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Welschneudorf
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*unde des Ortsbürgermeisters dienstags rl 8.30 bis 20.30 Uhr^.02608/204
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- 'Zeiten Gemei. von 150Q bjs 1600 Uhr
sgemeindeWe'schneudorf
16,10 'i°!| 1 nHprat von Welschneudorf hat in seiner Sitzung am L.nri des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 ^ 7 15 fi des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung , ^sen die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
> Äiuhrenpflicht
* "SpoMtzunn des Friedhofes der Ortsgemeinde Welschneudorf und ne'r Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung
•Joben
liihrenschuldner
—ischulduer sind:
Z Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht dieBestattungkosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
1 bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
~ itehung der Ansprüche und Fälligkeit
=bührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- Jujer Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit ^Stellung.
ibühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des inbescheides fällig.
he der Gebühren ungsgebühren beisetzungen IriTteihengrabstätten
i. r n' 1 #storbene bis zum vollendeten
Iten Feuers ’ J ebensjahr .159 EUR
«erden.A'ijj^flstorbene nach Vollendung
E^ebensjahr .399 EUR
InWahlgrabstätten ■storbene nach Vollendung des
ebensjahres.399
enbeisetzungen
... Jrnenreihen- oder -wahlgrabstätten.124 EUR
Inleihengrabstätten, in denen
Kreits Erdbestattete ruhen.99
Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
ichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein ' anderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht irkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab- itten beigesetzt werden
ibühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen ettung von Leichen
ös Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Jiternehmen vorgenommenen. Die hierbei entstehenden Kosten Damit»« ^Jjnd von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht DätestensHalbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
isbettung von Urnen
isbettung von Urnen aus Erdgräbern.99 EUR
, ®derbeisetzung
« Cll r die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen [den die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
it, Ihren Fej iieandiesi afen,
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irwerb desNutzungsrechts an Reihengrabstätten
« erstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde-
'chtige Totgeburten . 48 EUR
verstorbene nach Vollendung des
3 Äff Ü«W...250 EUR
• Ss Urnen-Erdgrabstätte in
Urnengrabfeldern. 74 EUR
in bereits belegten Grabstätten für jede Urne
IbMedp pfrf ^Jf un 9srechts an Wahlgrabstätten
‘419 EUR 26 FVvahlgra^bstätte und jede weitere Wahlgrabstätte
P^ 2 l l '&h? >f f dem . 122 EUR
Rt ferläSJemÄ 60 Grabstä «en für jede Urne.40 EUR
"LTurdiSvS 9 des Nutzungsrechts & Sää^fetzunq ühp^H rUn i des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der oas Friedhofs- und Bestattungswesen werden die
isere rüstö 1 nnten.
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Nr. 43/2001
Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen.40 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUR
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR
§ 5 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09. Juni 1988 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.
56412 Welschneudorf, 16.10.2001 (S) Schwarz
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Welschneudorf, 16.10.2001 (S) Schwarz
Ortsbürgermeister
Aktion “Saubere Landschaft”
Ich möchte nochmal daran erinnern, dass am Samstag, 27.10.2001, wieder im gesamten Westerwaldkreis die Aktion “Saubere Umwelt” durchgeführt wird.
Auch wenn sich wie in den vergangenen Jahren dankenswerter Weise die Kameraden der freiwilligen Feuerwehr erneut zur Organisation bereit erklärt haben, sind natürlich alle Bürger gleichermaßen aufgerufen sich zu beteiligen.
Treffpunkt ist um 10.00 Uhr das Feuerwehrgerätehaus. Um die Mittagszeit ist seitens der Ortsgemeinde natürlich, wie gewohnt, für eine angemessene Stärkung der Helfer gesorgt.
Torsten Schwarz, Ortsbürgermeister
Haushaltslage weiter angespannt
Wie bereits in der Bürgerversammlung vom 07.06.2001 dargestellt befinden sich viele Ortsgemeinden zur Zeit in angespannten Haushaltslagen. Grund hierfür sind in erster Linie erhebliche Steuerausfälle auf der Einnahmenseite sowie erhöhte Umlagen für Kreis und Verbandsgemeinde. So war der in der Ortsgemeinde verbleibende Steuer-Nettoanteil im Vorjahr z. B. noch fast 50 % höher als im laufenden Haushaltsjahr.
Dass die Ortsgemeinde sich bislang bemüht hat, dieser Situation Rechnung zu tragen, spiegelt sich in einem der niedrigsten Vermögenshaushalte der letzten zehn Jahre wieder. Gleichzeitig wurde aktiv an der Verbesserung einzelner Haushaltspositionen gearbeitet: Die Einnahmen aus der Kurfürstenhalle konnten durch die getroffenen Maßnahmen (neuer Getränkelieferungsvertrag, angepasste Gebührenordnung etc.) fast verdoppelt werden. Ein großes Lob gilt auch unserem Revierförster Gebhard Klein, der nach ersten Prognosen trotz schwierigster, Rahmenbedingungen im ersten “Nachsturmwurfsjahr” den angesetzten Überschuss im Forst deutlich überschreiten wird. Weiterhin wurden durch das wirklich vorbildliche Engagement unserer Kindergarteneltern beim naturnahen Umbau des Kindergartenspielplatzes die angesetzten Haushaltsmittel nicht in vollem Umfang benötigt. Trotzdem all dieser Anstrengungen hat sich die Situation zur aufgrund weiterer Gewerbesteuerausfälle noch verschlechtert. Darüber hinaus stehen in diesem Jahr bislang noch keine Grundstückerlöse zu Buche. Diese waren mit durchschnittlich über 500.000,00 DM in den vergangenen sieben Jahren die Hauptfinanzierungsquelle der Ortsgemeinde. Ohne weiteres Gegensteuern würde diese veränderte Situation nicht nur einen vollständigen Rücklagenverzehr sondern erstmals sogar die Aufnahme von Verbindlichkeiten bedeuten.
Da das bislang oberste Ziel der Gemeindevertretung, die Bereitstellung von Bauland insbesondere für junge einheimische Familien, aufgrund des aktuell in Umsetzung befindlichen 3-stufigen kurz-, mittel- und langfristigen Dorfentwicklungskonzeptes voraussichtlich für die nächsten 20 Jahre sichergestellt werden kann, habe ich dem Gemeinderat dringend die Veräußerung zweier Grundstücke angeraten, die sich im Kreise der dorfinternen Interessenten ohnehin bislang als absolut unvermarktbar erwiesen haben. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es mir fern liegt, Vermögenswerte der Gemeinde ausschließlich zu einer kurzfristigen Verbesserung der Kassensituation zu veräußern. Vielmehr sehe ich hier spä-

