16
Wochenblatt VG Montabaur
ALTE HERREN „ . p , flt7 _
Samstag, 06.10.2001.16.00 Uhr. AH Heiligenroth - AH Westerbu g. aufbau: Schlosser. Stendebach. Bay io 2001
Zum diesjährigen Oktobertest treffen wir uns am ^ ar ^ s ^ onni hp ; otto ab 19.00 Uhr im Sportlerheim. Anmeldung bitte bis 14.10.2001 b Frink
Ruppach-Goldhausen
SprechstundendesOrtsbürgermeisters
dienstags von.0' s ^ ^ r
donnerstags von.18.00 bis 19.3
Tel. 02602/998080. Fax: 02602/998081
Benutzungsordnung für die Rasensportanlage “Glück Auf” in Ruppach-Goldhausen 1. Allgemeines § 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Freisportfläche mit dem Rasenspielfeld, den Lauf- und Sprunganlagen sowie dem Sportplatzgebäude.
(2) Diese Benutzungsordnung erstreckt sich auch auf die zu den in Abs. 1 genannten Sportstätten gehörenden Nebenanlagen, Grünflächen, sowie die Einrichtungs- und Inventargegenstände.
§ 2 - Allgemeine Regeln
(1) Die Freisportfläche einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Verunreinigungen sind zu unterlassen.
(2) Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen muss der Wasserverbrauch auf das notwendige Maß beschränkt werden. Fußball- und Sportschuhe sind grundsätzlich nach Beendigung des Sports vor Betreten des Umkleidegebäudes auszuziehen und außerhalb des Gebäudes zu reinigen.
(3) Jeder Benutzer ist verpflichtet. Schäden an den Anlagen unverzüglich der Ortsgemeindeverwaltung zu melden.
(4) Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Das Gelände der Freisportfläche darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
§ 3 - Vereinseigene Gegenstände
Vereinseigene Gegenstände dürfen, im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde, in dem zum Sportplatz gehörenden Gebäude eingebracht oder dort verwahrt werden. Ersatzansprüche gegenüber der Ortsgemeinde wegen Verlust oder Beschädigung sind ausgeschlossen.
§ 4 - Benutzungserlaubnis
(1) Die Benutzung der gemeindeeigenen Freisportfläche setzt die Erteilung einer Benutzungserlaubnis durch die Gemeindeverwaltung voraus, sofern nicht ein dauerhaftes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Die Freisportfläche wird bevorzugt den ortsansässigen Sportvereinen zur Ausübung des Sports überlassen. Anderen Verbänden, Vereinen oder Gruppen kann die Freisportfläche ebenfalls auf Antrag überlassen werden. Die nichtsportliche Nutzung ist nicht gestattet. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Anträge auf Überlassung der Freisportfläche sind rechtzeitig, spätestens eine Woche vor der geplanten Benutzung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Der vor Beginn einer Spielrunde eingereichte Terminplan und andere im voraus festliegende Veranstaltungen der ortsansässigen Sportvereine gelten als Antrag.
§ 5 - Sperrung der Freisportfläche
(1) Wenn es zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist, kann die in § 1 Abs. 1 genannte Sportanlage oder Teile davon jederzeit gesperrt werden, auch wenn eine Benutzung vorgesehen ist. Das gilt insbesondere wenn die Rasenspielfläche nicht bespielbar ist. Die Entscheidung über die Benutzbarkeit der o. g. Einrichtung trifft der Ortsbürgermeister oder der Platzwart, in Vertretung die Ortsbeigeordneten.
(2) Bereits erteilte Genehmigungen können aufgehoben werden wenn es aus wichtigen Gründen erforderlich wird. Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Bereitstellung einer anderen Sportanlage besteht nicht.
II. Besondere Vorschriften für Veranstaltungen § 6 - Reinigungsdienst
Im Anschluss an eine Veranstaltung hat der jeweilige Veranstalter < gesamte Gelände der Freisportanlage einschließlich dem Sportplatz bäude von jeglichen Verunreinigungen zu säubern. Abfall ist ebenfalls < zusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 7 - Bespielbarkeit des Spielfeldes
(1) Genehmigungen für die Benutzung des Spielfeldes werden stet«! nr
dem Vorbehalt der Bespielbarkeit des Platzes erteilt. Die Entscheidi über die Bespielbarkeit trifft nach Anhörung des Veranstaltungsleiters i Ortsburgermeister oder der Platzwart, in Vertretung die Ortsbeiaeorrii ten spätestens am Veranstaltungstag. georai
( 2 ) .In der Zeit von Oktober bis März eines jeden Jahres ist riac Rae. Spielfeld in der Regel gesperrt. Sofern aufgrund der Witterung eine A hebung der Sperrzeit möglich ist, wird dies von der Ortsgemeinde gtn
Nr.
