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ift am Sou 4.30 Uhr.
iin Auswärts] 30 Uhr. Ami lie JSG in Kai
•en am Sam^ rn. Anstoßis ist um 14.30] sh.
p-'PTpSatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die r’^fomacht wird:
p a!lP9 nstand, Entstehung der Steuer
W ( tand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
Ptsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu-
Nr. 10/2002
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f „hutdner, Haftung p# 5 ,!der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen
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^Haushalt aufgenommen hat.
h iwr ailt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung ■‘•der auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik
l ’ —* nio Qtpuemflicht tritt in den Fällen Hoc Qo*_
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hr bis 19.30 1 hr bis 19-30 1
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02.2002
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tundesteuer,
:;n !f n h'erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat- ■ cobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro- l 61 Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
P Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam Pm mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun-
P jsie Gesamtschuldner.
KL, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal- l'fverbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu- i; ? ' ünde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt |;, 3t Bei der Anmeldung sind
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u( id Anschaffungstag Unachzuweisen.
r-w Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, Pr 14 Tagen b e i der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur K im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Id Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer £:■,Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde wird diese unterrichtet.
Lie Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer- Hort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal- fsitet der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge- Lwaltung Montabaur anzuzeigen.
Lin und Ende der Steuerpflicht
fäeuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun- rerten Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in tsdreiMonate alt wird.
sSteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der ^schafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Licht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf ‘rätsder Abmeldung.
inortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent- bslAbsatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
Itaersatz
pHundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der pinde festgesetzt.
ptoder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die :auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil- jlestzusetzen.
Igkeit
^Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest- itFürdiejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die glei- -"desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hunde- Nurch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Pidner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung Men Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein Mer Steuerbescheid zugegangen wäre.
^Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga- pscheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. P.aml5.Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier- Wresbetrages fällig.
!j%ag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend I-a-zam 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag pKtens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender- f gestellt werden.
Nirliche Hunde
^Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn ^-dere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt
reiche Hunde sind
I *3!’ s _! ch als biss *9 erwiesen haben,
Itahot urcb ' br Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder |P e1 ^ oder reißen,
läünocn 16 ' n a 99ressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen
IE? 9en haben > UR d
Ibereitc^h ^ e L ne über das natürliche Maß hinausgehende Kampf- ^Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung ver- S l Elgenschaft entwickelt haben, lütter Hassen p ferner
te shir e Terrier und Bullterrier
cohlh b '. e von emer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen-
nan als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- g nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne-
unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- TosaInu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist
1 • die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.
§ 10 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1 als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3 als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, „ „
4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar

