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Wochenblatt VG Montabaur

dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkrei­ses nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt­machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

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Eitelborn, 27.02.2001 Norbert Blath, Ortsbürgen neJ

Bekanntmachung - Nichtöffentliche Sitzung des Umlegungsausschusses der Gemeinde Eitelborn

Am Mittwoch, 14.03.2001, um 17.00 Uhr findet im BürgermeistersV Eitelborn eine nichtöffentliche Sitzung des Umlegungsausschuss? 1 ' Gemeinde Eitelborn statt. 5SeS( fo

Die Tagesordnung umfasst die Beratung über die Ergebnisse der Er k ' rungen mit den Beteiligten sowie den Beschluss über die Aufstellung' UmlegungsplanesHinterfeld gemäß § 66 BauGB. Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuss nicht anqehö 1 können nach § 46 Abs. 4 Gemeindeordnung an der Sitzung des UmT'-l gungsausschusses als Zuhörer teilnehmen, sofern kein AusscH ließungsgrund nach § 22 Gemeindeordnung vorliegt. C

Reichling, Vorsitzender des Umlegungsausschusses |

MGV Eitelborn 1866

Am Samstag, 10.03.2001, findet unsere diesjährige Winterwanderuno statt. Abmarsch ist um 14.00 Uhr ab Gemeindehaus Triftstraße. Nachde Wanderung mit Rast treffen wir uns gegen 17.00 Uhr im Vereinslokal'l sauer Hof' zu einem deftigen Eintopfessen.

Alle Mitglieder mit Angehörigen sind zum Mitwandern herzlich eingeladen I Aus organisatorischen Gründen bitten wir um Anmeldung bis zu unsere: Chorprobe am Donnerstag, 08.03.2001.

SG Eitelborn/Neuhäusel

1. Mannschaft

Am Sonntag, 04.03.2001, Meisterschaftsspiel SG Eitelborn/Neuhäusel- TuS Neuendorf, Spielbeginn: 14.30 Uhr auf der Nörr.

2. Mannschaft |

Am Sonntag, 04.03.2001. Meisterschaftsspiel SG Eitelborn/Neuhäusel/Hl I scheid II - SV Reinhardfs Elf, Spielbeginn: 11.00 Uhr in Neuhäusel. 1

SC Eitelborn

Jahreshauptversammlung

Am Freitag, 23.03.2001, um 20.00 Uhr, findet in der GaststätteZur Kro- j* ne die diesjährige Jahreshauptversammlung statt.

Folgende Punkte stehen auf der Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden, 2. Feststellung der Tagesordnung, 3. Totenehrung,4. Bericht des Vorstandes, 5. Berichte der Abteilungen, 6. Bericht des Schatz­meisters, 7. Bericht der Kassenprüfer, 8. Aussprache zu den Berichten,

9. Verschiedenes.

Jahreshauptversammlung der Abteilung Alte Herren

Am Mittwoch, 14.03.2001, findet in der GaststätteZur Krone die Jah­reshauptversammlung statt. Beginn: 19.30 Uhr. Folgende Punkte stehen auf der Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Abteilungsleiter, 2. Rück­blick auf das Jahr 2000, 3. Bericht des Kassierers, 4. Vorschau auf das Jahr 2001,5. Verschiedenes.

Um zahlreiche Teilnahme wird gebeten.

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und. .von 18.00 bis 20.00 Uhr

Gemeindeverwaltuno To'iTT' V"TA. nach Vereinbarung

OrtsbürqermeisTer . Und Fax; 02620/633

rg meister, Te,efon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

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