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I jjottVG Montabaur

f^'Tiatz Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- l^ a rierdie Verletzung begründen soll, geltend macht, k^-n'p Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann m n aufder genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung

*' J ^$0bach, 26 . 1 1-2001 (S.) Theis, 1. Beigeordneter

j. n e Bekanntmachung

Csaebührensatzung

Äeinde Niedererbach

(SmMr 2001 ,

r mpinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am 26. Okto- lf,L jn d des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ' ^Hpr Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 l'knHSdes Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung L osen die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

'jhührenpflicht

r" tzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Niedererbach und Echtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung

jjbührenschuldner

, ..«Schuldner sind:

mgenröJ'&dhPStattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die llSkosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

Weitungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Uehung der Ansprüche und Fälligkeit '-Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- :^er Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit «Stellung.

^Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig .Höhe der Gebühren öttungsgebühren 21.00 Uh ^Setzungen 20.00 Uhjlleihengrabstätten 16485.2 )6485.d

Nr. 50/2001

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hluß beaivjj r Form' l Kom

Verstorbene bis zum

-;en 5. Lebensjahr.122 EUR

ktorbene nach Vollendung

l^sjahr.230 EUR

;ttlgrabstätten

(erstorbene nach Vollendung des

[s'sjahres.230 EUR

enbeisetzungen

IlbUrnenreihen- oder -Wahlgrabstätten. 92 EUR

Eh Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen. 66

lirbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

enoder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein fees Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht '.fejngspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten

setzt werden.66 EUR

lühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen ittung von Leichen fejraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter- vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem ^Pflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber Werdern Unternehmen sind, taung von Urnen

Leitung von Urnen aus Erdgräbern.66 EUR

'febeisetzung

sWiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden

*:-hren nach Abschnitt I erhoben.

tagsgebühren - Rechte an Grabstätten

^des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

fo Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und

pflichtigen Totgeburten. 40 EUR

Verstorbene nach Vollendung

jilebensjahres.127 EUR

pümen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern.61 EUR

p.men-Erdgrabstätte in bereits beleqten Grabstätten für jede Urne

_. 20 EUR

taes Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten L w Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte.230

Nnen-Erdgrabstätte

Cjen-Grabfeldern.99 EUR

r reits belegen Grabstätten für jede Urne.30 EUR

tj rung des Nutzungsrechts

LjJ r^erung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Sat- L aas Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren

P >n Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben, bühren

^ngshalle

1 d ? r Finsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in tagsraumen .... 40 EUR

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen. 30 EUR

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge­

buhren vom 27. November 1987 und die nachfolgende Änderungssatzung außer Kraft. a

56412 Niedererbach, 26.11.2001 (S.) Theis,

1. Ortsbeigeordneter

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niedererbach, 26.11.2001 (S.) Theis

1. Ortsbeigeordneter

Adventskonzert und Weihnachtsfeier der Chorgemeinschaft Cacilia - St. Katharina

Zur Weihnachtsfeier im Haus Erlenbach am Samstag, 15.12.2001, ab 19 Uhr sind alle aktiven und passiven Mitglieder herzlich eingeladen.

Das Adventskonzert der ChorgemeinschaftCäcilia - St. Katharina am Sonntag, dem 16. Dezember um 17 Uhr in der Pfarrkirche St. Katharina stellt die Abschlussveranstaltung zum Jubiläumsjahr75 Jahre Kirchen­chor Niedererbach dar. Der Eintritt ist frei; um eine Spende wird gebe­ten. Mitwirkende Chöre sind: ChorgemeinschaftCäcilia - St. Katharina, Niedererbach, Leitung: Thomas Wagner; Folklorechor Montabaur, Lei­tung: Rainer Mies; MGV Liederkranz, Obererbach, Leitung: Günter Pört- ner; Quartett Thomas Wagner und drei weitere Solisten Im Anschluss an das Konzert gibt es für die Teilnehmer und Besucher Gelegenheit zum gemütlichen Beisammensein bei kleinen Speisen und Getränken im Haus Erlenbach.

Trimm-Treff Niedererbach

Kindertanz an Fastnacht

Alle Kinder, die gerne an Fastnacht bei einer Tanzdarbietung mitmachen möchten, können sich bei Elke Schuy, Tel. 8561, anmelden.

Vorgesehen ist ein Auftritt an der Kinderfastnacht am 08.02.2002 und eventuell.an der Kappensitzung am 26.01.2002.

Übungszeiten sind jeweils montags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr für die Kleineren und von 16.15 Uhr bis 17.15 Uhr für die Größeren. Wir fangen mit den Proben und einem Vorgespräch am 17.12.2001 im Haus Erlenbach an. Nähere Informationen erfahrt ihr bei Elke Schuy.

Nomborn

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Telefon:.06485/228

Sitzung Nomborn

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am Diens­tag, 18.12.2001, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

Tagesordnung I. Öffentliche Sitzung

1. Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer 2 Betriebskostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschafts­waldes; Neuregelung der Abrechnung nach dem Landeswaldgesetz

3. Neues Landeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs auf das Land

4 . 'Wirtschafts- und Fällungsplan 2002

5 . Verschiedenes

6. Einwohnerfragestunde