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Nr. 46/2001

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f«aebührensatzung der Ortsgemeinde i^-m 06 November 2001

F a.«in Simmern hat in seiner Sitzung am 23.10.2001 h r Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in pdes§24der g 104 ) sowje der §§ 2 Abs. 1,7 und

taSihenaesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen,

^Intlich bekanntgemacht wird:

Ehrenpflicht ^. edhofes der ortsgemeinde Simmern und sei­len werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erho-

bührenschuldner

buldner sind:

e«Hhe<itattunaen die Personen, die nach bürgerlichem Recht

Sunqskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

iimhfittunaen und Wiederbestattungen der Antragsteller, dehung der Ansprüche und Fälligkeit bührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- (loerFriedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit

(Stellung.

(ihren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des cheides fällig ihe der Gebühren tattungsgebühren eisetzungen eihengrabstätten siorbene bis zum vollendeten

([Lebensjahr. 1 EUR

storbene nach Vollendung

(Lebensjahr.291 EUR

||Wahlgrabstätten siorbene nach Vollendung des

^Lebensjahres.291 EUR

lenbeisetzungen

lUmenreihen-oder-wahlgrabstätten.76 EUR

IReihengrabstätten,

(denenbereits Erdbestattete ruhen.51 EUR

Idbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

enoder Körperteile,

lnachpolizeilichen Vorschriften .51 EUR

pbesonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich itbeurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden statten beigesetzt werden ihren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen «ttung von Leichen sAusgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche ^nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind ^dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst »pber gegenüber dem Unternehmen sind.

«ttung von Urnen

«ttung von Urnen aus Erdgräbern.51 EUR

fwbeisetzung

Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen "men die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

Mgsgebühren - Rechte an Grabstätten

!l e i Nutzun9srechts an Reihengrabstätten

eretorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde-

rvZ n i° t9ebur1en . 30 EUR

stimme 6 nacb Vollendung des 5. Lebensjahres....199 EUR

küZ.e? 9rabstättein Urnengrabfeldern.48 EUR

trdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne

... eur

'jedeFiif |'jjf un 9 srec hts an Wahlgrabstätten 22Eur zel '**ahlgrabstätte und jede weitere Wat

Ui^r'fgrabstätte

[,& bf e |dern .97 EUR

Nänoerni e9 !f n Grabstät fen für jede Urne.33 EUR

STn 9SNut2un 9 srec hts

ung. übi e ri run S bes Nutzungsrechts nach den Vorschriften der wjtvenbzw ^a dbofs ' und Bestattungswesen werden die sffl erhoben eAnteili 9 en Gebühren entsprechend des Abschnit-

i Wahlgrabstätte

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen.40 EUR

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUR

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR

§ 5 - Inkrafttreten

(1.) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge­bühren vom 10. März 1988 und die nachfolgende Anderungssatzung außer Kraft.

56412 Simmern, 06.11.2001 Schmidt, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die

Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor­den sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Simmern, 06.11.2001 (S.) Schmidt

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlichung einer nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes

(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 18.11.1996 (BGBl. 1 S. 1696), i.Vm. den §§ 72 ff. und 114 ff. des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) vom 14.12.1990 (GVBI. S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.10.1999 (GVBI. S.325) und des Gesetzes über die Unweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Feststellung entsprechend § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, beantragt gemäß § 31 WHG die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Verlegung des Wiesengrabens auf dem Flurstück 161/2, Flur 2 in der Gemarkung Simmern/Westerwaldkreis. Hierbei handelt es sich um eine UVP-pflichtige Maßnahme im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1980 (BGBl.

I S. 205). Das UVP-pflichtige Vorhaben ist entsprechend § 3 c Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) einer allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen.

Die allgemeine Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, da aufgrund überschlägiger Überprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kri­terien nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu rechnen ist.

Näheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, Pläne) ent­nommen werden, die bei der Kreisverwaltung des Westerwald-Kreises, 56410 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N152 / N153, zu den folgenden Dienstzeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung eingesehen werden können.

Diese Feststellung ist bekannt zu geben; aber nicht selbständig anfecht­bar.

(DS.) I. V. Dr. Helmut Stadtfeld, Leiter des Umweltamtes

Landrat Weinert in Simmern

Es wird noch einmal daran erinnert, dass der Landrat des Westerwald­kreises Peter Paul Weinert am 22.11.2001, die Ortsgemeinde Simmern besucht. Ab 18.00 Uhr wird Herr Weinert im DorfgemeinschaftshausHaus Siebenborn Fragen beantworten, sowie Anregungen und Wünsche ent­gegennehmen und diese mit den Bürgerinnen und Bürgern diskutieren. Alle Einwohnerinnen und Einwohner sind zu dieser Veranstaltung recht herzlich eingeladen.

Erich Schmidt, Ortsbürgermeister

Stammtisch der Freien Bürgergruppe Simmern e.V.

Zu ihrem nächsten Stammtisch trifft sich die Freie Bürgergruppe Simmern e.V. - FBG - an diesem Freitag, 16.11.2001. Wir wollen uns zu gemütli­cher Runde ab 20.00 Uhr beimBäcker-Walter in der Bauernschänke treffen. Neben den Mitgliedern sind natürlich Freunde und Interessierte wie immer herzlich willkommen.