Wochenblatt VG Montabaur
Jagdgenossenschaft
Girod-Kleinholbach-Steinefrenz
Am Mittwoch, 31.01.2001, findet um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses Girod eine Jagdgenossenschaftsversammlung statt.
Tagesordnung
3.
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Beschlussfassung über eine neue Satzung für die Jagdgenossenschaft Girod-Kleinholbach-Steinefrenz in Anlehnung an die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften des Ministeriums für Umwelt und Forsten (MUF)
Beschlussfassung über die Aufgabenübertragung hinsichtlich der Zuschlagserteilung bei der Jagdverpachtung auf den Jagdvorstand, gern. § 6 Nr. 10 der Mustersatzung
Beschlussfassung über die Entschädigung der Deutschen Bahn AG an die Jagdgenossenschaft Girod-Kleinholbach-Steinefrenz wegen Jagdpachtwertminderung und Beeinträchtigungen des Jagdrechtes im Bereich des Jagdreviers Girod-Kleinholbach-Steinefrenz durch den Bau der ICE-Strecke Köln-Rhein/Main 4. Verschiedenes
Theo Hannappel. Jagdvorsteher
Eingeladen und teilnahmeberechtigt sind alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke nicht bebaut oder eingezäunt sind. Bei Grundstücken, die mehreren Personen gehören, kann das Stimmrecht nur durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse kann sich durch den Ehegatten, durch eine Verwandte oder einen Verwandten in gerader Linie, durch eine ständig von der oder dem Vertretenen beschäftigte Person, durch eine derselben Jagdgenossenschaft angehörige volljährige Jagdgenossin oder einen derselben Jagdgenossenschaft angehörigen volljährigen Jagdgenossen auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Jagdgenossin oder kein Jagdgenosse in seiner Person vereinigen. Die Jagdgenossen haben zu Beginn der Genossenschaftsversammlung ihre ein- geb rächte und vertretene (bejagbare) Grundfläche bekanntzugeben. Hinweis
Die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften des Ministeriums für Umwelt und Forsten (TOP 1) sowie Beschlussvorlage hinsichtlich der Entschädigung der Deutschen Bahn AG wegen Jagdwertminderung und Beeinträchtigungen des Jagdrechtes (TOP 3) kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer-Nr. 108, während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung oder beim Jagdvorsteher Theo Hannappel, Gartenstraße 4, 56412 Girod eingesehen werden. Ferner können die Unterlagen zu TOP 1 und 3 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur unter der Tel.-Nr. 02602/126-134, oder per E- Mail unter der Adresse MWeisser@Montabaur.de angefordert werden.
Zerstörung von privatem Eigentum
Wie mir erst jetzt mitgeteilt wurde, ist am zweiten Weihnachtsfeiertag 2000 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr am Haus in der Bergstraße 5 eine Lichterkette durchgeschnitten und aus ihrer Befestigung gerissen worden. Eine an einer Tanne befestigte Lichterkette wurde heruntergerissen, die Lämpchen herausgedreht und achtlos weggeworfen.
Dies ist wieder ein Fall, den man nicht so einfach akzeptieren und verharmlosen sollte.
Ich appelliere nochmals und immer wieder alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, achten sie auf besondere Vorkommnisse in Ihrer Nachbarschaft und innerhalb unserer Gemeinde. Ich werde alle Beobachtungen, die gemacht werden und die auch bezeugt werden können, zur Anzeige bringen. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt.
Fend, Ortsbürgermeister
Freiwillige Feuerwehr Girod
Am Samstag, 10.02.2001, findet um 20.11 Uhr in der Schulsporthalle unser diesjähriger Kameradschaftsabend statt, zu dem wir alle unsere Mitglieder mit Anhang sehr herzlich einladen.
Zukünftige Mitglieder sind ebenfalls herzlich willkommen.
Görgeshausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben. Telefon: 06485/222
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Im Strichen”
der Ortsgemeinde Görgeshausen;
hier: In-Kraft-Treten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen in seiner Sitzung am 19.12.2000 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes „Im Strichen” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
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Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Ba«- amt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, wahrer# Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 141 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann ta über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann irie- achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannte chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist Mangel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht« halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschf ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass erd* Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Säte bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)- Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder FormvorschriW dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomm sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gute zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1 ■ die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gene* 9 un g> die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung ve worden sind oder
Leüw Abl l uf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde** US ^ deanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens _i oil r h Cbr !! t ^ n 9 e 9 en dber der Gemeindeverwaltung unter EJezei, gemach^f 13 * 6S ’ ^ d * e ^ er * etzun g begründen soll, schriftlich 9
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Görgeshausen, 22.01.2001 n ' h ^ r)rMa 0 L
Theo Burkard,
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