Einzelbild herunterladen

\jG Montabaur

Wochenblatt

ootes Kreuz Ortsverein Daubach

***** in Horbach lutspendeter 16 30 Uhr bjs 20 .OO Uhr im Buchfinkenzentrum

irrf Dienstag,

lorbach- 18 Lebensjahr laden wir herzlich dazu ein.

Me Mitbürger ao ^

( , türhe Bekanntmachung über die Festsetzung [01 r meindeabgaben für das Kalenderjahr 2001

Wer Ge" 1 Grunc isteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset- ipestsetzung . B gBI. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein­les vom 07.ua. zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 Jjhrungsgeseu ^ ^ Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Daubach fBGBI. I s - ae | t e n den Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbei- fjn der derzeit 9 ^ Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer &agesg ern p 5 vom 28 07 ig 8 o in der derzeit geltenden Fassung)

i heirilanmpinde Daubach erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grundsteu- jjieOfögem ^ Lgnd _ und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die ^rfürdie be Grun dvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen f ru Tarh den qieichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue r^fnhescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben wer- Pnur'dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

-1 die Abgabenpflicht neu begründet wird,

oder Abgabenschuldner wechselt,

3 der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4 sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

'. zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga- enbescheide allgemein festgesetzt.

Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent- firhten sind wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen thaabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem feuliqen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen lechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Jescheid zugegangen wäre, lechtsbehelfsbelehrung

Jegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der jjemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Jer Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands- jemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe-

I ien. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­rist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die- ;er Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der pemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter

Erstkommunion-Buchausstellung

Die Katholische öffentliche Bücherei Stahlhofen präsentiert am 2. Janu- |ar 2001,19.30 Uhr vor Beginn des Elternabends der Erstkommunionkin- per, attraktive und sinnvolle Buchgeschenke zur Erstkommunion.

Ulitrund 30 Büchern, Kreuzen und Gebetswürfeln ist die diesjährige Erst- tommunionausstellung ausgestattet. Der Erlös kommt dabei teilweise lirektder Bücherei Stahlhofen zugute, die davon im nächsten Jahr neue Jücher etc. anschaffen kann.

Während der Ausstellung und auch in den normalen Öffnungsstunden der Bücherei Stahlhofen - mittwochs, 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr - können Bestellungen abgegeben werden. Es können auch Gutscheine gekauft jverden.

Ein weiterer Ausstellungstermin ist am Sonntag, 28.01.2001, nach dem aottesdienst. Ein Katalog mit einer Wunschliste liegt am kommenden Wochenende in der Kirche aus.

(irmesjugend

J'eK'rmesjugcnd trifft sich am Samstag, 27.01.2001, um 20.00 Uhr in der , enstube. Alle Jugendlichen sind herzlich eingeladen.

41

Nr. 03/2001

We,/#ra£

Ipii"::

Rhein-Lahn-Kreis

Heimatja hrbuch 2001

liph. Wertere Roi e,Zt übera " da . wos Zeitungen und Zeitschriften gibt, für DM ® Girod

IW 06485 / R || u | sm °9 li chkeit über: Bernhard Steinebach, Hauptstraße 24, p ak 064RR t - - - -

Fax 7 - oernnara steineDacn, Hauptstraße : - ° 5 ! 4067 ( 2 zgl. DM 5,- für Porto und Verpackung)

Holler

U

Sprechstunde der Ortsbürgermeister in der Ortsgemeinde Holler

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Tel.: 02602/3508

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 07.08.1973

- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,

- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersat­zung der Ortsgemeinde Holler in der derzeit geltenden Fassung

sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesge­setzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Holler erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben wer­den nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn V die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe­ben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die­ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

/. V. Schaaf, Erster Beigeordneter

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Holler vom 19.12.2000

Ausbau Lindenstraße; Planungsvergabe

Die Vorsitzende informierte, dass inzwischen der Bewilligungsbescheid des Straßen- und Verkehrsamtes Diez vorliegt. Demnach wird der Gemeindeanteil mit 175.500,00 DM bezuschusst. Nachdem das Pla­nungsbüro Brüll den Vorentwurf für den Zuschussantrag erstellt hat, soll gemeinsam mit den Verbandsgemeindewerken (Erneuerung der Kanali­sation) dieses Büro mit der endgültigen Planung und Ausführung beauf­tragt werden. Außerdem ist vor Baubeginn ein Bodengutachten zu erstel­len und die Beweissicherung (Festhalten des Ist-Zustandes) durchzu­führen. Hierüber lagen entsprechende Angebote vor, so dass die Aufträ­ge vergeben werden konnten.

Preiserhöhung für Grabaushub; Änderung der Friedhofsge­bührensatzung

Die Vorsitzende trug vor, dass die Firma Müller letztmals im Jahre 1998 den Preis für Grabaushub angehoben hat und die Ortsgemeinde ver­pflichtet ist, hier kostendeckend zu arbeiten.

Nach kurzer Diskussion im Ortsgemeinderat, zum Grabaushub auch die Sachkosten sowie das Einebnen der Grabstelle in die Kalkulation mit auf­zunehmen, wurde vorgeschlagen, die bisherige Handhabung beizube­halten, wonach die Angehörigen verpflichtet sind, die Grabstätte selbst einzuebnen und Sachkosten nicht zu erheben, da diese nicht anfallen. Der Ortsgemeinderat beschloss daher, die Friedhofsgebührensatzung wie folgt zu ändern:

Bestattungsgebühren in einem

Wahl- oder Reihengrab 600,00 DM

Bestattungsgebühren in einem Urnengrab 200,00 DM

Bestattungsgebühren in einem Kindergrab 250,00 DM

Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ii