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Nr. 14/2002

Wochenblatt VG Montab aur _

öffentliche Ausschreibung

'toVDie VÄbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik I- schreibt für die Verbandsgemeinde Montabaur die Neugestaltung desflbhulhofes der Grundschule Girod öffentlich aus.

Leistungsumfang

900 qm Entsiegelung von Asphaltflächen 'NU 600 qm Pflasterarbeiten

300 qm Herstellung von Pflanzflächen Entwässerungsarbeiten 1 Stück Brauchwasserzisterne

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 12.04.2002 bei der Wer- bandsgemoindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik -, Zim­mer 214, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur anzufordern.

Die® 5 hutzgebühr in Höhe von 15,00 EUR ist unter Angabe des Ver- ' wendungszweckes auf das Konto der Verbandsgemeinde Montabaur, j^Üß-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Monta- ^ bauröder mit Scheck zu zahlen.

Gegen zusätzliche Bezahlung eines Betrages von 5,00 EUR wird auf ui Anforderung ergänzend zu den Ausschreibungsunterlagen ein Daten- träger Diskette (MS DOS) 3,5, (1,4 MB/2 HD) mit dem Leistungsver­zeichnis in Kurztext GAEB-Kennung der Datenaustauschphase 83 übersandt

Einjachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung bei­zulegen

Termin für die Abgabe des Angebotes ist Montag, 06. Mai 2002,10.30 Uhr.

j. Angebote, die mit einem entsprechenden Submissionsaufkleber ^ versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Ver- bartttegememdeverwaltung Montabaur -Techn. Werke -, Zimmer 214, K0r)|Bd-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

SNa Die Submission findet an o. g. Termin im Zimmer 218 statt.

Montabaur, 26.03.02

Stein, Erster Beigeordneter

^ Bekanntmachung zur Erteilung feiner gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Anhörungsverfahren)

1.

schaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Bahnhofstraße 49, 56410 Monta­baur, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausge­schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Ein­wendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erho­ben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejeni­gen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungs­termin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungster­min verhandelt werden.

5.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrich­tigt werden,

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behör­den, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekanntgegeben. Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der v.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erfor­derlich sind.

Montabaur, 16.03.2002 J. Klaeser, Techn. Werkleiter

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gern. § 25 UVPG im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens

Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Grundwasserent­nahme aus dem BrunnenKadenbach, Gemarkung Kadenbach, Ver­bandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis Antragsteller:

Verbandsgemeindewerke Montabaur, Konrad Adenauer Platz 1, 56410 Montabaur

Die Virbandsgemeindewerke Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410|Wontabaur haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion ^Nord,,Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, * 1 * , l[56410]^ontabaur die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den i vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen aus dem Brun­nen jpadenbach, in der Gemarkung Kadenbach, Flur 16, Flurstück 94, Gaindwasser zu Tage zu fördern und zu verbrauchen.

Hierfür ist gemäß §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasser­haushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695Kund den §§ 26, 27 und 114 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land(lheinland-Pfalz (Landwassergesetzes - LWG -) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBI. 1991 S. 11), zuletzt Geändert durch Gesetz vom 19.11.1999 (Artikel Nr. 7, GVBI. S. 407 ff) die Durchführung eines Verfahrens nach § 114 Abs. 1 LWG erforderlich. Die^ständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regio­nalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz. 56410 Monta- baur;®rgibt sich aus den §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 a LWG i.V.m. § 105 Abs. 2 LWG.

*

Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:

3,01 / Sekunde 12,5 cbm / Stunde 250 cbm/Tag 91.000 cbm / Jahr

2 .

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), i, rt Az.: 33-GE 62/2348, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Ein- der< sichtnahme ausgelegt werden.

A-j DieJJanunterlagen liegen aus vom 08.04. bis 08.05.2002 einschließlich, fort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- djji Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr. 214 onoa Dienstzeiten:

s«* montags bis mittwochs.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

...14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

^donnerstags ...8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

24 1 .14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

freitags,.8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im* 3 -

i/tad Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei I4,W Wochen nach Ablauf der v.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder­schrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 22.05.2002 ein- ^ schließlich entweder bei der unter 2. genannten Behörde oder bei der " Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirt-

Am 10.02.2002 legten die v.a. VGW die Antragsunterlagen für die Ertei­lung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem v.a. Brunnen vor. Die beantragte Erlaubnis umfasst die Verlängerung der vorhandenen bis zum 30.09. 2002 befristeten Bewilligung.

Der Antragsgegenstand fällt gern. Anlage 1, unter Nr. 13, Spalte 2 Buch­stabe L. Für dieses Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzel­falles gern. § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 durchzuführen.

1. Merkmale des Vorhabens

1.1 Größe des Vorhabens

neu beantragte Grundwasserentnahme von max. 3,0 l/s, 12,5 cbm/h, 250 cbm/d, 91.000 cbm/a

bisher bewilligte Grundwasserentnahme: 3,47 l/s, 12,5 cbm/h, 250 cbm/d, 91.000 cbm/a

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Land­schaft

Der BrunnenKadenbach liegt in der Gemarkung Kadenbach, Flur 16, Flurstück 94. Das Grundwasser läuft in den 200 m entfernten Hochbehälter Kadenbach*. Die beiden Anlagen liegen etwa 300 m nordwestlich der Ortslage Kadenbach. Das Wasser wird mittels einer Untenwasserpumpe über eine Gussleitung DN 100 zum Hochbehälter gefördert. Nach Durch­lauf der vor der Reinwasserkammer installierten Aufbereitungsanlage Augst wird das Wasser über Versorgungsleitungen in die Ortslage Kaden­bach bzw. in den Hochbehälter Steinrausch eingespeist. Von dort aus werden die Ortsgemeinden Neuhäusel, Eitelbom und Simmem der Ver­bandsgemeinde Montabaur über eine Ringleitung mitversorgt.

1.3 Abfallerzeugung keine

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen - keine

1.5 Unfallrisiko kein

2. Standort des Vorhabens

2.1 Nutzungskriterien

Bestehende Nutzung: Lt. katasteramtlichen Auszug aus dem Liegen­schaftskataster liegt der Brunnen und die dazugehörige Schutzzone I in einem Flurstück im benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiet. Als Eigentümer im Grundbuch ist die Gemeinde Kadenbach, die jedoch nicht Begünstigte des dazugehörigen Wasserschutzgebietes ist.

2.2 Qualitätskriterien

Wasser: Reichtum und Regenerationsfähigkeit sind gegeben, da es sich um ein Brunnenwasser handelt, dass seit Bestehen der Anlage (1961/1962) keine Beeinträchtigungen aufweist.

Boden, Natur und Landschaft: Klassifizierung als Flächen eines benach­teiligten landwirtschaftlichen Gebietes

2.3 Schutzkriterien

Wasserschutzgebiet, WSG-Kenn-Nummer: 403 060 611, Rechtsverord­nung vom 19.02.1997; Az.: 54-43-61 -04/97