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Nr. 41/2001
Nr.c
sfeieT^ blatt
VG Montabaur
jemeins lÜdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
IUSS aufti ileichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein ags um iSJBpres Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht T kundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten
inosarh« teasetzt werden...EUR
berdem®ühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
istenTr^jSsbettung von Leichen
«Bbsqraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter- 2 2001 h« finren vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem ren staKührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber i Omjfenüber dem Unternehmen sind.
'Chten.D-Ausbettung von Urnen
“i Ajsbettung von Urnen aus Erdgräbern.76 EUR
^rtsbörge-Wiederbeisetzung
Ir die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden fola i Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
>nten iNdtzungsgebühren - Rechte an Grabstätten rwettb es ®w erb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten . m j t | n ^j für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und var Haoe-meldepflichtigen Totgeburten.61 EUR
i hongar, |für Verstorbene nach Vollendun 9
sowie(fc-B 5 ^Lebensjahres.306 EUR
1ie läßt d-J als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern...81 EUR
3en. j a |s Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten
um einakgtätten für jede Urne.30 EUR
änger alBrerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten ginaltextifür'jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
id undC k |{ er e Wahlgrabstätte.434 EUR
'glichenNTais Urnen-Erdgrabstätte
ratuliereaE 1 j n Urnen-Grabfeldern.127 EUR
rtsbürge-fe in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.46 EUR
_längerung des Nutzungsrechts
Jr die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Sat- hg über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren type anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
-Inkrafttreten
Djgse Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge- jhren vom 03.05.1988 und die nachfolgenden Änderungssatzungen ßerjKraft.
'iQbiswW 2 ,Horbach, 01,10.2001 (Siegel) Wilhelmi
orv 0545 ; Ortsbürgermeister
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iteramtfepäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) Ider, Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch vom 30.11.2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Eungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen §1, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig lande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung [verletzt worden sind, oder
/or Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- Ichriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- \denauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
“land eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann [ach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung lend machen.
}t12if-lorbach, 01.10.2001 (Siegel) Wilhelmi
Ortsbürgermeister
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Icht über die Sitzung
Ortsgemeinderates Horbach vom 17.09.2001
au der alten Schule in Horbach - Auftragsvergabe -
Itsgemeinderat vergab im Zuge des Umbaus der alten Schule die :räge für folgende Gewerke: hbauarbeiten
idecker- und Klempnerarbeiten [olzfenster ireinerarbeiten roinstallation ’tockenbauarbeiten “ fenarbeiten
fr- und Bodenbelagsarbeiten 1
Mitarbeiten
tlitzschutzarbeiten H
‘ "jbskostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschatts- ildes; Neuregelung der Abrechnung nach dem Landeswaiageseiz
r Landtag hat im November 2000 ein neues Landeswaldgese z FaldG) beschlossen, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten is■ ugnehmend auf die Ausführungen des Forstamtsleiters Winfried e r I dem v.g, Thema wurde ein Schreiben des Forstamtes Montabaur, in " m die Neuregelung der Abrechnung von Betriebskostenbeitragen u
die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nochmals dargestellt ist, vorgelegt.
Der Ortsgemeinderat musste sich nun einer Abrechnungsform (Hektaroder Personensatz) anschließen. Der Ortsgemeinderat Horbach beschloss, sich der Abrechnung nach Personensatz anzuschließen.
Neues Landeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs auf das Land
Zum 01.01.2001 ist das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) in Kraft getreten. Neben den Regelungen, die die Funktionsvielfalt des Waldes sichern, um die Verantwortlichkeit des Waldbesitzers zu stärken, ist im Hinblick auf die geänderten Erfordernisse der Holzindustrie auch die Übertragung des Verkaufs von Holz aus kommunalen Forstbetrieben auf die Forstorganisation neu geregelt worden.
Der Ortsgemeinderat Horbach beschloss daher,
• die Verwertung des Holzes auf das Land zu übertragen;
• die sonstigen Walderzeugnisse ebenfalls zur Verwertung auf das Land zu übertragen;
• sich damit einverstanden zu erklären, dass die Verwertung ausschließlich im Rahmen der organisatorischen Vorgaben des Landes für den Holzverkauf erfolgt (insbesondere gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen des Landes Rheinland-Pfalz);
• dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Forstamt, im Rahmen des von der Kommune verabschiedeten jährlichen Wirtschaftsplanes die Beauftragung von Unternehmen und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien zu übertragen.
Anpassung der Friedhofsgebührensatzung nach dem Euro-Anpas- sungsgesetz
Die Friedhofsgebührensatzung wurde in der vorgelegten Form beschlossen. Die Satzung wird im Wochenblatt öffentlich bekanntgemacht.
Verschiedenes
Der Ortsgemeinderat beschloss,
1. in diesem Jahr nicht an der Aktion “Saubere Landschaft” teilzunehmen.
2. ab dem 01.10.2001 den Jugendraum wieder zu öffnen.
Neuer Termin für gemeinsame Nikolausfeier
Die ursprünglich auf Sonntag, 09.12.2001, terminierte gemeinsame Nikolausfeier der Horbacher und Gackenbacher Kinder muss auf Sonntag, 02.12.2001, verlegt worden. Beginn ist dann nachmittags um 15.00 Uhr im “Buchfinkenzentrum”.
Weitere Informationen folgen. Wer bei den Vorbereitungsarbeiten noch mitmachen möchte, kann sich bei Frau Yvonne Schlosser, Ober dem Kirchweg 8 , in Gackenbach, Tel.: 6811, über die Termine der nächsten Treffen informieren.
Die Verlegung des Termins ist erforderlich, da am 09.12.2001 bereits die lange geplante Weihnachtsfeier der Buchfinken-Senioren stattfindet. An dieser wirken Kindergartenkinder mit, es sind aber auch Omas und Opas dabei, die gleichzeitig auch zur Nikolausfeier gehen möchten. Das klappt natürlich nicht.
Winfried Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Möhnen “Immerfroh”
Wir wandern am Mittwoch, 24.10.2001, nach Wirzenborn.
Treffpunkt, ist der Brunnenplatz um 14.15 Uhr.
Um Pünktlichkeit wird gebeten, da wir mit dem Linienbus nach Stahlhofen fahren.
Am 07.11.2001 findet unser Möhnentreffen zwecks Besprechung des Adventskaffee und Schwerdonnerstag statt. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten, damit nicht immer dieselben nur die Arbeit mit den Vorbereitungen haben.
Hübingen
Dienststunden der Gemeindeverwaltung
Kapellenstraße 5
donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr
Telefon Gemeindeverwaltung, Kapellenstr. 5.06439/901784
Fax.06439/901807
Telefon Ortsbürgermeister
(dienstlich und privat).06439/901784
Telefon Buchfinkenlandhalle.06439/6128
Vermietung
Buchfinkenlandhalle.H. Kesselheim, 06439/901876
Vermietung Grillhütte.06439/7414
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Vom 29.10.2001 bis 09.11.2001 keine Anlieferung von Baum- und Heckenschnitt möglich
Wegen der Vorbereitungen für das St.-Martins-Feuer ist auf dem Lagerplatz für Baum- und Heckenschnitt die Anlieferung von Schnittgut letztmalig am Samstag, 27.10.2001 und dann wieder ab dem 10.11.2001 möglich.
Wilfried Noll, Ortsbürgermeister

