Wochenblatt VG Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Heilberscheid
vom 17. Dezember 2001
Der Ortsgemeinderat hat aut Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 25.11.1989
§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe “1.000,00 DM” durch die Angabe “5.000,00 EUR” ersetzt.
Artikel 2 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.02.1987
§ 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “2.000,00 DM” durch die Angabe “5.000,00 EUR” ersetzt.
Artikel 3 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über den Schutz des Ortsbildes vom 10.03.1981
§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “1.000,00 DM” durch die Angabe "5.000,00 EUR" ersetzt.
Artikel 4 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
56412 Heilberscheid, 17.12.2001 (S.) Braun
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Heilberscheid, 17.12.2001 (S.) Braun
Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid
vom 17.12.2001
Der Ortsgemeinderat von Heilberscheid hat in seiner Sitzung am 14. November 2001 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1 - Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Heilberscheid und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die
Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig
§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr.
1.1.2 Verstorbene nach
Vollendung 5. Lebensjahr.
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach
Vollendung des 5. Lebensjahres.
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten
.112 EUR .281 EUR
,281 EUR -71 EUR
Nr.
_111/52/200;
1.3.2 In Reihengrabstätten, T -
in denen bereits Erdbestattete ruhen.
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten. . EUlj
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen \/„ , acnnHpres Hrah notwpnrlin i.Qt nHor __ yorschrjfl
besonderes Grab notwendig ist oder personenst'and V ^L SC h n i lftenke beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehend! o lch ni cfl
beigesetzt werden. enaen Gr abstätt<
1.5. Soweit für Bestattungen an Samstagen Mehrkosten en^rL 51 EtJi diese der Ortsgemeinde zu erstatten. en ents ‘ehen,
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzunqe 1. Ausbettung von Leichen 9 n
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Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch qewerhlinh nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind 6 ■
Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auft V ° n der gegenüber dem Unternehmen sind. MUTIra 99<
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben
III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und
anmeldepflichtigen Totgeburten. 4n _
1.2 für Verstorbene nach . .
Vollendung des 5. Lebensjahres. 178 r,..
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern..5« EU
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten . U
für jede Urne. ^ry,
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten.
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte
und jede weitere Wahlgrabstätte.255 EUI
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.76EUE1
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne...Z25EUI
3. Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der S; zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühr! bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhob!
IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in
Aufbewahrungsräumen.40 EUI
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalli
1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUI
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUI
§ 5 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgl bühren vom 12. August 1988 und die nachfolgenden Änderungssatzui gen außer Kraft.
56412 Heilberscheid, 17.12.2001 (Siegel) Brat
Ortsbürgermeist\
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Geml in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geänd! durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgej des hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften] dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommr sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an güf zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
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vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean-jj standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvw Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, KonrajN Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sacra Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, tp] Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kam auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzu geltend machen. '
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Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Heilberscheid Jahreshauptversammlung n2 pg.OO
Unsere Jahreshauptversammlung findet am Freitag, 18.01.20 . ■ Uhr in der “Dorfschänke Heilberscheid” statt. Hierzu laden rfDÜn |& alle Mitglieder recht herzlich ein und würden uns über eine rege liehe Beteiligung freuen.
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