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Nr. 41/2001
Ihenblatt VG Montabaur^
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j j darau f hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. !™J. 2 ßauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann ' wchtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- tong schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
I der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner- Won sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der [einde schriftlich geltend gemacht worden sind.
'achverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- |der den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
fijie Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB ar die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- "ensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- |der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
jiflhc q RanflB (Auszug):
Cj|ntschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die [den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, r kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die jng der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti- [>e antragt.
4 BauGB;
intschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- |ach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- i Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs äigeführt wird.
_lAhs. 6 Gemeindeordnuna für Rheinland-Pfalz (GemOI (Auszug):
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fcungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
Mes Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen id, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig sein MaÄßnde gekommen. Dies gilt nicht, wenn
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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung Verletzt worden sind oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichstsbehörde den ^Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- : ’loder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter [Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
jat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann ' jnach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- gfgeltend machen.
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Auszug aus dem Llegenschaftskaiasler • Flurkane - Erstausfertigung
Vermessungs- und Katasterverwaltui
Montabaur. 26.06.2000
Ungefährer Maßstab I: 1000
Antrag-Nr. KB 477 9/00 __
Kiennit wird amüich beglaubigt, dass der Ausrug mit dem Katasiernachweis übereinstimrai.
Kaiasterimi Westerburg
Landkreis Westerwaldkreis Gemeinde Monubaut ^Gemarkung Ettersdorf Flur Rahmenkarte
45.2084A
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Birkenhof
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jngssatzung für den Bereich des Grundstückes
Flur 4, Flurstück 137/1
in Montabaur-Ettersdorf
Legende
Räumlicher Geltungsbereich ---Baugrenze
WA allgemeines Wohngebiet gern. § 4 BauNVO
II max. 2 Vollgeschosse zulässig
FH 9,00 m Firsthöhe max. 9,00 m
GRZ 0,3 Grundflächenzahl
GFZ 0,6 Geschossflächenzahl “r/LÜ
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'ontabaur, 08.10.2001 ^ Kraft V^rmeister
Dr. Possel-Dölken
Stadtrat tagte am 27.09.2001
Übernahme des Soldatenfreizeitheimes/Stadthalle “Haus Mons Tabor” durch die Stadt Montabaur
Im Januar 2001 entschied der Bundesminister für Verteidigung, den Bundeswehrstandort Montabaur mittelfristig zu schließen. Die Katholische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung e. V. (KAS) hat der Verwaltung schriftlich dargelegt, dass sie sehr daran interessiert sei, das “Haus Mons Tabor” schnellstmöglich, und zwar zum 01.01.2002 an die Stadt Montabaur zu übertragen. Hierzu erklärte das Bundesministerium für Verteidigung gegenüber der KAS die grundsätzliche Bereitschaft, noch in diesem Jahr die Abwicklung der Übernahme des Soldatenheimes durch die Stadt Montabaur zu unterstützen.
Die Verwaltung wurde daraufhin u.a. beauftragt, mit der KAS Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, das “Haus Mons Tabor” durch die Stadt Montabaur zu übernehmen.
In seiner Sitzung fasste der Stadtrat den Beschluss, dass die Stadt Montabaur unter nachfolgenden Bedingungen bereit sei, das Soldatenfreizeitheim/die Stadthalle “Haus Mons Tabor” mit Wirkung vom 101.01.2002 von der KAS zu erwerben:
a) Als Kaufpreis soll die per 31.12.2001 noch offenstehende Restdarlehenssumme aus dem seitens des Bundes gegenüber der KAS gewährten Darlehen in Höhe von 3.385.323,94 DM grundsätzlich akzeptiert und zinsfrei mit 2 % jährlicher Tilgung (von der ursprünglichen Gesamtdarlehenssumme) zurückgezahlt werden. Über eine Minderung des Kaufpreises insbesondere unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit nicht ausgeführten bzw. zurückgestellten Bauunterhaltungsmaßnahmen und Investitionen ist mit der KAS und dem Bundesverteidigungsministerium zu verhandeln.
