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Wochenblatt VG Montabaur

Firmen-(ARGEn)Landschaft verändern, da verschiedene F'j®'? aus unserem Bereichabziehen und aut anderen Baus e 9 Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Bürgerinnen un' 9

die noch laufende Verträge über Grundstücksinanspruchnahmen. Ent Schädigungen etc. mit den ARGEn oder einzelnen Fernen haben sic frühzeitig um die Wahrung ihrer Interessen bei den entsprechend

ARGEn zu bemühen.

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Jürgen Klaeser Technischer Werkleiter

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates , r 9 es ^. ai l®®|K! 1 .S Dienstag, 10.07.2001,20.00 Uhr im Sitzungssaal (1 Stock im Rathaus)

statt.

Tagesordnung:

I. Öffentliche Sitzung:

1. Anpassung der Hundesteuerhebesätze für 2002

2. Auftragsvergabe für eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung in der Löwensteinhalle

3. Vergabe eines Straßennamens für die Straße im Baugebiet Neu- wiese (Gewerbegebiet)

4. Vergabe eines Straßennamens für die Straße im Baugebiet In den Gärten (Wohnbaufläche)

5. Verschiedenes

6 . Einwohnerfragestunde

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Grundstücksangelegenheit

2. Verschiedenes

Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner herzlich eingeladen.

56412 Görgeshausen, Burkard. Ortsbürgermeister

02.07.2001

Bekanntmachung gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

vom 8 . Dezember 1986 in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141)

I. Umlegungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat Görgeshausen hat am 15.03.2001 folgende Be­schlüsse gefasst:

1. Aufgrund des § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezem­ber 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141) wird die Umlegung für das BaugebietAuf den Gärten angeordnet. Der Umlegung liegt der im Entwurf erstellte Bebauungsplan "Auf den Gärten zugrunde.

2. Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Lan­desverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des BebauungsplanesAuf den Gärten" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeich­nungAuf den Gärten.

Das Umlegungsgebiet wird von der Diezer Straße, der Verlängerung der Langen Straße (einschließlich) und der Limburger Straße begrenzt. Die Begrenzung im östlichen Bereich umfasst die zwischen der Bebauung an der Limburger und Diezer Straße liegenden Freiflächen.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefüg­ten Kartenauszug dargestellt. Eine Bestandskarte in der alle von der Umle­gung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt VI dieser Bekanntmachung).

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstückstei­le einbezogen:

Gemarkung: Görgeshausen Grundbuchbezirk: Görgeshausen Flur: 3

Flurstücke: 225/3, 226, 228/1, 229, 2313, 263. 264. 265 2316/2 254 255, 256, 2315/4, 245, 246, 247, 248, 249, 250/3. 2314/4 239 240 241 242,243/18

Flur: 13

3.

Flurstück: 2488/8

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmc düng von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1 . die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintr gung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegen* Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bei stenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstüc

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzur (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Ve pflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt die Ortsgemeinde Görgeshausen die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiliot in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugef

4.

5.

D« Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegu^

(§ 66 Abs. 1 BauGB)^^ angeme | deten H echt. so wird der Umle

BeSt iusschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub! gungsausschu R h!s setzen Nach fruchtlosem Ablauf der Frist j«

efbrz C ur U Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§

Rechte dietuTdem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili- R n« fm i imleaunasverfahren berechtigen, sollten binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle-

gungsausschuss angemeldet werden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft Jemacht so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betel- liouno am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor n er Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten las­sen. wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt­machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist

Wechselt die Person eines Beteiligten wahrend des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, indeni es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB). Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von den Verpächtern der jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden Pacht|ahres gekündigt werden, andernfalls müssen die Eigentümer dieser Grundstücke ggf. Wert­minderungen gegen sich gelten lassen, sofern der Pächter Ansprüche auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses geltend macht.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle­gungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstuck geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstuck getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund- stücksteils eingeraumt wird, oder Baulasten neu begründet, geän­dert oder aufgehoben werden.

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wert­steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden.

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Ände­rungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anla­gen errichtet oder geändert werden

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt wor­den sind. Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus­geübten Nutzung werden von der Verfugungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist bei dem Vermes- sungs- und Katasteramt Westerburg. Außenstelle Montabaur, Koblen­zer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der UmlegungAuf den Gärten" wird voraussichtlich im August mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen Die Arbeiten werden durch Herrn ObVI Brost durchgeführt, sie erstrecken sich zunächst auf die Grenz­feststellung entlang der Verfahrensgrenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnah­men das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grund­stücke zu betreten, um Vermessungen. Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

3.

die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Gröfi die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart, die im Grundbuch in Abteilung II einqetraqenen Lastei Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt.

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme ' Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkt liegen in der Zeit vom 16.07.2001 bis 15.08.2001 bei der Verb = ndev erwa,tun 9 Mon tabaur, Zimmer 220, während der D Toiiü H Q ffentl,ch aus - ln die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeief ♦L» h« 6S B ® s,andsverzeich nisses ist die Einsicht nur demjenigen c Mmicnun'H b k ereC u, tl9tes lntere sse darlegt. Ein Bekanntmachungste niTiÄ 7 b f sch usses und ein Duplikat der Bestandskarte könr ~L H ei rau auc h beim Ortsbürgermeister während der S| stunden eingesehen werden.

gemacht e9Un9SbeSCh,USS 9ilt mlt Ablauf des 06 07 - 2001 als b£