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Wochenblatt VG Montabaur

Görgeshausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags....von 18.00 bis 19.00 Uhr

Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben. Telefon: 06485/222

Freiwillige Feuerwehr Görgeshausen

Die Freiwillige Feuerwehr plant für Samstag, 24.08.2002, für alle Mitglie­der einen Tagesausflug nach Köln. Folgendes Programm ist geplant: 8.00 Uhr Abfahrt von Görgeshausen. 10.00 Uhr Stadtrundfahrt mit dem Bus durch Köln. 12.00 Uhr Mittagessen imBrauhaus Küppers (pro Person wird ein Verzehrgutschein von 2,00 Euro und 2 Kölsch angerechnet). 13.30 Uhr Führung durchs Biermuseum Küppers. Im Anschluss daran habt ihr noch Zeit für eigene Unternehmungen. 18.00 Uhr Abschluss im Sion Brauhaus". Pro Person kostet der Ausflug 10,- Euro. Eingeladen sind alle, die einen schönen Tag in geselliger Runde verbringen möch­ten. Bitte meldet euch bis zum 31.03.2002 bei Jürgen Rörig. Tel. 694 oder Bernhard Rörig, Tel. 8480, an.

Grün-Weiß Görgeshausen

SENIOREN

Am Sonntag, 03.03.2002, spielen wir unser erstes Spiel nach der Win­terpause gegen die SG Staudt/Siershahn/Dernbach.

Anstoß ist um 14.30 Uhr in Dernbach.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes

Auf den Gärten der Ortsgemeinde Görgeshausen

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen in seiner Sitzung am 19.02.2002 als Satzung beschlossene BebauungsplanAuf den Gärten" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jeder­mann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifti dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommi sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an güf zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gene migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzui verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde d» Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahren oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unt

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Görgeshausen, 25.02.2002 Theo Burkard, OrtsbärgerniÄ^g

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen

vom 19.02.2002 Haus- und Benutzungsordnung für den Jugendraum in der all Schule f

Ein Vorstand wurde von den Jugendlichen bereits gewählt. Die Jugf liehen nutzen den Raum bereits in Abstimmung mit dem Ortsbiirger ster. Der Haus- und Benutzungsordnung wurde zugestimmt. Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung der Hundesteui Der Ortsgemeinderat beschloss die Hundesteuersatzung in der vor legten Form. Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben Wochenblattes öffentlich bekannt gemacht. Haushaltsrechnung 2000 beschlossen und Entlastung erteilt Bereits am 29.11.2001 tagte der Rechnungsprüfungsausschuss Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montab um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung der Haus* und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die H,

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