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Wochenblatt VG Montabaur

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Pflegedienste

Häusliche Alten- und Krankenpflege Gudrun Wolf

Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft. Telefon 02620/505. Funktelefon 0171/4945275

de Angehörige. Aarstraße 15, 56368 Katzenelnh ! 7006 oder 7007. Fax 06486/6321. ,nDo 9en,T E j

HauskrankenpflegedienstANNE

Krankenpflege. Altenpflege. Kinderkrankenpflege, hauswirtschaftliche Versorgung. Mahlzeitendienst - zugelassen bei allen Krankenkassen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst auch an Sonn- und Feiertagen Annemarie Debus.

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Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur

Das Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur GmbH bietet qualifizierte Hilfe und Beratung zu Fragen pflegender Angehöriger und Betroffener im häuslichen, ambulanten und stationären Bereich. Die Sprechstunde findet mittwochs von 18.00 bis 19.00 Uhr durch Frau Roos. Fachkraft für Pflegeüberleitung statt.

Auskunft und Terminabsprache unter Telefon 02602/1304-0 oder 1304-204

Theodor-Fliedner-Stiftung

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Ambulante Dienste am MarienkrankenhausS

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Öffentl. Bekanntmachungen

Verse

Öffentlicher Hinweis

Meldepflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung der Tierseuchen­kassenbeiträge 2002 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseu­chengesetzes (LTiersG)

- Tierseuchenkassenbeiträge sind im Jahr 2002 für die Tierarten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und erstmalig auch für Ziegen zu entrichten.

- Der Beitragspflicht für das Jahr 2002 sind die Daten der allgemeinen Viehzählung vom 03.05.2001 (Stichtag) zugrunde zu legen, sofern sich der Tierbesitzer mit der Verwendung des Viehzählungsergebnisses zum Zwecke der Beitragsberechnung einverstanden erklärt hat.

- Tierbesitzer, die mit der Verwendung der Viehzählungsergebnisse zum Zwecke der Beitragsberechnung nicht einverstanden waren oder deren Tiere im Rahmen der allgemeinen Viehzählung nicht oder nicht vollzäh­lig erfasst worden sind, sind verpflichtet, ihre am Stichtag vorhandenen Tiere bis zum 31. Januar 2002 der Stadt-/Verbandsgemeinde-/Gemein- deverwaltung zu melden.

- Ebenso sind Ziegenhalter verpflichtet, ihrem am 03.05.2001 (Stichtag) vorhandenen Bestand an Ziegen bei der Stadt-/Verbandsgemeindever- waltung zu melden, da Ziegen bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfasst werden.

zum 31.01.2002 der Stadt-/Verbandsgemeinde-/Gemein(lesBiOk>

vorzulegen.

- Bestände, die im vorangegangenen Veranlagungszeitram Bestandskeulung betroffen waren, unterliegen der Beitragspij

und F

sowie! Verwal

Anzahl der Tiere der getöteten Art, die der Bestand im Zeitp rend d<

Tötungsanordnung aufwies, es sei denn, die Haltung der von deiif anordnung erfassten Tierart wurde vollständig aufgegeben.

- Gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes i. d. F. derB

Versch

Wegen

chung vom 11.04.2001 (BGBl. I S. 506) i. V. mit § 4

Abs.2bi$W nt

tragssatzung entfällt der Anspruch auf Leistungen der Tiers?« se, wenn der Tierbesitzer einen Tierbestand nicht angibt ods geringe Tierzahl angibt, seiner Meldepflicht nicht nachkomnrt Beitragspflicht nicht erfüllt.

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bereits:

Für das Haushaltsjahr 2002 gelten die folgenden Beitragssäfö|jj| We j|jg

- Die sich zum 01. Januar 2002 gegenüber dem Stichtag ergebenden Veränderungen im Bestand einer Tierart (Zu- und Abgänge) sind bei der Berechnung des Beitrags zu berücksichtigen, wenn die Änderung mehr als 10 vom Hundert der am Stichtag festgestellten Anzahl der Tie­re beträgt. Der Tierbesitzer ist aufgrund § 12 Abs. 4 Satz 1 LTiersG ver­pflichtet, diese Änderung der zuständigen Stelle bis zum 31.01.2002 zu melden.

- Im Falle der Neugründung eines Bestandes zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraums unterliegt sein Besitzer der Bei­tragspflicht für das Jahr 2002 mit der Anzahl der Tiere, die der Bestand am 01. Januar 2002 aufwies. Der Tierbesitzer ist verpflichtet, die Anzahl der Tiere bis zum 31. Januar 2002 der Stadt-/Verbandsgemeinde- /Gemeindeverwaltung zu melden.

- Es wird besonders darauf hingewiesen, dass möglicherweise vereinzelte Rinder-, Schweine-, Schafhalter aufgrund ihres geringen Bestandes bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfasst worden sind (vgl. § 91 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes). Auch diese Tierhalter sind verpflichtet, ihre Bestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.

- Viehhändler haben für ihre Handelsbestände Tierseuchenkassen­beiträge auf der Grundlage der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere zu entrichten. Daher sind die Viehkontrollbücher bis

1. Pferde

unabhängig von der Bestandsgröße

2. Rinder Für das

a) 1. - 50. Tier.

b) 51.-200. Tier.

c) 201 . und jedes weitere Tier.

3. Schweine Für das

a) 1. - 200. Tier.

b) 201. - 400. Tier.

c) 401.-600. Tier.

d) 601 . und jedes weitere Tier.

4. Schafe

Unabhängig von der Bestandsgröße für über ein Jahr alte Tiere.

5. Ziegen

unabhängig von der Bestandsgröße

6. Bienenvölker

je Bienenvolk.

7. Mindestbeitrag

bitte'de Oiejbi ,'gebenr der Vei Versct Weger 12 . 02.1 Wdrtsti Tagsp

idonnei imst? lüllka Die)ib Wertst Deswi

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amSc am J Ro und ar igeschi Die'H;

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Tiere einen Betan^^ eines Tierbesitzers für seine beitrag^

Setrages ein Mindesthot' 1ter 5,00 liegt> so ist anstelledeS8f,? aestbetrag von 5,00 zu erheben.

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