^Besondere Vorschriften für die Freisportanlage und S p 0rt
s^fL^Eigenbewirtschaftung
5 ö „ „n \/pranstaltunq die Erlaubnis zum Verkauf von iw, Sofem prtÄrde hat der Verkauf ausschließlich
Getränken erte 't wurden ^ Aufste||ung von | mbiss . a u U ® d em V
sländen auf dem Gelände des Sportplatzes bedarf der EinwilF ^ Ortsgemeinde.
m nffumkleidegebäude dient in erster Linie dem Sportbetrieb am,: sÄtz also dem Umkleiden und Duschen der Sportlerinnen U Ä K im Rahmen des Wettkampf- und Tra.ningsbetnebes die sjj|
rm Die Benutzung des Gebäudes zu dem in Absatz 1 genannten 7uJi/ Sch den TuS Ahrbach und seine Gastmannschaften ist nicht 4fr
Wird das Gebäude für diesen Zweck genutzt, hat der Sportverein, I Hausrecht in dem Gebäude. Der Sportverein hat eine Person zuCJl nen die das Hausrecht während dieser Zeit ausubt. Der Name dieser? 1
son ist der Ortsgemeindeverwaltung mitzuteilen.
(3) Den Anordnungen der vom Sportverein bestimmten Person
zu leisten. , t ,
(4) Die Gültigkeit dieser Benutzungsordnung erstreckt sich auchaui^
Aufenthalt der Sportlerinnen und Sportler zum geselligen Beisamme M im Anschluss und den Wettkampf- und Trainingsbetrieb in den Ni räumen des Gebäudes. *f'
(5) Der Betrieb und die Einrichtung des Sportlerheimes erfolgt eigeJff
antwortlich im Rahmen dieser Benutzungsordnung durch denTusJ? bach; private Feierlichkeiten sind nicht zugelassen. f;fiL
§ 10 - Gebühren für Nutzung der Sportanlage
(1) Für Nutzung der Freisportanlage mit Sportplatzgebäude durchM
werden folgende Gebühren erhoben: "
Reinigung der Duschen und Aufenthaltsräume / nach Aufwand Nutzung der Flutlichtanlage / nach Aufwand
Eine Kaution von 100,00 Euro ist vor der Nutzung der Sportanlage^ Gemeindeverwaltung zu entrichten. Für den Trainingsbetrieb werden» ne Gebühren erhoben, sofern die o. g. Leistungen nicht in An$pi$. genommen werden.
(2) Für die dauerhafte Nutzung können Rahmenvereinbarungenge$ fen werden.
IV. Allgemeine Schlußbestimmungen § 11 - Vertretung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen
Alle nach dieser Benutzungsordnung erforderlichen Entscheidungen! für die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen der Ortsbürgermeister der Platzwart, in Vertretung die Ortsbeigeordneten.
§ 12 - Haftung
(1) Die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen stellt die Freisportflächei Gebäude den Benutzern im vorhandenen Zustand zur Verfügung.
(2) Der jeweilige Benutzer haftet der Ortsgemeinde neben dem S(
ger für alle schuldhaft verursachten Schäden, die im Zusammenhaif der Nutzung der Freisportfläche einschließlich der aufstehendenGekj de entstehen, es sei denn, der Benutzer weist im Einzelfall unter lierter Darlegung des Sachverhaltes nach, dass der Schaden trotz: faltiger Überwachung entstanden ist. Es ist Sache des Benutzers, Schädiger namhaft zu machen. Von der Haftung des Benutzers ai, schlossen sind Schäden, die auf normale Abnutzung oder nachwef ren Materialfehler zurückzuführen sind. I
(3) Der jeweilige Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigenit Pflichtansprüchen seiner Mitglieder, Besucher seiner Veranstaltung! sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der K zung der überlassenen Freisportfläche, Gebäude, Räume und der gen entstehen.
(4) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerinfüij
sicheren Bauzustand des Sportplatzgebäudes und der Freisportfl* gemäß § 836 BGB bleibt unberührt. 1
(5) Die Ortsgemeinde gewährt keinen Schadensersatz für Beschädig! und den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und« Sachen der Benutzer.
§ 1 3 - Zuwiderhandlungen
(1) Der Ortsbürgermeister oder der Platzwart, in Vertretung die Oft» geordneten üben das Hausrecht der Ortsgemeinde Ruppach-Gold^ sen aus und sorgen für die Einhaltung der Haus- bzw. Platzordnungj
(2) Den Anordnungen der das Hausrecht ausübenden Personen, diss au die Einhaltung dieser Platzordnung beziehen, ist unbedingt Folgfj torl a ' * .u 0 ! 160, die sicfl den Anordnungen nicht fügen, kann den»
ufentha lt auf dem Gelände mit sofortiger Wirkung untersagt*« mJuJL 6 ' . wl ® der i holten oder groben Verstößen behält sich dieOftsJ
123 ff StrafgiKeHf^ e ^ edo ^ un 9 we gen Hausfriedensbruch ge®
^h!^ CkW J drigem Gebrau ch von Anlagen und bei Beschädigung 0 rinnnn V , C ^ mu J. zun9en ’ die auf Verstöße gegen diese Benutzet nal- und £ yru h c i kzuführen sind, werden die hierdurch verursachten Pf* tt\ Roi, Sa ? hk ° sten dem Benutzer in Rechnung gestellt. J LL,„:Ä ho i ten oder 9 r oben Verstößen gegen diese Benutzuf
3.
4.
er ode?Knf ang J 9 u 0n der erteilten Benutzungserlaubnis-a[J ve|
itprsanon 6 von lhr besti mmte Zeit das Betreten der Sportanl §, un)
Eii
de
die
Be
ge
Ve
tre
an
-sei
Vo
gei
äei
gel
Hit
Die
Un
Mo
gei
sta
zei
Fei
untersagen.

