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Nr. 17/2001
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«Die Verwaltung informiert”
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(ffnungs^ rad . AdenaU er-Platz 8,56410 Montabaur oder Post-
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des ^ ürger . b .f tt r °* rh .8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
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me 221 Tel.-Nr.02602/126-191
pchzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
hk Freitaa .8.00 bis 11.30 Uhr
j" blsFrelta9 . 02602/126-332
.el.-Nr...
oder nach Vereinbarung
lail-Adresse: lnfo@Montabaur.de »rnetadresse: http://www.montabaur.de
n Note
eleistungal rt / UrlaubT •chdieP IO, Fax: 9!
ACHTUNG! Vorgezogener Redaktionsschluß für die 18. KW (1. Mai)
Alle Manuskripteinsender werden gebeten, die Manuskripte, die in der 18. KW veröffentlicht werden sollen, bis spätestens Freitag, 27.04.2001,10.00 Uhr, i Rathaus, bei der Redaktion, Zimmer 233, abzugeben.
Wir bitten um Beachtung!
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ildepflicht der Hundehalter
Esfyird immer wieder festgestellt, dass nicht alle Hundehalter ihrer Mel- Jfiflicht über die Anschaffung eines Hundes nachkommen. Nachstehend iwird erneut darauf hingewiesen, dass jeder, der innerhalb der Verbands- temeinde Montabaur einen Hund anschafft oder mit einem Hund neu Ptyeht. diesen innerhalb von 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach jdem Zuzug bei der jeweiligen Ortsgemeinde bzw. bei der Verbandsge- jndeverwaltung anzumelden hat. Neugeborene Hunde gelten mit M des 3. Monats nach der Geburt als angeschafft.
[Wirj/veisen darauf hin, dass auch solche Hunde anzumelden sind, für die pie Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Betracht kommt. Soweit T^erermäßigungen oder Steuerbefreiungen beantragt werden, sind die Widerlichen Unterlagen bei der Anmeldung vorzulegen.
IFür die Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer bitten wir den nach- jienden Vordruck zu benutzen und diesen dem Steueramt der Ver- psgemeindeverwaltung Montabaur zuzusenden.
Tinl/eretoß g e g en die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 5 der Gemeindeordnung mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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Hundesteuer-Anmeldung
:.O5.2001
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Straße
| ch melde hiermit einen Hund zur Hundesteuer an. [Der Hund wurde am.
.erworben.
l Der Hund ist geboren am.
| Rasse des Hundes_
Montabaur,
Integrierte Erhebung 2001 (Bodennutzungshaupterhebung, Viehzählung und Agrarstrukturerhebung)
Anfang Mai 2001 führt das Statistische Landesamt eine Integrierte Erhebung durch. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und erfüllt die Anforderungen der Bodennutzungshaupterhebung, der Viehzählung und der Agrarstrukturerhebung. Sie erfasst unter anderem Daten über die
Nutzung der Bodenflächen untergliedert nach Hauptnutzungs-, Kultur- und Fruchtarten,
Viehhaltung zum 03. Mai 2001,
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,
Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche,
Arbeitskräfte,
Erwerbs- und Unterhaltsquellen.
Um den Aufwand möglichst gering zu halten, wird ein Teil der Sachverhalte nur in zufällig ausgewählten Betrieben als Stichprobe erhoben. Auskunftspflicht besteht für die Inhaber oder Leiter von Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar oder mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar. Zum Erhebungsbereich gehören ferner Betriebe unter diesen Grenzen, wenn ihre Viehhaltung festgelegte Größenordnungen übersteigt oder sie Sonderkulturen (z.B. Reben, Obst, Gemüse) in bestimmtem Umfang anbauen. Liegt ein vollständig ausgefüllter Flächennachweis für das Antragsverfahren „Agrarförderung 2001” bei der zuständigen Kreisverwaltung vor, können die Angaben über die Nutzung der Bodenflächen übernommen werden. Eine Übernahme der Rinderbestände aus der Rinderdatenbank (HIT) ist zur Zeit noch nicht möglich. Die Inhaber oder Leiter bleiben daher für die Angaben der Viehbestände weiterhin auskunftspflichtig.
Wir machen darauf aufmerksam, dass ordnungswidrig handelt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ihr Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
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Taschenfahrpläne gibt’s bei Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung.
Kontrollierte Wohnungslüftung mit einer Abluftanlage
Das Lütten von Gebäuden ist für ein gutes Raumklima unverzichtbar. Luftschadstoffe und Luftfeuchtigkeit, die aufgrund der Gebäudenutzung immer entstehen, müssen auf einem gesundheitlich und bauphysikalisch vertretbaren Niveau gehalten werden. In der Regel geschieht dies durch regelmäßiges Öffnen von Fenstern und Türen. Eine technisch aufwendigere, aber effektivere Methode ist die kontrollierte Wohnungslüftung mit Hilfe einer Abluftanlage, die bei der Planung eines Neubaus mit hohem Wärmeschutzstandard mit in Betracht gezogen werden sollte.
Die Vorteile gegenüber der Fensterlüftung sind:
- dauerhafte und dem Bedarf genau angepasste Lufterneuerung
- Absaugen von Gerüchen direkt aus Küche, Bad und WC
- Begrenzung der Energieverluste durch die Lüftung auf das notwendige Maß
- Allergie auslösende Stoffe wie Pollen usw. können durch Filter aus den Räumen ferngehalten werden.
Worauf bei Planung und Bau einer solchen Lüftungsanlage zu achten ist, erklären Ihnen gerne die Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. in einem persönlichen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung.
Unser Energieberater hat am Donnerstag, 10.05.2001, und 31.05.2001 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Sprechstunde in Montabaur in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 102, Voranmeldung unter 02602/126- 199 oder -0.

