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E in Montabaur-Ettersdorf

pm eS 1 7 c hj S Montag, 27.08.2001, feiern wir unsere traditio- tom Samsla9 nerVereinsring richtet wie im letzten Jahr diese aus.

|6Kirm eS - v . m Rundschreiben das Kirmesprogramm früh-

^£5en.

August 2001

K;*.lsle»e"* sKi sbaumeS

r 1 Freundschaftsspiel

Herren Ettersdorf gegen Alte Herren Heilberscheid t imiatz Heilberscheid

Kr feierliches Hochamt unter Mitwirkung des Gesangvereins t iih!Tanz und geselliges Beisammensein in der Gelbachtalhal-

600 m AlleinunterhalterDennis

_ .. 26 August 2001 Cr Frühschoppen mit den Gelbachtaler Musikanten t n tJhr Kirmesumzug mit den Gelbachtaler Musikanten, anschlie- & in der Halle mitDennis"

Llaa 27. August 2001

1 30 Uhr Gottesdienst für die Vermissten und Gefallenen der Gemein-

L uhr Frühschoppen mit AlleinunterhalterDennis

% Uhr Mittagessen jjatbuffet für Menü 1) und 2)

ui);Hackbraten (roh oder gebraten) mit Bratkartoffeln oder Pom-

tenu2); Krustenbraten mit Bratkartoffeln oder Pommes leniije 12,00 DM

ßerdem wird an allen Kirmestagen Brat- und Currywurst mit Pom­lesangeboten.

jerVereinsring hofft, dass alle Ettersdorfer mit ihren Gästen zahlreich l^unserer Kirmes anzutreffen sind. Wir hoffen, dass viele Häuser aus Lass der Kirchweih festlich geschmückt sind. Gutes Wetter haben »[bestellt, gute Laune sollte jeder Gast mitbringen. Wir wünschen lichim Namen des Vereinsrings schon jetzt ein schönes Kirmesfest.

AHRBACHGEMEINDEN

örtliche Belegung der Sporthalle EnderGrundschule in Ruppach-Goldhausen

lusgegebenem Anlass ist eine Neuordnung der Belegung für die Sport- flean der Grundschule in Ruppach-Goldhausen notwendig. Aus die- fciiGrunde laden wir alle davon betroffenen Vorsitzenden (Sportverei- fc) und Übungsleiter zu einer Gesprächs/Diskussionsrunde am Don- lslag. 30.08.2001, um 20.00 Uhr in die Grundschule Ruppach-Gold- |sen ein. Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten. Nachträglich ein­ende Anträge zur Belegung können bei der Aufstellung des Bele- gsplanes nicht mehr berücksichtigt werden, indsgemeinde Montabaur, FB 2 - Sportstätten - Markus Gilles, Tel. 2/126-320, E-mail: Mgilles@montabaur.de

bkameradschaft der freiwilligen Feuerwehr wVerbandsgemeinde Montabaur

Merskameraden der freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Tjabaurwerden hiermit herzlich eingeladen zu einer Versammlung am plag, 25.08.2001, um 15.30 Uhr, in das Feuerwehrgerätehaus Mon-

^"Wehrführer "'lanisieren. pfe

üwhrieiter

werden gebeten, die Fahrten bzw. Fahrgemeinschaften

Gerold Holzenthal Wehrleiter

S S l Unde des Ortsbürgermeisters

^Vereinbarung...~.Telefon 02602/8425

ro h rt 0 i gebiihrensatzun g

|Sr ndeBoden

von . Boden hat in seiner Sitzung am 31.07.2001 auf- Wgvo m ^ L ü f!^ e i n deordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der P^unalahnlh" 4 ( GVBI> s - 104 ) sowie der §§ 2 Abs. 1 , 7 und 8 bierinit öffentii^ k^ esetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, 1 cn bekanntgemacht wird:

Nr. 33/2001

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Boden und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 - Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun­gen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr. 117 EUR

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung 5.

Lebensjahr.296 EUR

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5.

Lebensjahres.296 EUR

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten.86 EUR

1.3.2 In Reihengrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.86 EUR

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein

besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab­stätten beigesetzt werden.86 EUR

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche , Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.61 EUR

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde­

pflichtigen Totgeburten.23 EUR

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern .35 EUR

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede

Urne.12 EUR

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

115 EUR

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.35 EUR

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.12 EUR

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen

in Aufbewahrungsräumen.40 EUR

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshal- le

1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUR

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR

§ 5 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge­bühren vom 10. Januar 1987 und die nachfolgenden Änderungssatzun­gen außer Kraft.

56412 Boden, 13.08.2001 (S.) Eulberg, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen: