\jG Montabaur
Wochenblatt
ootes Kreuz Ortsverein Daubach
***** in Horbach lutspendeter 16 30 Uhr bjs 20 .OO Uhr im Buchfinkenzentrum
irrf Dienstag,
lorbach- 18 Lebensjahr laden wir herzlich dazu ein.
Me Mitbürger ao ^
( , türhe Bekanntmachung über die Festsetzung [01 r meindeabgaben für das Kalenderjahr 2001
Wer Ge" 1 Grunc isteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset- ipestsetzung . B gBI. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einles vom 07.ua. zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 Jjhrungsgeseu ^ ^ Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Daubach fBGBI. I s - ae | t e n den Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbei- fjn der derzeit 9 ^ Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer &agesg ern p 5 vom 28 07 ig 8 o in der derzeit geltenden Fassung)
i heirilan ’mpinde Daubach erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grundsteu- jjieOfögem ^ Lgnd _ und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die ^rfürdie be Grun dvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen f ru T „arh den qieichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue r^fnhescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben wer- Pnur'dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
-1 die Abgabenpflicht neu begründet wird,
oder Abgabenschuldner wechselt,
3 der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4 sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
'. zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga- enbescheide allgemein festgesetzt.
■ Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent- firhten sind wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen thaabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem feuliqen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen lechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Jescheid zugegangen wäre, lechtsbehelfsbelehrung
Jegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der jjemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Jer Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands- jemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe-
I ien. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die- ;er Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der pemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
In Vertretung: ■ Schaaf, Erster Beigeordneter
Erstkommunion-Buchausstellung
Die Katholische öffentliche Bücherei Stahlhofen präsentiert am 2. Janu- |ar 2001,19.30 Uhr vor Beginn des Elternabends der Erstkommunionkin- per, attraktive und sinnvolle Buchgeschenke zur Erstkommunion.
Ulitrund 30 Büchern, Kreuzen und Gebetswürfeln ist die diesjährige Erst- tommunionausstellung ausgestattet. Der Erlös kommt dabei teilweise lirektder Bücherei Stahlhofen zugute, die davon im nächsten Jahr neue Jücher etc. anschaffen kann.
Während der Ausstellung und auch in den normalen Öffnungsstunden der Bücherei Stahlhofen - mittwochs, 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr - können Bestellungen abgegeben werden. Es können auch Gutscheine gekauft jverden.
Ein weiterer Ausstellungstermin ist am Sonntag, 28.01.2001, nach dem aottesdienst. Ein Katalog mit einer Wunschliste liegt am kommenden Wochenende in der Kirche aus.
(irmesjugend
J'eK'rmesjugcnd trifft sich am Samstag, 27.01.2001, um 20.00 Uhr in der , enstube. Alle Jugendlichen sind herzlich eingeladen.
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Nr. 03/2001
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Rhein-Lahn-Kreis
Heimatja hrbuch 2001
liph. Wertere Roi e,Zt übera " da . wo’s Zeitungen und Zeitschriften gibt, für DM ® Girod
IW 06485 / R || u | sm °9 li chkeit über: Bernhard Steinebach, Hauptstraße 24, p ak 064RR t - - - -
Fax 7 - oernnara steineDacn, Hauptstraße : - ° 5 ! 4067 ( 2 zgl. DM 5,- für Porto und Verpackung)
Holler
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Sprechstunde der Ortsbürgermeister in der Ortsgemeinde Holler
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Tel.: 02602/3508
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,
- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Holler in der derzeit geltenden Fassung
sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Holler erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn V die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
/. V. Schaaf, Erster Beigeordneter
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Holler vom 19.12.2000
Ausbau Lindenstraße; Planungsvergabe
Die Vorsitzende informierte, dass inzwischen der Bewilligungsbescheid des Straßen- und Verkehrsamtes Diez vorliegt. Demnach wird der Gemeindeanteil mit 175.500,00 DM bezuschusst. Nachdem das Planungsbüro Brüll den Vorentwurf für den Zuschussantrag erstellt hat, soll gemeinsam mit den Verbandsgemeindewerken (Erneuerung der Kanalisation) dieses Büro mit der endgültigen Planung und Ausführung beauftragt werden. Außerdem ist vor Baubeginn ein Bodengutachten zu erstellen und die Beweissicherung (Festhalten des Ist-Zustandes) durchzuführen. Hierüber lagen entsprechende Angebote vor, so dass die Aufträge vergeben werden konnten.
Preiserhöhung für Grabaushub; Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Die Vorsitzende trug vor, dass die Firma Müller letztmals im Jahre 1998 den Preis für Grabaushub angehoben hat und die Ortsgemeinde verpflichtet ist, hier kostendeckend zu arbeiten.
Nach kurzer Diskussion im Ortsgemeinderat, zum Grabaushub auch die Sachkosten sowie das Einebnen der Grabstelle in die Kalkulation mit aufzunehmen, wurde vorgeschlagen, die bisherige Handhabung beizubehalten, wonach die Angehörigen verpflichtet sind, die Grabstätte selbst einzuebnen und Sachkosten nicht zu erheben, da diese nicht anfallen. Der Ortsgemeinderat beschloss daher, die Friedhofsgebührensatzung wie folgt zu ändern:
Bestattungsgebühren in einem
Wahl- oder Reihengrab 600,00 DM
Bestattungsgebühren in einem Urnengrab 200,00 DM
Bestattungsgebühren in einem Kindergrab 250,00 DM
Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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