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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen" der Stadt Monta­baur für das Grundstück Flur 45, Parzelle 77 hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 31.05.2001 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen - Flur 45, Parzelle 77 - öffentlich auszulegen.

Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.06.2001 bis 27.07.2001 (einschließlich) bei der Verbandsgemeinde-

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Verwaltung Montabaur » der Dienststunden (montags, dienstags2 56410 Montabaur, ^ yhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerst

mittwochs vom 8.00 b ®J 14 . 0 o bis 18.00 Ubr,lteitagsvon 8 . 00 i»ii?

Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbanden waltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niedersrhti* eip * werden. uinnv %l)r;

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Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze Montabaur, 07.06.2001 Dr. Possel-Dölken, ~

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Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur

aus Anlass des SpezialmarktesMittelalterliches Marktspektakel mit Handwerkern, Gauklern und Kulturprogramm am 24. Juni 2001

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkei­ten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 14. Mai 1996, zuletzt geändert durch Art. 255 § 2 Nr. 3 Buchstabe b des Landesge­setzes zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999 (GVBI. S. 325) wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord folgende Rechtsverord­nung erlassen:

FrJh 7 o!t!-!L V c n freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die 1

l?)Wh bamstag '. oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden, i ^ eiten 2U der, en die Verkaufsstelle geschlossen sein; trt\ i j.. ^ Ie ^ reizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

( ) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden

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§3

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§5

§1

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 ^ n £^ssgeselz

(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlass des Spe­zialmarktesMittelalterliches Marktspektakel mit Handwerkern, Gauklern und Kulturprogramm am 24. Juni 2001 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

Ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschiu 9 geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigung er ^

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Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nf- Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der zur

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pril 1976 (bbDi. i ds |j|.

Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werden

(2) Wird davon Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufs­stellen am Samstag, 23. Juni 2001 (dem verkaufsoffenen Sonntag vor­ausgehender Samstag), ab 14.00 Uhr geschlossen werden.

lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs.J Nr. 3 des j^gfzJjrZeit

S. 315)

§2

gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl, geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt

§6

i Kraft.

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung m w»- 56410 Montabaur, 11.06.2001 (SieaeO i. V. Edmund Sem

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Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitneh­mer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs- W®9 SS| stelle auszulegen oder auszuhändigen.

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