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^Wochenblatt VG Montabaur
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agdpaÄrmin: Sonntag, 29.04.2001, verbindliche Anmeldung bis Freitaa ".04 2001, bei K. Thiede (02602/17254). y ’
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Ichstes Spiel: 14.04.2001,16.00 Uh, in Eschelbach gegen Freirachdort
entliehe Bekanntmachung ifstellung einer Ergänzungssatzung für den Bereich des Grund- icks Flur 4, Parzelle 137/1, Kirchweg, Montabaur- Ettersdorf; hier: eute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß §§ 34 i.V.m. 3 IN des Baugesetzbuches (BauGB)
r Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 03.04.2001 den chluß gefaßt, den Entwurf der Ergänzungssatzung für den Bereich Grundstücks Flur 4, Parzelle 137/1 am Kirchweg zu ändern und erneut ntlich auszulegen.
Planunterlagen liegen somit gemäß §§ 34 IV i.V.m. 3 II BauGB in der jt vom
04.2001 - 25.05.2001 (einschließlich)
der VeiSü der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, [onrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden ndsaemii BOntags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 I4 oderaii 16 00 uhr ’ donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 ordert Jr. freitags von 8 00 bis 12 - 30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
egungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindever- itung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht ■den.
ir Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.
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Auszug aus dem Llegeuschaftskataster • Flurkarte - Erstausfertigung
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Monubaur
Ettersdorf
Rahmenkarte
Vermessungs- und Katasterverwaltur
'"Montabaur” 26.06.2000 Ancrag-Nr. KB 4779/00
Hieamt wird imütch beglaubigt, dass der Auszug out dem Katastemachweis uberemsummt. Katasterimt Westerburg Im Auftrag^
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gssatzung nir den Bereich des Grundstückes
Flur 4, Flurstück 137/1 in Montabaur-Ettersdorf
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Legende
Räumlicher Geltungsbereich Baugrenze
allgemeines Wohngebiet gern. § 4 BauNVO max. 2 Vollgeschosse zulässig *
Am Kirchweg
FH 9.00 m
Firsthöhe max. 9,00 m Grundflächenzahl
m.
GRZ 0,1
baur, 06.04.2001
In Vertretung: Dr. Hütte 1. Stadtbeigeordneter
ilersdorf Bürgermeisterkandidat isücht den Stadtteil Ettersdorf
hr in der ihringshau!
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0 Uhr) ind» und Volks«
I.-Kohlheck
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>602/2522^ ijtandidat für das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde t Start abB Jtebaur, Edmund Schaaf, besucht am Donnerstag, 19.04.2001, den ■teil Ettersdorf. Von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr wird er von Haus zu Haus
pan.
19.30 Uhr steht er in der Elbachtalhalle für Anregungen, Fragen und Diskussion zur Verfügung. Alle interessierten Einwohnerinnen und
s ' nc * berz Nch eingeladen. ontag,i°j a
:keÄ[| Herren Ettersdorf
~ sindh®^& a ™ sta 9. 14.04.2001, spielen wir gegen die AH aus Herschbach fl», Spielplatz: Herschbach, Spielbeginn: 16.00 Uhr, Abfahrt: 15.15. Uhr
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Nr. 15/2001
“AHRBACHGEMEINDEN”
Förderkreis des Handballs in den Ahrbachgemeinden e.V.
Tag des Handballs
Donnerstag, 14.06.2001 ab 13.00 Uhr
Aus organisatorischen Gründen findet der diesjährige “Tag des Handball”, nicht wie bereits im Veranstaltungskalender 2001 angekündigt, am 17.06.2001, sondern bereits schon am Donnerstag, 14.06.2001 (Fronleichnam), statt.
Wir werden zu diesem Anlass wieder ein Handball-Dorfturnier im Freizeitgelände in Ruppach-Goldhausen veranstalten.
Gespielt wird auf Rasen mit 7er Mannschaften. Jede Mannschaft darf aus bis zu 12 Spielern/innen bestehen, wobei ein/e aktiver/aktive Spieler/in (Saison 2000/2001) pro Mannschaft mitwirken kann.
Zu diesem Turnier laden wir Euch als Verein, Firma Straßenmannschaft, Stammtischmannschaft oder sonstige Gruppierung recht herzlich ein. Wir würden uns sehr freuen, wenn sich nicht nur Mannschaften aus Ruppach- Goldhausen, sondern auch aus Boden oder Heiligenroth anmelden würden.
Anmerkung: Das Spielen in Stollenschuhen wird aus gesundheitlichen Gründen nicht gestattet! Um die Veranstaltung genau organisieren zu können, erbitten wir Eure Anmeldung bis zum 31.05.2001 (Meldeschluß) bei Oliver Köllig, Mittelweg 4, 56244 Leuterod, Tel. 02602/8950, privat, 02623/600494, dienstlich oder E-Mail Oliver.Kollig@-online.de
Boden
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
nach Vereinbarung.02602/8425
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Im Boden” der Ortsgemeinde Boden
hier: Inkrafttreten gemäß §§ 10 II des Baugesetzbuches
Der Ortsgemeinderat von Boden hat die Aufstellung des Bebauungsplanes “ Im Boden” am 14.02.2001 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am 04.04.2001 (Az. 6/60-610/4.66.5 ) genehmigt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

