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Nr. 41/2001
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Plateaii'
214 EUR
blatt VG Montabaur
43 EUR
nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.
Soweit für Bestattungen an Samstagen i Mehrkosten entstehen, sind diese der Ortsgemeinde zu erstatten.
Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird scheijl irchfeewerbliche Unternehmen vorgenommen.
:hale?^ ^Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem ^ Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie r nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem [ehmen sind.
Ausbettung von Urnen
Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern
Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne
Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte j als Urnen-Erdgrabstätte f in Urnen-Grabfeldern
3.00 bis': annt gecei
20 EUR
332 EUR
einer Si& jr Rhein': I4) sowie) folgend-:, ird:
iörgeste >e dieser:
rlichemfiiH
132 EUR
33 EUR
in bereits belegten Grabstätten für jede Urne
Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
Sonstige Gebühren Einsegnungshalle
Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle bis zu drei Tagen Für jeden weiteren angefangenen Tag 5 - Inkrafttreten
t*;“^ ese Satzun 9 tritt am 01 - 01 - 2002 in Kraft.
„n eis.« | Q^ichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge 3 e kappta.o re ^ v °^ n 22 -03-1988 und die nachfolgenden Änderungssatzungen
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gsteller.
30 EUR
10 EUR
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ißer,Kraft.
12 Görgeshausen, 05.10.2001
(S) Burkard • Ortsbürgermeister
inweis:
Wläß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch esetz vom 30.11.2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: litefigen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften eses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen 3 !i M, g elten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ■Wide gekommen. Dies gilt nicht, wenn ; Jdie Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- -migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung ^verletzt worden sind, oder
^or Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- pandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Aaenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Säch- Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Aw ne / erletzun 9 nacln ^ atz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann id machen ^ ^ enannten J ahresfr i st jedermann diese Verletzung
12 Görgeshausen, 05.10.2001 (S) Burkard
. Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom 25.09.2001
Beteiligung der Ortsgemeinde an der Aktion “Saubere Landschaft 2001 ”
Die Schule wird sich an der Aktion beteiligen; der Ortsgemeinderat wird keine zusätzlichen Aktivitäten vornehmen.
Internetpräsentation der Ortsgemeinde
An Bildmaterial sollen folgende Motive zur Verfügung gestellt werden:
- Kirche
- Brunnen
- Hallen (Diezer Straße)
- Halle Kindergarten
- Sportplatz mit Gebäuden
Abgabe der alten Schultür
Die Tür wurde ausgebaut und soll an den Interessenten kostenlos abgegeben werden.
Auftragsvergabe für eine Solaranlage auf der Löwensteinhalle
Da einige Unklarheiten bei der Auftragsvergabe aufgetreten sind, fasste der Ortsgemeinderat den Beschluss, die Solaranlage noch in diesem Jahr neu auszuschreiben und den Montagetermin für März 2002 festzulegen.
Neues Landeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs auf das Land
Zum 01.01.2001 ist das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) in Kraft getreten. Neben den Regelungen, die die Funktionsvielfalt des Waldes sichern, um die Verantwortlichkeit des Waldbesitzers zu stärken, ist im Hinblick auf die geänderten Erfordernisse der Holzindustrie auch die Übertragung des Verkaufs von Holz aus kommunalen Forstbetrieben auf die Forstorganisation neu geregelt worden.
Der Ortsgemeinderat Görgeshausen beschloss daher:
• die Verwertung des Holzes auf das Land zu übertragen;
• die sonstigen Walderzeugnisse ebenfalls zur Verwertung auf das Land zu übertragen;
• sich damit einverstanden zu erklären, dass die Verwertung ausschließlich im Rahmen der organisatorischen Vorgaben des Landes für den Holzverkauf erfolgt (insbesondere gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen des Landes Rheinland-Pfalz);
• dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Forstamt, im Rahmen des von der Kommune verabschiedeten jährlichen Wirtschaftsplanes die Beauftragung von Unternehmen und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien zu übertragen. Betriebskostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes; Neuregelung der Abrechnung nach dem Landeswaldgesetz Der Landtag hat im November 2000 ein neues Landeswaldgesetz (LWaldG) beschlossen, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist. Bezugnehmend auf die Ausführungen zu dem v.g. Thema wurde ein Schreiben des Forstamtes Wallmerod, in dem die Neuregelung der Abrechnung von Betriebskostenbeiträgen für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nochmals dargestellt ist, vorgelegt.
Der Ortsgemeinderat musste sich nun einer Abrechnungsform (Hektaroder Personensatz) anschließen. Der Ortsgemeinderat Görgeshausen beschloss, sich der Abrechnung nach Hektarsatz anzuschließen. Anpassung der Friedhofsgebührensätze nach dem Euro-Anpassungsgesetz
Der Ortsgemeinderat beschloss die Friedhofsgebührensatzung in der vorgelegten Form. Die Satzung wird im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur öffentlich bekannt gemacht.
Bekanntmachung
Am Dienstag, 16/10.2001, um 16.30 Uhr findet im Rathaus in Görgeshausen eine nicht öffentliche Sitzung des Umlegungsausschusses der Gemeinde Görgeshausen statt.
Die Tagesordnung umfasst im Wesentlichen die Beratung und Verhandlung über die eingegangenen Widersprüche zu dem Umlegungsplan “Neu- wiese".
Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuss nicht angehören, können nach § 46 Abs. 4 Gemeindeordnung an der Sitzung des Umlegungsausschusses als Zuhörer teilnehmen, sofern kein Ausschließungsgrund nach § 22 Gemeindeordnung vorliegt.
Dr. Hückelheim
Stellv. Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Kindergarten “Regenbogen”
Wir bitten alle Eltern, deren Kinder zwischen dem 31.07,1999 und dem 31.07.2000 geboren wurden, ihr Kind für den Kindergartenbesuch bis zum 15.12.2001 im Kindergarten anzumelden.
Nur so kann für jedes Kind ein Platz gesichert angeboten werden. Anmeldungen sowie Informationen zur Konzeption und Aufnahme von Kindern unter drei Jahren erhalten Sie im Kindergarten, Telefon 06485/4157, Ansprechpartnerin Simone Maier, Leiterin.
Unsere Öffnungszeiten haben sich zum 01.09.2001 geändert. Sie haben die Wahl zwischen zwei Betreuungsmodellen;
Montag bis Donnerstag
Modell 1: 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Modell 2; 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag
ModelM und 2: 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Beide Modelle können auch miteinander kombiniert werden.