b) Bezüglich des seitens der Diözese Limburg der KAS gewährten Zuschusses in Höhe von 410.000,00 DM vertritt die Stadt Montabaur die Auffassung, dass über eine evtl. Rückzahlung eines noch nicht verbrauchten Teilbetrages im Innenverhältnis zwischen der KAS und der Diözese Limburg zu verhandeln ist. Die Stadt Montabaur ist nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung und erwartet, dass die KAS dieses Vertragsverhältnis zuvor mit dem Bistum Limburg regelt.
Weiterhin stimmte der Stadtrat den durch die Verwaltung formulierten Eckpunkten für die Verpachtung des Gastronomiebetriebes im “Haus Mons Tabor” mit der Einschränkung zu, dass seitens der Stadt auf den Abschluss eines Getränkelieferungsvertrages für das “Haus Mons Tabor” verzichtet wird. Ebenso wird auf eine öffentliche Ausschreibung der Verpachtung des Gastronomiebetriebes verzichtet, da bereits Bewerbungen ortsansässiger Gastronomen vorliegen. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit den Bewerbern auf der Grundlage der Eckpunkte zu verhandeln und dem Stadtrat kurzfristig einen Vergabevorschlag zu unterbreiten.
Nachwahl des Stadtteilbeauftragten für den Stadtteil Reckenthal
Zum Stadtteilbeauftragten für den Stadtteil Reckenthal wurde Andreas Christmann, Montabaur-Reckenthal, gewählt.
Anordnung der Baulandumlegungsverfahren für die Baugebiete “Geranienstraße”, Montabaur-Eschelbach und “Meisenstraße”, Montabaur-Horressen
Für die Planbereiche “Geranienstraße” und “Meisenstraße” werden zur Zeit Bebauungsplanaufstellungsverfahren durchgeführt.
Trotz aller Bemühungen der Stadt Montabaur ist nicht zu erwarten, dass die im Privateigentum befindlichen Flächen komplett freihändig erworben werden können. Aufgrund dessen sind zur Neuordnung der Grundstücksverhältnisse und zur Schaffung bebaubarer Parzellen gesetzliche Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 45 ff. BauGB erforderlich.
Damit sowohl die Bebauungsplanaufstellung als auch die Umlegungsverfahren möglichst zeitnah abgeschlossen werden können, ist es außerdem notwendig, auch die Baulandumlegung durch entsprechende Anordnungsbeschlüsse in Gang zu setzen.
Einstimmig beschloss der Stadtrat, für die Baugebiete “Geranienstraße” und “Meisenstraße” die Baulandumlegungsverfahren gemäß § 46 BauGB anzuordnen. Mit der Durchführung der Umlegungsverfahren wurde der Umlegungsausschuss beauftragt.
MGV Mendelssohn Bartholdy Montabaur
Die Termine der kommenden Woche:
- Montag, 14.10.2001,20.30 Uhr Probe im Haus Mons Tabor
- Donnerstag, 18.10.2001, ein wichtiger. 90. Geburtstag wird gefeiert, Einzelheiten werden in der nächsten Gesangsstunde bekanntgegeben.
Information des Frauenchores “Musica Viva e.V.”
Die erste Chorprobe nach den Herbstferien findet am Montag, 15.10.2001, im “Westerwälder Hof, Welschneudorf, um 19.15 Uhr statt.
Neue Sängerinnen sind herzlich eingeladen!
KG Heiterkeit 1889, Montabaur e.V.
Stammtisch, Achtung Terminänderung!
Aus organisatorischen Gründen treffen wir uns am Dienstag, 23.10.2001, um 20.11 Uhr in unserem Vereinslokal “Zur ewigen Lampe”, Kirchstraße, Montabaur zu unserem Stammtisch.

