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23/2001

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1.5 Vergabe der Arbeiten zur PlatzbetectJf Kahnhof

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1.6 Weitere (vorsorglich)

2. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfraaen Montabaur, 05.06.2001 Dr p f n

Hinweis auf Fraktionssitzungen Homert, Bürgermeister

Zur Vorbereitung der Sitzung des Haupt- und Finanz*.^

men mit dem Bauausschuss und dem Umweltau^rhf,! i Ch ~ sses zu sam-

Stadt Montabaur am 12.06.2001 finden folqende FrS d6S Stadtrafe s der

CDU: Montag, 11.06.2001,19 00 Uhr im * 0nssitzun 9en statt:

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Nr. 23/2001

CDU

SPD:

FWG:

DSM:

hauses (Altbau), Telefon 02602/126.244 Montag, 11.06.2001,18.30 Uhr, im Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 238 Tele­fon 02602/126.121

Montag, 11.06.2001,18.30 Uhr, im Besprechungszimmer II (Submissionsraum des Bauamtes) des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 218 Montag, 11.06.2001, 20.00 Uhr, bei Reinhard Lorenz, Baumbacher Straße 70, 56410 Montabaur-Elgendorf Montag, 11.06.2001, 18.00 Uhr, bei Heike Hatzmann, Judengasse 6, 56410 Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAltstadt II der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 31.05.2001 als Sat­zung beschlossene Änderung des BebauungsplanesAltstadt II wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent­wickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann überden Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

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Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 05.06.2001 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen

JagdbezirksMontabaur II

Die Niederschrift über die Sitzung der JagdgenossenschaftMontabaur II vom 19.04.2001 und die der Unteren Jagdbehörde angezeigte neue Satzung der JagdgenossenschaftMontabaur II liegen ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, im Zimmer-Nr. 108 zur Einsichtnahme aus. Sie kön­nen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur während der Öff­nungszeiten eingesehen werden.

Die Auslegungsfrist beträgt nach § 5 Absatz 6 der Satzung der Jagdge­nossenschaftMontabaur II vom 19.04.2001 zwei Wochen und beginnt mit Ablauf des Erscheinungstags dieses Amtsblatt.

Dr. Paul-Josef Possel-Dölken, Jagdvorsteher

Sommerspiele

in der Pfarrei St. Peter in Ketten, Montabaur

Welche Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren wollen mit uns vom 02.07.2001 bis 13.07.2001 innerhalb der Sommerspiele aufHexen- und Gespen­sterjagd gehen?

Wir treffen uns im Pfarrzentrum jeweils montags, mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Der Unkostenbeitrag beträgt 45,00 DM, ab dem dritten Kind ist die Teilnahme kostenlos.

Da unsere Mittel knapp sind und die Preise steigen, sind wir aber für zusätzliche Spenden sehr dankbar. Ab dem 05.06. können die Kinder im Pfarrbüro der Pfarrei St. Peter in Ketten, Obere Plötz 3, Montabaur, ange­meldet werden. Vorrangig werden Kinder aus den Pfarreien Montabaur, Horressen und Eigendorf aufgenommen.

SeminarFleischlos kochen

Die Sachausschüsse Erwachsenenbildung im Pastoralen Raum Montabaur laden herzlich ein zum SeminarFleischlos Kochen mit der Referentin Luzia Fabis. Die Veranstaltung findet am Dienstag, 28.08.2001, von 19.30 Uhr bis etwa 22.00 Uhr in der Küche der Waldschule in Horressen statt.

Träger ist das Kath. Bildungswerk Westerwald. Die Teilnehmergebühr beträgt 20,00 DM. Die Teilnehmerzahl ist auf 16 begrenzt.

Telefonische Anmeldung ist erforderlich bis zum 01.07.2001. Nähere Aus­kunft bei Frau Reinhard, Tel. 02602/16418, oder Frau Ortseifen-Kube, Tel. 02602/18523. Bei großer Nachfrage besteht die Möglichkeit, das gleiche Seminar am 18.09. in der Realschule in Montabaur zu wiederholen.

Wolfsturmfest

CDU-Örtsverband Montabaur

Am Samstag, 09.06.2001, ab 14.30 Uhr lädt der CDU-Örtsverband Mon­tabaur zum Wolfsturm nach Montabaur ein. Das Fest steht unter dem Mot­toGeselligkeit und Informationen im und um den Wolfsturm herum. Es besteht die Möglichkeit zu Gesprächen und Diskussionen mit den CDU- Kandidaten für die Bürgermeisterwahlen Dr. Paul Hütte und Edmund Schaaf. Musikalisch umrahmen die Gelbachtaler Musikanten das Fest. Auch für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt.