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Nr. 13/2001

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VG Montabaur

7 uweisung an die Ortsgemeinde weuhäusel zur Errichtung

eines ÖPNV-Verknüpf ungspunktes. 1 3 .000,00 DM

Renovierung gemeindeeigener

Räumlichkeiten ....30.000,00 DM

Sanierung des ehemaligen

Schulgebäudes . ..20.000,00 DM

Erwerb von Grundstücken .. .525.000,00 DM

Zuführung zum Verwaltungshaushalt.44.000 00 DM

;; Zuführung zur allgemeinen Rücklage.956.394,00 DM

' Tilgung von Krediten... . 4.106^00 DM

nie Finanzierung aller Ausgaben erfolgt durch folgende Einnahmen: Zuweisung des Naturpark Nassau zur Errichtung eines Biotops am

Binnbachtal. 4.000,00 DM

Ausgleichsleistungen im UmlegungsverfahrenAuf der Höh - 3

Erweiterung von Beteiligten...150.000,00 DM

, ErschließungsbeiträgeAuf der Höh - 3. Erweiterung (1. Voraus-

leistung)...1.200.000,00 DM

Zuweisung des Naturpark Nassau zur

Obstbaumpflege.500,00 DM

r Einnahmen aus Grundstücksverkäufen.2.160.000 00 DM

' | nV estitionsschlüsselzuweisungen.8.000 00 DM

- Zuführung vom Verwaltungshaushalt.4.106,00 DM

a Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (Planabrundunqsbetraal

394.00 DM

Ausblick 2002 - 2004

OerErwerb von Einrichtungsgegenständen für das Bürgermeisteramt, die Sanierung des Gemeindehauses, die Gewährung von Zuweisungen an Vereine, die Errichtung eines Kinderspielplatzes, der Kauf von Spiel- Gräten für die Kinderspielplätze, Bauausgaben im Bereich des Kinder­los. die Ortsdurchgrünung, Aufwendungen für den Naturlehrpfad binnbachtal". Aufwendungen für die Dorferneuerung, die Erschließung Baugebietes "Auf der Höh - 3. Erweiterung", die Sanierung von Orts­straßen, die Erweiterung der Straßenbeleuchtung, die Sanierung und Erweiterung des Friedhofes, der Wirtschaftswegebau, die Anschaffung von Geräten für den Bauhof, die Pflanzung und Pflege von Obstbäumen, Je Renovierung gemeindeeigener Räume und des alten Schulgebäudes, der Grunderwerb, die Aufstellung von Schaukästen und Straßenplänen, die Sanierung der Schutzhütte, der Ausbau der StraßeHinter der Schu­le', die Sondertilgung des Kredites nebst Zinsen aus dem Jahre 1999 und die regelmäßigen Tilgungen für einen längerfristig laufenden Kredit stel- die Ausgabenschwerpunkte für die kommenden Jahre dar.

Die mittelfristige Finanzplanung signalisiert eine Realisierbarkeit aller Maß­nahmen ohne eine Neuverschuldung, wenngleich die Finanzierung aller Maßnahmen in Abhängigkeit von der Vermarktung der gemeindlichen Baugrundstücke zu sehen ist. Bei der Fortschreibung des Investitions­programmes sollte sich daher auf die unbedingt notwendigen Maßnah­beschränkt werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des BebauungsplanesAuf der Höh - 3, Erweiterung Ortsgemeinde Kadenbach

liier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) DerOrtsgemeinderat von Kadenbach hat die Aufstellung des o. a. Bebau­ungsplanes am 22.01.2001 als Satzung beschlossen. Der Bebauungs­plan wurde von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am 38.03.2001 (Az. 6/60-610/4.68.10) genehmigt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur. Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 56410 Monta­baur. während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann ein- gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes J| Auskunft verlangen.

1 dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft, swird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 wd2BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- i ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­tenoder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Wdie Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB todie Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- Jögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

W Abs. 3 BauGB (Auszug):

hf Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die dsn §§ 39 bj s 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. [Kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die sistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-

Sen beantragt.

^ Abs. 4 BauGB:

^Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- Mon w 1 Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- ^ Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs

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Auf der Höfr''

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§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Kadenbach, 13.03.2001 Helmut Marx, Ortsbürgermeister

Abholung der bestellten Obstbäume

Ich möchte nochmals daran erinnern, dass am kommenden Samstag, 31.03.2001,9.00 Uhr die bestellten Obstbäume am Kirmesplatz abgeholt werden können.

Regelungen zur Friedhofsordnung

ln den kommenden Tagen werden viele von Ihnen die Frühlingsbepflan­zung auf den Grabstätten vornehmen und für Ostern herrichten. Daher möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Wasserzapfstelle am Friedhof wie­der in Betrieb genommen wurde. Ich bitte Sie jedoch, die bereitgestellten Gießkannen nach Gebrauch wieder an der Zapfstelle zu deponieren. Außerdem darf ich auch noch einmal an die bestehende Friedhofsord­nung erinnern, die an den Friedhofseingängen ausgehängt ist. Insbe­sondere möchte ich Sie bitten, den angefallenen Grababraum nach den verschiedenen Müllarten zu trennen und in die dafür bereitstehenden Behälter zu entsorgen. Sie entlasten damit unsere Bediensteten und tra­gen somit dazu bei, unnötige Entsorgungskosten zu vermeiden, die wir letztendlich über die Friedhofsgebühren an Sie weitergeben müssten.

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

Bücherei-Info

Während der Schulferien über Ostern findet keine Ausleihe statt. Anson­sten ist die Bücherei immer sonntags von 10.00 bis 11.00 Uhr und diens­tags von 17.30 bis 18.30 Uhr geöffnet. Am Dienstag, 03.04.2001, besteht somit die letzte Gelegenheit sich mit Lesestoff für die Ferien einzudecken. Die erste Ausleihe nach den Ferien findet am Dienstag, 24.04.2001, statt. Das Bücherei-Team freut sich auf regen Besuch.

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