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Nr. 48/2001

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non des Ortsbürgermeisters

^Ü naeM .von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

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fsoebührensatzung

Äeinde Nomborn

W, ratvon Nomborn hat in seiner Sitzung am 15.11.2001 fl Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) 01 1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 Ünalabaabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos- [^^itöffeÄh bekanntgemacht wird:

I^nndes Friedhofes der Ortsgemeinde Nomborn und sei- -an werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erho-

^ renschuldner

,kijldner sind!

Ortungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die '^ndskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

~ : *nqen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Geltung der Ansprüche und Fälligkeit

:. k ,Unschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun-

^Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit

.Ällung.

i'- ^en werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

der Gebühren jistattungsgebühren ödbeisetzungen Illeihengrabstätten

:;-'bene bis zum vollendeten

: Lebensjahr.

sVr'bene nach Vollendung

K5. Lebensjahres.

Itfahlgrabstätten i,;äübene nach Vollendung

f fc5.Lebensjahres.332 EUR

»bene nach Vollendung des 5. Lebensjahres als Tiefenbe-

öü.ng.460 EUR

inbeisetzungen

stlmenreihen- oder -wahlgrabstätten.92 EUR

-Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen 66 EUR isetzungen von Tot- und Fehlgeburten flohenoder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein teonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht [taikundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab-

Sflen beigesetzt werden.

It. 66 EUR

ifcen für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen von Leichen

DasAusgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche [tonehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind |wdem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Wraggeber gegenüber dem Unternehmen sind, kisbettung von Urnen

.ksbettung von Urnen aus Erdgräbern.66 EUR

fcöerbeisetzung

fräe Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen Wien die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

^gebühren - Rechte an Grabstätten

des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde-

Totgeburten.46 EUR

*i'?^ ene nacb Vollendung d es 5 . Lebensjahres....230 EUR

Jw-Erdgratetätte in Urnengrabfeldern. 66 EUR

«nen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne

. 20 EUR

Jf^ u,zun g sre chts an Wahlgrabstätten p^^-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte und

®eur .

i^en-Erdgrabstätte

, r Jn-Grabfeldern. 99 EUR

^gten Grabstätten.^ ^

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* Satzuns ,ritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge- auße^Kraft 1 "*5-03.1989 unc * nachfolgenden Änderungssatzungen

56412 Nomborn, 22.11.2001 (S.) Brach,

Hinweis- Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch oesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504), wird auf folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- - Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Nomborn, 22.11.2001 (S.) Brach,

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (Euro-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Nomborn

vom 22. November 2001

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 23.11.1989 § 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe1.000,- DM durch die Angabe 5.000, EUR ersetzt.

Artikel 2 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15.03.1989 § 30 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe2.000, DM durch die Angabe 5.000, EUR ersetzt.

Artikel 3 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über den Schutz des Ortsbildes vom 20.10.1980 § 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe1.000, DM durch die Angabe 5.000, EUR ersetzt.

Artikel 4 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

56412 Nomborn, 22.11.2001 (S.) Brach

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Nomborn, 22.11.2001 (S.) Brach

Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn vom 15.11.2001

Errichtung einer provisorischen dritten Grippe im Kindergarten Heil­berscheid/Nomborn

Die Ortsgemeinde Nomborn unterstützt den Antrag des Kindergarten­zweckverbandes Heilberscheid/Nomborn zur Errichtung einer provisori­schen dritten Gruppe im Kindergarten und wird die auf die Ortsgemeinde entfallenden Kosten tragen.

Begründung: Die Anzahl der Kinder in den nächsten Jahren zeigt deut­lich dass die zusätzliche Gruppe unbedingt erforderlich ist.