Nr. 46/2001
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„f«aebührensatzung der Ortsgemeinde i^-m 06 November 2001
F a „.«in Simmern hat in seiner Sitzung am 23.10.2001 kÄ h r Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in pdes§24der vß g 104 ) sowje der §§ 2 Abs. 1,7 und
taSihenaesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen,
^Intlich bekanntgemacht wird:
Ehrenpflicht ^. edhofes der ortsgemeinde Simmern und seilen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erho-
bührenschuldner
buldner sind:
■e«Hhe<itattunaen die Personen, die nach bürgerlichem Recht
Sunqskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
iimhfittunaen und Wiederbestattungen der Antragsteller, dehung der Ansprüche und Fälligkeit bührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- (loerFriedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit
(Stellung.
(ihren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des cheides fällig ihe der Gebühren tattungsgebühren eisetzungen eihengrabstätten siorbene bis zum vollendeten
([Lebensjahr. 1 EUR
storbene nach Vollendung
(Lebensjahr.291 EUR
||Wahlgrabstätten siorbene nach Vollendung des
^Lebensjahres.291 EUR
lenbeisetzungen
lUmenreihen-oder-wahlgrabstätten.76 EUR
IReihengrabstätten,
(denenbereits Erdbestattete ruhen.51 EUR
Idbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
enoder Körperteile,
lnachpolizeilichen Vorschriften .51 EUR
pbesonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich itbeurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden statten beigesetzt werden ihren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen «ttung von Leichen sAusgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche ^nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind ^dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst »pber gegenüber dem Unternehmen sind.
«ttung von Urnen
«ttung von Urnen aus Erdgräbern.51 EUR
fwbeisetzung
Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen "men die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
Mgsgebühren - Rechte an Grabstätten
!l e i Nutzun9srechts an Reihengrabstätten
eretorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde-
rvZ n i° t9ebur1en . 30 EUR
stimme 6 nacb Vollendung des 5. Lebensjahres....199 EUR
küZ.e? 9rabstättein Urnengrabfeldern.48 EUR
trdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne
... eur
'jedeFiif |'jjf un 9 srec hts an Wahlgrabstätten 22Eur zel '**ahlgrabstätte und jede weitere Wat
Ui^r'fgrabstätte
[,& bf e |dern .97 EUR
Nänoerni e9 !f n Grabstät fen für jede Urne.33 EUR
STn 9SNut2un 9 srec hts
“ung. übi e ri run S bes Nutzungsrechts nach den Vorschriften der wjtvenbzw ^a • dbofs ' und Bestattungswesen werden die sffl erhoben eAnteili 9 en Gebühren entsprechend des Abschnit-
i Wahlgrabstätte
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen.40 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUR
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR
§ 5 - Inkrafttreten
(1.) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10. März 1988 und die nachfolgende Anderungssatzung außer Kraft.
56412 Simmern, 06.11.2001 Schmidt, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Simmern, 06.11.2001 (S.) Schmidt
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung einer nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 18.11.1996 (BGBl. 1 S. 1696), i.Vm. den §§ 72 ff. und 114 ff. des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) vom 14.12.1990 (GVBI. S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.10.1999 (GVBI. S.325) und des Gesetzes über die Unweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Feststellung entsprechend § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, beantragt gemäß § 31 WHG die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Verlegung des Wiesengrabens auf dem Flurstück 161/2, Flur 2 in der Gemarkung Simmern/Westerwaldkreis. Hierbei handelt es sich um eine UVP-pflichtige Maßnahme im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1980 (BGBl.
I S. 205). Das UVP-pflichtige Vorhaben ist entsprechend § 3 c Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) einer allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen.
Die allgemeine Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, da aufgrund überschlägiger Überprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu rechnen ist.
Näheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, Pläne) entnommen werden, die bei der Kreisverwaltung des Westerwald-Kreises, 56410 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N152 / N153, zu den folgenden Dienstzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung eingesehen werden können.
Diese Feststellung ist bekannt zu geben; aber nicht selbständig anfechtbar.
(DS.) I. V. Dr. Helmut Stadtfeld, Leiter des Umweltamtes
Landrat Weinert in Simmern
Es wird noch einmal daran erinnert, dass der Landrat des Westerwaldkreises Peter Paul Weinert am 22.11.2001, die Ortsgemeinde Simmern besucht. Ab 18.00 Uhr wird Herr Weinert im Dorfgemeinschaftshaus “Haus Siebenborn” Fragen beantworten, sowie Anregungen und Wünsche entgegennehmen und diese mit den Bürgerinnen und Bürgern diskutieren. Alle Einwohnerinnen und Einwohner sind zu dieser Veranstaltung recht herzlich eingeladen.
Erich Schmidt, Ortsbürgermeister
Stammtisch der Freien Bürgergruppe Simmern e.V.
Zu ihrem nächsten Stammtisch trifft sich die Freie Bürgergruppe Simmern e.V. - FBG - an diesem Freitag, 16.11.2001. Wir wollen uns zu gemütlicher Runde ab 20.00 Uhr beim “Bäcker-Walter” in der Bauernschänke treffen. Neben den Mitgliedern sind natürlich Freunde und Interessierte wie immer herzlich willkommen.

