Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Heilberscheid

vom 17. Dezember 2001

Der Ortsgemeinderat hat aut Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 25.11.1989

§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe1.000,00 DM durch die Angabe 5.000,00 EUR ersetzt.

Artikel 2 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.02.1987

§ 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe2.000,00 DM durch die Angabe 5.000,00 EUR ersetzt.

Artikel 3 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über den Schutz des Ortsbildes vom 10.03.1981

§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe1.000,00 DM durch die Angabe "5.000,00 EUR" ersetzt.

Artikel 4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

56412 Heilberscheid, 17.12.2001 (S.) Braun

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Heilberscheid, 17.12.2001 (S.) Braun

Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid

vom 17.12.2001

Der Ortsgemeinderat von Heilberscheid hat in seiner Sitzung am 14. November 2001 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Heilberscheid und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die

Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun­gen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr.

1.1.2 Verstorbene nach

Vollendung 5. Lebensjahr.

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach

Vollendung des 5. Lebensjahres.

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten

.112 EUR .281 EUR

,281 EUR -71 EUR

Nr.

_111/52/200;

1.3.2 In Reihengrabstätten, T -

in denen bereits Erdbestattete ruhen.

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten. . EUlj

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen \/ , acnnHpres Hrah notwpnrlin i.Qt nHor __ yorschrjfl

besonderes Grab notwendig ist oder personenst'and V ^L SC h n i lftenke beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehend! o lch ni cfl

beigesetzt werden. enaen Gr abstätt<

1.5. Soweit für Bestattungen an Samstagen Mehrkosten en^rL 51 EtJi diese der Ortsgemeinde zu erstatten. en entsehen,

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzunqe 1. Ausbettung von Leichen 9 n

-66 EUR

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch qewerhlinh nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind 6

Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auft V ° n der gegenüber dem Unternehmen sind. MUTIra 99<

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und

anmeldepflichtigen Totgeburten. 4n _

1.2 für Verstorbene nach . .

Vollendung des 5. Lebensjahres. 178 r,..

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern..5« EU

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten . U

für jede Urne. ^ry,

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten.

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

und jede weitere Wahlgrabstätte.255 EUI

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.76EUE1

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne...Z25EUI

3. Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der S; zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühr! bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhob!

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in

Aufbewahrungsräumen.40 EUI

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalli

1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUI

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUI

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgl bühren vom 12. August 1988 und die nachfolgenden Änderungssatzui gen außer Kraft.

56412 Heilberscheid, 17.12.2001 (Siegel) Brat

Ortsbürgermeist\

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Geml in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geänd! durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgej des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften] dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommr sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an güf zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

dnun

T-kte

EftW'

Lpfüfsr

Uass

Lchiede

i^onbei H.12.20 1 kWirtr nigen 1 [jöschluf. -Auch hii

Ulreich

ihstu

tochs von ^ngarn E

jhnachi

.Bürgeri

lösche ei rende Jal

p Dienst i (rsalle wi sondi j hierzu jüK Proble lausgep iten Sch iWeihnai

qermei

t52. Kw 2 tai Angele

Sie um Ke

IdeneH

i

reHochz gemeir liladeich denkt: Epf

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gen! migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzui verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean-jj standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvw Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, KonrajN Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sacra Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, tp] Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kam auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzu geltend machen. '

56412 Heilberscheid, 17.12.2001 (Siegel) ^ bürgermew

tinacht

R.T (Mark

ä.12.2001

«alter: Ei

Pfarr

feFraue Frei

Religiöse Erziehung

im Kindergarten Heilberscheid ^

Mittwoch, 16.01.2001/Mittwoch, 23.01. 2001 /Mittwoch, 30.01.200.1, au j Anja Bendel, Erzieherin, Steinefrenz

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Heilberscheid Jahreshauptversammlung n2 pg.OO

Unsere Jahreshauptversammlung findet am Freitag, 18.01.20 . Uhr in derDorfschänke Heilberscheid statt. Hierzu laden rfDÜn |& alle Mitglieder recht herzlich ein und würden uns über eine rege liehe Beteiligung freuen.

^ letzt.

J. 1 : Aschen t konzenti . die es ^anstaltu artinszug, '^Grenze Wen wir machen I Soli für Kli

Hell b Heinei euren B

'* ui