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VG Montabaur

Welschneudorf

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*unde des Ortsbürgermeisters dienstags rl 8.30 bis 20.30 Uhr^.02608/204

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- 'Zeiten Gemei. von 150Q bjs 1600 Uhr

sgemeindeWe'schneudorf

16,10 'i°!| 1 nHprat von Welschneudorf hat in seiner Sitzung am L.nri des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 ^ 7 15 fi des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung , ^sen die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

> Äiuhrenpflicht

* "SpoMtzunn des Friedhofes der Ortsgemeinde Welschneudorf und ne'r Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung

Joben

liihrenschuldner

ischulduer sind:

Z Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht dieBestattungkosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

1 bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

~ itehung der Ansprüche und Fälligkeit

=bührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- Jujer Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit ^Stellung.

ibühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des inbescheides fällig.

he der Gebühren ungsgebühren beisetzungen IriTteihengrabstätten

i. r n' 1 #storbene bis zum vollendeten

Iten Feuers J ebensjahr .159 EUR

«erden.A'ijj^flstorbene nach Vollendung

E^ebensjahr .399 EUR

InWahlgrabstätten storbene nach Vollendung des

ebensjahres.399

enbeisetzungen

... Jrnenreihen- oder -wahlgrabstätten.124 EUR

Inleihengrabstätten, in denen

Kreits Erdbestattete ruhen.99

Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

ichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein ' anderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht irkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab- itten beigesetzt werden

ibühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen ettung von Leichen

ös Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Jiternehmen vorgenommenen. Die hierbei entstehenden Kosten Damit»« ^Jjnd von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht DätestensHalbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

isbettung von Urnen

isbettung von Urnen aus Erdgräbern.99 EUR

, ®derbeisetzung

« Cll r die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen [den die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

it, Ihren Fej iieandiesi afen,

lorf stellen! ke aus. den. Der Es esuchfreu

jert in die

irt

ie Pfleget 0.2001 dy

irwerb desNutzungsrechts an Reihengrabstätten

« erstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde-

'chtige Totgeburten . 48 EUR

verstorbene nach Vollendung des

3 Äff Ü«W...250 EUR

Ss Urnen-Erdgrabstätte in

Urnengrabfeldern. 74 EUR

in bereits belegten Grabstätten für jede Urne

IbMedp pfrf ^Jf un 9srechts an Wahlgrabstätten

419 EUR 26 FVvahlgra^bstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

P^ 2 l l '&h? >f f dem . 122 EUR

Rt ferläSJemÄ 60 Grabstä «en für jede Urne.40 EUR

"LTurdiSvS 9 des Nutzungsrechts & Sää^fetzunq ühp^H rUn i des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der oas Friedhofs- und Bestattungswesen werden die

isere rüstö 1 nnten.

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Nr. 43/2001

Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnit­tes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen.40 EUR

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUR

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge­bühren vom 09. Juni 1988 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.

56412 Welschneudorf, 16.10.2001 (S) Schwarz

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Welschneudorf, 16.10.2001 (S) Schwarz

Ortsbürgermeister

AktionSaubere Landschaft

Ich möchte nochmal daran erinnern, dass am Samstag, 27.10.2001, wie­der im gesamten Westerwaldkreis die AktionSaubere Umwelt durch­geführt wird.

Auch wenn sich wie in den vergangenen Jahren dankenswerter Weise die Kameraden der freiwilligen Feuerwehr erneut zur Organisation bereit erklärt haben, sind natürlich alle Bürger gleichermaßen aufgerufen sich zu beteiligen.

Treffpunkt ist um 10.00 Uhr das Feuerwehrgerätehaus. Um die Mittags­zeit ist seitens der Ortsgemeinde natürlich, wie gewohnt, für eine ange­messene Stärkung der Helfer gesorgt.

Torsten Schwarz, Ortsbürgermeister

Haushaltslage weiter angespannt

Wie bereits in der Bürgerversammlung vom 07.06.2001 dargestellt befin­den sich viele Ortsgemeinden zur Zeit in angespannten Haushaltslagen. Grund hierfür sind in erster Linie erhebliche Steuerausfälle auf der Ein­nahmenseite sowie erhöhte Umlagen für Kreis und Verbandsgemeinde. So war der in der Ortsgemeinde verbleibende Steuer-Nettoanteil im Vor­jahr z. B. noch fast 50 % höher als im laufenden Haushaltsjahr.

Dass die Ortsgemeinde sich bislang bemüht hat, dieser Situation Rech­nung zu tragen, spiegelt sich in einem der niedrigsten Vermögenshaus­halte der letzten zehn Jahre wieder. Gleichzeitig wurde aktiv an der Ver­besserung einzelner Haushaltspositionen gearbeitet: Die Einnahmen aus der Kurfürstenhalle konnten durch die getroffenen Maßnahmen (neuer Getränkelieferungsvertrag, angepasste Gebührenordnung etc.) fast ver­doppelt werden. Ein großes Lob gilt auch unserem Revierförster Gebhard Klein, der nach ersten Prognosen trotz schwierigster, Rahmenbedingun­gen im erstenNachsturmwurfsjahr den angesetzten Überschuss im Forst deutlich überschreiten wird. Weiterhin wurden durch das wirklich vorbild­liche Engagement unserer Kindergarteneltern beim naturnahen Umbau des Kindergartenspielplatzes die angesetzten Haushaltsmittel nicht in voll­em Umfang benötigt. Trotzdem all dieser Anstrengungen hat sich die Situation zur aufgrund weiterer Gewerbesteuerausfälle noch verschlech­tert. Darüber hinaus stehen in diesem Jahr bislang noch keine Grund­stückerlöse zu Buche. Diese waren mit durchschnittlich über 500.000,00 DM in den vergangenen sieben Jahren die Hauptfinanzierungsquelle der Ortsgemeinde. Ohne weiteres Gegensteuern würde diese veränderte Situation nicht nur einen vollständigen Rücklagenverzehr sondern erst­mals sogar die Aufnahme von Verbindlichkeiten bedeuten.

Da das bislang oberste Ziel der Gemeindevertretung, die Bereitstellung von Bauland insbesondere für junge einheimische Familien, aufgrund des aktuell in Umsetzung befindlichen 3-stufigen kurz-, mittel- und langfristi­gen Dorfentwicklungskonzeptes voraussichtlich für die nächsten 20 Jah­re sichergestellt werden kann, habe ich dem Gemeinderat dringend die Veräußerung zweier Grundstücke angeraten, die sich im Kreise der dor­finternen Interessenten ohnehin bislang als absolut unvermarktbar erwie­sen haben. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es mir fern liegt, Ver­mögenswerte der Gemeinde ausschließlich zu einer kurzfristigen Ver­besserung der Kassensituation zu veräußern. Vielmehr sehe ich hier spä-