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Nr. 47/2001

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Leute von Görgeshausen

| r jung en e' S chule und damit auch der Bau des Jugendraumes

®find abgeschlossen.

K;ö die letzten wichtigen Schritte einleiten, und das wäre - ''"H.TnnnsprerJuqendgruppe -. Damit hätten sich die Wünsche P^'Tiaendlichen in unserem Dorf endlich erfüllt, einen Raum '^hn Beisammensein. Aus diesem Grund habe ich Frau Best, n der Verbandsgemeinde Montabaur gebeten, uns mit der deiner Jugendgruppe vertraut zu machen.

-»«am Donnerstag. 22.11.2001 um 19.30 im Nebenraum der 8 alle alles wichtige rund um die Nutzung des Jugendraumes L nipiunaen und interessierten älteren Mitbürgerinnen und Mit- Ibde ich recht herzlich ein, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. 5 rsge Beteiligung würde ich mich sehr freuen.

Euer Ortsbürgermeister Theodor Burkard

leine Jacke oder einen Pullover?

rFerienspielen im Juli 2001 in Niedererbach sind folgende Klei­ne liegen geblieben.

L- "ke (Windbreaker) dunkelblau/rot, Gr. 152, Marke Killtec; 2. te-keschwarz/anthrazit mit durchgehendem Reißverschluß, Gr. M, Kie'3 Kapuzenpullover schwarz, Gr. 128, Marke Tom Tailor; 4. L-vjmint/weiß/schwarz geringelt, Gr. 128, Marke Doppel Moppel; ^"over dunkelblau, Gr. 128/140; 6. Sweatshirt dunkelblau mit rFrontdruck, Gr. 128/140, Marke Adidas; 7. Grüner Anorak mit uckund Kapuze, Gr. 140, Marke Flagship; im Jackenärmel befin- iiroch eine Schirmkappe dunkelblau mit dem AufdruckPfarrer- eGrundschule Nentershausen und Zeichen LA.

^nstände können bei Stefanie Kaiser in Niedererbach abgeholt kffel. 06485/4990).

^nastik-und Freizeitsportverein e.V. leshausen

mg zur Mitgliederversammlung

erinnern wir an unsere Jahresabschlussfahrt am Samstag, ^2031. Abfahrt ist um 9.30 Uhr an der Löwensteinhalle.

vWeiß Görgeshausen

KREN

ntag. 25.11.2001 spielen wir gegen den VFR Nomborn. Anstoß iiM.30 Uhr in Görgeshausen.

Großholbach

^stunde des Ortsbürgermeisters

^.von 19.00 bis 20.00 Uhr

werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt 2970867 2602/4157, Fax: 02602/91772 1< Bürgerhaus, Tel.:

te un 9s°rdnung für das Bürgerhaus FJJgemeinde Großholbach

r%meines

r SwM aUS h Staht ' n der Trägerschaft der Ortsgemeinde Großhol- Nnach Man ^ 1rei 9 ene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, iNanPßH D- dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des IvanenunHr- Bür ^ ern der Ortsgemeinde sowie den ortsansässi- rSsitunnonL [ u PP' erun 9 en für den Übungsbetrieb und kulturelle PHausr h * 0S enfrei zur Verfügung.

F 2 - *»enA^.rli Steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftrag- [ nAnordnun 9en ist Folge zu leisten.

§ 2 - Genehmigung

(1) Die Benutzung des Hauses ist genehmigungspflichtig. Die Genehmi­gung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftli­chen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Anerkennung der Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Geneh­migung ist ausgeschlossen. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig. Im übrigen ist eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszei­ten an Dritte nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

(2) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Fal­le einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Die Ortsgemeinde hat weiterhin das Recht, das Haus aus Gründen der Pflege und Erhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(3) Die Genehmigung kann bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung ins­besondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung widerrufen werden.

(4) Eine Rücknahme der Genehmigung aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen löst keine Entschädigungsverpflichtung aus. Die Orts­gemeinde haftet nicht für einen eventuellen Einnahmeausfall.

(5) Benutzer, die das Haus wiederholt unsachgemäß nutzen und/ode"r gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Nutzung aus­geschlossen werden.

§ 3 - Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie _sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Plan vorgesehenen

Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihrem Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.

(4) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen. Benutzen mehrere Gruppen oder Vereine das Haus, haben sich diese auf einen gemeinsamen verantwortlichen Leiter zu einigen.

§ 4 - Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer ver­traglicher Vereinbarungen sind, ergeben sich diese aus der Benutzungs­ordnung.

(2) Die Benutzer haben das Haus und sein Inventar pfleglich zu behan­deln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegen­heiten anzuwenden. Die Benutzer haben durch ihr Verhalten dazu bei­zutragen, daß'die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Alle Geräte und Einrichtungen des Hauses und seine Räume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Benutzung ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschrän­ken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungen sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung des Mobiliars.

(5) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke, das Rauchen, das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt.

(6) Das Mitbringen von Tieren ist verboten.

(7) Nach 22.00 Uhr sind Türen und Fenster zu schließen. Die Nutzung des Außenbereiches nach 22.00 Uhr ist nicht erlaubt.

(8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.

(9) Nach Abschluß der Benutzung ist das Haus in den Zustand zu verset­zen, in dem es sich zu Beginn der Nutzung befunden hat. Die genutzten Räume einschließlich der Toiletten sind im Naßwischverfahren zu reinigen.

(10) Beschädigungen des Hauses und/oder seiner Einrichtungsgegen­stände und Verluste von beweglichem Inventar sind dem Ortsbürgermei­ster oder seinem Beauftragten umgehend zu melden.

§ 5 - Bezugsverpflichtung

Entfällt durch Beschluß v. 24. September 1999

§ 6 - Festsetzung der Miete

(1) Für über die in § 1 genannten Zwecke hinausgehende Nutzungen sowie für auswärtige Vereine und Gruppierungen wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Gewinn erwirtschaftet werden soll und/oder Eintrittsgeld erhoben wird.

(2) Ortsvereine und örtliche Gruppen sind von der Verpflichtung zur Miet­zahlung befreit, sofern das Aufstellen und Abräumen von Tischen und Stühlen in eigener Regie erfolgt.

(3) Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden, Vereinen und Grup­pen, die ihren Sitz nicht in der Ortsgemeinde haben, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 155, zu zahlen.

(4) Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 310, zu zahlen.

(5) Bei Hochzeiten, Jubiläen usw. von Einwohnern der Ortsgemeinde wird eine Miete von Euro 77,00 erhoben, bei einem Trauerkaffee eine Miete von 51,, bei privaten Feiern von Auswärtigen eine Miete von 155,