Nr. 14/2002
Wochenblatt VG Montab aur _
■öffentliche Ausschreibung
'toVDie VÄbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik I- schreibt für die Verbandsgemeinde Montabaur die Neugestaltung desflbhulhofes der Grundschule Girod öffentlich aus.
Leistungsumfang
900 qm Entsiegelung von Asphaltflächen 'NU 600 qm Pflasterarbeiten
300 qm Herstellung von Pflanzflächen Entwässerungsarbeiten 1 Stück Brauchwasserzisterne
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 12.04.2002 bei der Wer- bandsgemoindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik -, Zimmer 214, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur anzufordern.
Die® 5 hutzgebühr in Höhe von 15,00 EUR ist unter Angabe des Ver- ' wendungszweckes auf das Konto der Verbandsgemeinde Montabaur, j^Üß-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Monta- ^ bauröder mit Scheck zu zahlen.
Gegen zusätzliche Bezahlung eines Betrages von 5,00 EUR wird auf ui Anforderung ergänzend zu den Ausschreibungsunterlagen ein Daten- träger Diskette (MS DOS) 3,5, (1,4 MB/2 HD) mit dem Leistungsverzeichnis in Kurztext GAEB-Kennung der Datenaustauschphase 83 übersandt
Einjachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen
Termin für die Abgabe des Angebotes ist Montag, 06. Mai 2002,10.30 • ‘ Uhr.
j. Angebote, die mit einem entsprechenden Submissionsaufkleber ^ versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Ver- bartttegememdeverwaltung Montabaur -Techn. Werke -, Zimmer 214, K0r)|Bd-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.
SNa Die Submission findet an o. g. Termin im Zimmer 218 statt.
Montabaur, 26.03.02
Stein, Erster Beigeordneter
^ Bekanntmachung zur Erteilung feiner gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Anhörungsverfahren)
1.
schaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Bahnhofstraße 49, 56410 Montabaur, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
5.
Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
6.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekanntgegeben. Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der v.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Montabaur, 16.03.2002 J. Klaeser, Techn. Werkleiter
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gern. § 25 UVPG im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens
Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen „Kadenbach”, Gemarkung Kadenbach, Verbandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis Antragsteller:
Verbandsgemeindewerke Montabaur, Konrad Adenauer Platz 1, 56410 Montabaur
Die Virbandsgemeindewerke Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410|Wontabaur haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion ^Nord,,Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, * 1 * , l[56410]^ontabaur die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den i vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen aus dem Brunnen jpadenbach”, in der Gemarkung Kadenbach, Flur 16, Flurstück 94, Gaindwasser zu Tage zu fördern und zu verbrauchen.
Hierfür ist gemäß §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695Kund den §§ 26, 27 und 114 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land(lheinland-Pfalz (Landwassergesetzes - LWG -) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBI. 1991 S. 11), zuletzt Geändert durch Gesetz vom 19.11.1999 (Artikel Nr. 7, GVBI. S. 407 ff) die Durchführung eines Verfahrens nach § 114 Abs. 1 LWG erforderlich. Die^ständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz. 56410 Monta- baur;®rgibt sich aus den §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 a LWG i.V.m. § 105 Abs. 2 LWG.
*
Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:
3,01 / Sekunde 12,5 cbm / Stunde 250 cbm/Tag 91.000 cbm / Jahr
2 .
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), i, rt Az.: 33-GE 62/2348, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Ein- der< sichtnahme ausgelegt werden.
A-j DieJJanunterlagen liegen aus vom 08.04. bis 08.05.2002 einschließlich, fort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- djji Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr. 214 onoa Dienstzeiten:
s«* montags bis mittwochs.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
...14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
^donnerstags ...8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
24 1 .14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags,.8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im* 3 -
i/tad Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei I4,W Wochen nach Ablauf der v.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 22.05.2002 ein- ^ schließlich entweder bei der unter 2. genannten Behörde oder bei der " Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirt-
Am 10.02.2002 legten die v.a. VGW die Antragsunterlagen für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem v.a. Brunnen vor. Die beantragte Erlaubnis umfasst die Verlängerung der vorhandenen bis zum 30.09. 2002 befristeten Bewilligung.
Der Antragsgegenstand fällt gern. Anlage 1, unter Nr. 13, Spalte 2 Buchstabe L. Für dieses Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gern. § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 durchzuführen.
1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe des Vorhabens
neu beantragte Grundwasserentnahme von max. 3,0 l/s, 12,5 cbm/h, 250 cbm/d, 91.000 cbm/a
bisher bewilligte Grundwasserentnahme: 3,47 l/s, 12,5 cbm/h, 250 cbm/d, 91.000 cbm/a
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft
Der Brunnen „Kadenbach” liegt in der Gemarkung Kadenbach, Flur 16, Flurstück 94. Das Grundwasser läuft in den 200 m entfernten Hochbehälter „Kadenbach*. Die beiden Anlagen liegen etwa 300 m nordwestlich der Ortslage Kadenbach. Das Wasser wird mittels einer Untenwasserpumpe über eine Gussleitung DN 100 zum Hochbehälter gefördert. Nach Durchlauf der vor der Reinwasserkammer installierten Aufbereitungsanlage Augst wird das Wasser über Versorgungsleitungen in die Ortslage Kadenbach bzw. in den Hochbehälter Steinrausch eingespeist. Von dort aus werden die Ortsgemeinden Neuhäusel, Eitelbom und Simmem der Verbandsgemeinde Montabaur über eine Ringleitung mitversorgt.
1.3 Abfallerzeugung • keine
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen - keine
1.5 Unfallrisiko • kein
2. Standort des Vorhabens
2.1 Nutzungskriterien
Bestehende Nutzung: Lt. katasteramtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster liegt der Brunnen und die dazugehörige Schutzzone I in einem Flurstück im benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiet. Als Eigentümer im Grundbuch ist die Gemeinde Kadenbach, die jedoch nicht Begünstigte des dazugehörigen Wasserschutzgebietes ist.
2.2 Qualitätskriterien
Wasser: Reichtum und Regenerationsfähigkeit sind gegeben, da es sich um ein Brunnenwasser handelt, dass seit Bestehen der Anlage (1961/1962) keine Beeinträchtigungen aufweist.
Boden, Natur und Landschaft: Klassifizierung als Flächen eines benachteiligten landwirtschaftlichen Gebietes
2.3 Schutzkriterien
Wasserschutzgebiet, WSG-Kenn-Nummer: 403 060 611, Rechtsverordnung vom 19.02.1997; Az.: 54-43-61 -04/97

