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E in Montabaur-Ettersdorf
pm eS 1 7 c hj S Montag, 27.08.2001, feiern wir unsere traditio- tom Samsla9 nerVereinsring richtet wie im letzten Jahr diese aus.
|6Kirm eS - v . m Rundschreiben das Kirmesprogramm früh-
^£5en.
August 2001
K;*.lsle»e"* sKi ™ sbaumeS
r 1 Freundschaftsspiel
Herren Ettersdorf gegen Alte Herren Heilberscheid t imiatz Heilberscheid
Kr feierliches Hochamt unter Mitwirkung des Gesangvereins t iih!Tanz und geselliges Beisammensein in der Gelbachtalhal-
600 m Alleinunterhalter „Dennis”
_ .. 26 August 2001 Cr Frühschoppen mit den Gelbachtaler Musikanten t n tJhr Kirmesumzug mit den Gelbachtaler Musikanten, anschlie- & in der Halle mit „Dennis"
Llaa 27. August 2001
1 30 Uhr Gottesdienst für die Vermissten und Gefallenen der Gemein-
L uhr Frühschoppen mit Alleinunterhalter „Dennis”
% Uhr Mittagessen jjatbuffet für Menü 1) und 2)
ui);Hackbraten (roh oder gebraten) mit Bratkartoffeln oder Pom-
tenu2); Krustenbraten mit Bratkartoffeln oder Pommes leniije 12,00 DM
ßerdem wird an allen Kirmestagen Brat- und Currywurst mit Pomlesangeboten.
jerVereinsring hofft, dass alle Ettersdorfer mit ihren Gästen zahlreich l^unserer Kirmes anzutreffen sind. Wir hoffen, dass viele Häuser aus Lass der Kirchweih festlich geschmückt sind. Gutes Wetter haben »[bestellt, gute Laune sollte jeder Gast mitbringen. Wir wünschen lichim Namen des Vereinsrings schon jetzt ein schönes Kirmesfest.
‘AHRBACHGEMEINDEN”
örtliche Belegung der Sporthalle EnderGrundschule in Ruppach-Goldhausen
lusgegebenem Anlass ist eine Neuordnung der Belegung für die Sport- flean der Grundschule in Ruppach-Goldhausen notwendig. Aus die- fciiGrunde laden wir alle davon betroffenen Vorsitzenden (Sportverei- fc) und Übungsleiter zu einer Gesprächs/Diskussionsrunde am Don- lslag. 30.08.2001, um 20.00 Uhr in die Grundschule Ruppach-Gold- |sen ein. Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten. Nachträglich einende Anträge zur Belegung können bei der Aufstellung des Bele- gsplanes nicht mehr berücksichtigt werden, indsgemeinde Montabaur, FB 2 - Sportstätten - Markus Gilles, Tel. 2/126-320, E-mail: Mgilles@montabaur.de
bkameradschaft der freiwilligen Feuerwehr wVerbandsgemeinde Montabaur
Merskameraden der freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Tjabaurwerden hiermit herzlich eingeladen zu einer Versammlung am plag, 25.08.2001, um 15.30 Uhr, in das Feuerwehrgerätehaus Mon-
^"Wehrführer ‘"'lanisieren. pfe
üwhrieiter
werden gebeten, die Fahrten bzw. Fahrgemeinschaften
Gerold Holzenthal Wehrleiter
S S l Unde des Ortsbürgermeisters
^Vereinbarung...~.Telefon 02602/8425
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|Sr ndeBoden
von . Boden hat in seiner Sitzung am 31.07.2001 auf- Wgvo m ^ L ü f!^ e i n deordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der P^unalahnlh" 4 ( GVBI> s - 104 ) sowie der §§ 2 Abs. 1 , 7 und 8 „bierinit öffentii^ k^ esetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, 1 cn bekanntgemacht wird:
Nr. 33/2001
§ 1 - Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Boden und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 - Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig
§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr. 117 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung 5.
Lebensjahr.296 EUR
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5.
Lebensjahres.296 EUR
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten.86 EUR
1.3.2 In Reihengrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.86 EUR
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein
besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.86 EUR
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche , Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.61 EUR
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde
pflichtigen Totgeburten.23 EUR
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern .35 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede
Urne.12 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte
115 EUR
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.35 EUR
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.12 EUR
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen
in Aufbewahrungsräumen.40 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshal- le
1.2.1 bis zu drei Tagen.25 EUR
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR
§ 5 - In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10. Januar 1987 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.
56412 Boden, 13.08.2001 (S.) Eulberg, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen:

