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Nr. 34/2001

'Geltungsbereich dieser Satzung wird - grob dargestellt - We f ,

Men: durch die Parzellen 1632, 1643 und 2368

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ifi 1:5000 eingetragen. Diese Zeichner sehe n S>Chtskar1e toi dieser Satzung. '"arische Darstellung ist

- -1 mit dem Tage de, Bekanntmachung in Kraft.

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W Heiligenroth, 18.08.2001

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(S.) Paul-Günter Zerfas Ortsbürgermeister

Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.09.2001 bis 05.10.2001 (einschließlich) bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.

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Heiligenroth, 20.08.2001

Paul-Günter Zerfas, Ortsbürgermeister

«24 Mis. 6der Gemeinde«dnung von ^ he 'i a n d ',z[ Z gSmdert

kfLnüvom 31. Januar 1E g>;daut Folgen-'

Kh Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. ) (

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wiegekommen. Dies gilt nicht, wenn , n n rlip Geneh­

me Bestimmungen über die Öffentlichkeit d 61-z 9- Satzung migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der bau verletzt worden sind, oder R««;rhluß bean-

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde de p orm vor-

, standet oder jemand die Verletzung der Ver ^u unq Konrad-

fschrilten gegenüber der Verbandsgememdeverwa t 9- Sach .

Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter ® eze . l( ; hn ri U m 9 ac ht.

'Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, 9® 1 * cht s0 kann jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltendg wg r | e t Z ung

jmach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann

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^Heiligenroth, 18.08.2001 (S.) Zerfas, Ortsbürgermeis e

Wiche Bekanntmachung . .

Gerung des BebauungsplanesIndustrieg

Ortsgemeinde Heiligenroth

'j! GrundstückeIndustriestraße 16 - 18 ; _ _ » bs

^«entliehe Auslegung der Planungsunterlagen gema 9

«Baugesetzbuches (BauGB) m i a nft 2001

^^nderat von Heiligenroth hat.in seiner S> tzu £9 a Q j anes ^sschiuss gefasst, den Entwurf zur Änderung des Bebau u g P 'egebiet" öffentlich auszulegen.

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 14.08.2001

Änderung des BebauungsplanesIndustriegebiet für die Grundstücke Industriestraße 16 -18 - Flur 46, Parzellen 69/9,69/4, 69/7,68/17 -

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth stimmte dem Entwurf zur Ände­rung des BebauungsplanesIndustriegebiet für den Bereich der Grund­stücke Industriestraße 16 -18 - Flur 46, Parzellen 69/9, 69/4, 69/7, 68/17

- einschließlich Begründung sowie den textlichen und zeichnerischen Fest­setzungen in der Form zu, wie sie dem Ortsgemeinderat in der Sitzung Vorgelegen haben.

Gleichzeitig wurde beschlossen, den Bebauungsplanentwurf einschließ­lich Begründung und den textlichen Festsetzungen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind minde­stens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgetragen wer­den können.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Träger öffentli­cher Belange von der Offenlage zu unterrichten.

Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 i Nr. 2 BauGB für die WohnbauflächeNiederfeld der Ortsgemeinde Heiligenroth Für den nachfolgend beschriebenen Bereich aus dem Entwurf des Flächennutzungspianes der Verbandsgemeinde Montabaur wurde eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 I Nr. 2 BauGB in der vorliegenden Form beschlossen.

Der Geltungsbereich wird wie folgt - grob - abgegrenzt:

- im Osten: durch die Parzellen 1632,1643 und 2368

- im Süden: durch die Nordgrenzen der Parzellen 2350 - 2336

- im Westen: durch die Limburger Straße und die Parzellen

1610/2- 1664/1

- im Norden: durch den Weg 4308/1

Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht.

Änderung der Satzung über die Benutzung der Sportanlage in der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 25.10.1985

Der Ortsgemeinderat beschloss die vorgeschlagene Änderung des §6(1) der Satzung für die Benutzung der Sportanlage der Ortsgemeinde Heili­genroth von 50,00 DM auf 25,00 Euro.