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Nr. 15/2001
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“EISBACHGEMEINDEN”
Tennisclub ‘87 Nentershausen
An den Samstagen, 14.04., 21.04. und 28.04.2001 richten wir unsere Plätze für die Sommersaison her. Wie bitten alle Mitglieder um tatkräftige Unterstützung. Arbeitsbeginn ist jeweils um 9.00 Uhr. Entsprechendes Gerät ist mitzubringen.
Eisbachtaler Sportfreunde
Armine der Eisbachtaler Mannschaften Donnerstag, 12.04.2001
19.30 Uhr SV Prüm - Eisbachtaler Sportfreunde, Spiel der Oberliga Süd- West im Stadion “In der Dell" in Prüm. Der Mannschaftsbus fährt um 15 1 5 Uhr in Nentershausen ab.
19.30 Uhr SG Herdorf - Eisbachtaler Sportfreunde II, Spiel der Bezirksli- Ost auf dem DJK-Platz in Herdorf mstag, 14.04.2001
5.30 Uhr TuS Mayen - A-Junioren Eisbachtaler Sportfreunde, Nachhol- ijel der Verbandsliga in Mayen ttwoch, 18.04.2001
;19.00 Uhr SC Hauenstein - B-1-Junioren Eisbachtaler Sportfreunde, Nachspiel der Regionalliga im Hauensteiner Wasgaustadion
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Girod
fes J u genö|p rec hstunden des Ortsbürgermeisters
ÄJfUgs.von 19.00 bis 20.00 Uhr
*~nnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
;öürgemef0 mein deverwaltung.Tel.: 06485/4696
:sbürgermeister.Tel.: 06485/793
entliehe Bekanntmachung
nderung des Bebauungsplanes “Auf der Nörr II” ler Ortsgemeinde Girod
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
3 bis 19.30 >n: 06439/7] in: 06439/7 :eramt bek:
Bebauungsplan
Der Ortsgemeinde GIROD =~AUF DER NÖRR //-
Die vom Ortsgemeinderat von Girod in seiner Sitzung am 13.03.2001 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Nörr II” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Girod, 09.04.2001 Karl-Heinz Fend, Ortsbürgermeister
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Mit Genehemigung des Landesvermessungsamtes Rheinland-Platz vom Az vervielfältigt durch Verbandsgemeinde
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Girod vom 13.03.2001
Beschlussfassung über den Ausbau des “vorderen” Kapellenweges sowie die Festsetzung des Gemeindeanteils Der Ortsgemeinderat beschloss, den “vorderen” Kapellenweg in der Gemarkung Girod (Flurstück 30,173 und 174) auszubauen. Der Straßenausbau beginnt im Einmündungsbereich des “vorderen” Kapellenweges an die Hauptstraße (Landesstraße 314), schließt die gemeindeeigenen Stichwege (Flurstück 30 und 174) mit ein und geht bis zum Ende der Flurstücke 184 und 187 (Kapellenweg 13 und 22).
Der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des “Vorderen Kapellenweges” wurde auf 40 % festgesetzt. Beschlussfassung über den Ausbau des “vorderen” Backhausweges sowie die Festsetzung des Gemeindeanteils Der Ortsgemeinderat beschloss, den “Vorderen Backhausweg” in der Gemarkung Girod (Flurstück 250 - nur teilweise -) auszubauen. Der Straßenbau beginnt im Einmündungsbereich des “Vorderen Backhausweges” auf die Hauptstraße (Landesstraße 314) und endet auf Höhe des Flurstückes 52 (Backhausweg 1).
Der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des “Vorderen Backhausweges” wurde auf 40 % festgesetzt.
Beschlussfassung über die Erschließung des “hinteren” Backhausweges
Der Ortsgemeinderat beschloss, den “hinteren Backhausweg” in der Gemarkung Girod (Flurstück 250 - nur teilweise -) erstmalig herzustellen. Der Straßenneubau beginnt auf Höhe des Flurstückes 52 (Backhausweg 1) und endet am gemeindeeigenen Wirtschaftsweg (Flurstück 242).
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Girod
Der Ortsgemeinderat wählte folgende Personen zu Mitgliedern und Stellvertretern des Umlegungsausschusses:

