit ande-
hait, , u " Abs. 3 erfassten Hunden.
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(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung Nicht steuerpflichtig ist
1. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
4. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B”, „BL”, „aG” oder „H” besitzen.
§ 10 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen
für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
Name und Anschrift des Hundehalters Anzahl der gehaltenen Hunde Herkunft und Anschaffungstag Geburtsdatum Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt, die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 09.04.1988 außer Kraft.
56412 Niederelbert, 21.03.2002 (S.) Müller
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor-
2 .
3.
5.
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