Nr. 40/2001
ochenblatt VG Montabaur
I
3S/6l2 %echtsverordnung , Q ber die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56412 Gör- a0l8?s ideshausen aus Anlaß des Spezialmarktes „Oktoberfest mit kulinari- 39/ ty< Sehen Spezialitäten” am 07. Oktober 2001
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Ver- ie 5 Jslbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf 7l5y®jdem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom ktlicy 26 09.2000 (GVBI. S.379p) wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen mit honvolZustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord folgende tenjajl Rechtsverordnung erlassen:
Nt; § 1
(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen aus Anlass des Spezialmarktes „Oktoberfest mit kulinarischen Spezialitäten" am 07. Oktober 2001 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Wird davon Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufs- * stellen am Samstag, dem 06. Oktober 2001 (dem verkaufsoffenen Sonn- I tag vorausgehender Samstag) ab 14.00 Uhr geschlossen werden.
N§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt Werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
I § 4
, Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs- Tstelle auszulegen oder auszuhändigen.
|§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlußgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für jgendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 jgendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stil- )nder Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutz- fgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit : geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
[§6
[Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
1 6410 Montabaur, 24.09.2001 (S.) Dr. Possei Dölken
» Bürgermeister
Narren, wo seid ihr?
jgür die Kappensitzung am 26.01.2002 werden noch Programmpunkte benötigt. Habt Ihr neue Ideen und Lust auf der Bühne zu stehen, dann meldet Euch bei Steffi oder Klaus Müller, Telefon 06485/8542, oder 0177/7958956.
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[Gymnastik- und Freizeitsportverein e.V. [Görgeshausen
( Zu unserer diesjährigen Herbstwanderung am Montag, 04.10.2001, laden |wir recht herzlich ein. Wir treffen uns um 19.30 Uhr an der Löwensteinhalle und gehen gemeinsam nach Eppenrod. Hier sind bei Werner Plätze reserviert. Nach einer kleinen bzw. großen Stärkung treten wir zu Fuß den Rückweg an. Wem der Rückweg zuviel ist oder wer nicht nach Hause laufen möchte, kümmert sich bitte um eine Rückfahrgelegenheit oder meldet sich bei Ute Hummer, damit Fahrgelegenheiten organisiert werden können.
Grün-Weiß Görgeshausen ^
Hundekot auf dem Fußballplatz in Görgeshausen!
In letzter Zeit wurden während des Trainings und der Meisterschaftsspiele des GW Görgeshausen vermehrt “Tretminen” auf dem Spielfeld festgestellt. Es ist für jeden normalen Menschen nachvollziehbar, dass dies für die Spieler, aber auch für die dort spielenden Kinder sehr unangenehm ist. Aus diesem Grund wird an alle Hundehalter appelliert, doch darauf zu achten, dass ihre Hunde das “Geschäft” nicht in unmittelbarer Nähe der Sportanlage verrichten.
Bei weiteren Verstößen sehen wir uns jedoch gezwungen, rechtliche Schritte, in Form von Strafanzeigen, gegen diese Hundehalter zu erstatten.
Der Vorstand
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SENIOREN
Achtung, frühere Anstoßzeit!
Am Sonntag, 07.10.2001, spielen wir gegen die SG Ellingen/Willr. III. Anstoß ist um 12.30 Uhr in Willroth.
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Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben. Tel.: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Tel.: 02602/970867.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Großholbach
vom 19.09.2001
Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1 - Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Großholbach und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) D'.a Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig
§ 4 - Höhe der Gebühren
I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.153 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung
5. Lebensjahr.378 EUR
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.378 EUR
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Urnenreihen-oder-wahlgrabstätten.122 EUR
1.3.2 In Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen97 EUR
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein
besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.97 EUR
I. 5. Soweit für Bestattungen an Samstagen Mehrkosten entstehen, sind
diese der Ortsgemeinde zu erstatten.
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommenen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.97 EUR
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten .30 EUR
1.2. für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres . 153 EUR
1.3. als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnengrabfeldern.46 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne .15 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte 255 EUR
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte .
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern .76 EUR
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.25 EUR
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die

