Einzelbild herunterladen

UenblattVG

Montabaur

n bieten wir Comics und CD zur Zeit in unserer Ausleihe an.

»tien Sie einmal herein, wir freuen uns über Ihr Interesse, und den­gle daran ... bald ist Ferienzeit, die schönste Zeit einmal wieder ein zu lesen.

toe Sommerferien sind: 19.07.1999 bis 09.08.1999 ffö-Team Görgeshausen

Großholbach

jprechstunde des Ortsbürgermeisters

»Stags.

..von 19.00 bis 20.00 Uhr

Irierunqen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntge- L Telefon: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Telefon: p2/9708 67.

ffentliche Bekanntmachung

[atzung der Ortsgemeinde Großholbach

Ldie Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze L 09.06.1999

Ir Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für ieinland Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), letzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Luinalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. Fs 2 QemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland- Salz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung Mlossen:

| Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser [tzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze lii der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 108.1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der llplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

IrWohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten - unabhängig davon, ob IlEinzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohn- |heit 2,0 Stellplätze nachzuweisen. Bei Gebäuden ab 4 Wohneinhei- fnsind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

lese Satzung tritt am 19.06.1999 in Kraft. }Sholbach, 09.06.1999 (S.)

Röther, Ortsbürgermeister

peis

[maß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) [der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch [tikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgen- Is hingewiesen:

Itzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Ises Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen Igelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig [stände gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Aderlauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, [(jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann Ich nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung liend machen.

{oBholbach, 09.06.1999 (S.) Röther, Ortsbürgermeister

^nfarenzugHusaren Rot Weiß

enächste Übungsstunde für die Trommler am Samstag, 19.06.1999, [Bürgerhaus Großholbach. Für die Fanfaren bleibt die Ubungsstunde [Dienstag ab 19.00 Uhr. Die nächste gemeinsame Probe findet am [06.1999 um 10.00 Uhr im Bürgehaus statt.

f Herren Eisbachtal

f freitag, 18.06.1999, um 19.00 Uhr findet ein Abschiedsspiel für unse- |langjährigen Spieler Lothar Heibel, genanntStibbes auf dem Sport- Itzin Großholbach statt.

psem Spiel stehen sich gegenüber alle noch aktiven und ehemaligen psn Spieler über 45 unserer Mannschaft gegen Ü 45 aus Ahrbach. Sfesem Spiel und dem anschließenden gemütlichen Beisammensein, l e Spieler und Sportkameraden aus früherer Zeit bei den Alten Her­rscht herzlich einqeladen. Zuschauer sind natürlich auch herzlich will- Timen.

29

Nr. 24/99

Am Samstag, 19.06.1999, spielen wir anläßlich einer Veranstaltung um 17.15 Uhr in Oberelbert gegen Niederelbert. Abfahrt: 16.30 Uhr.

Am Dienstag, 22.06.1999, um 19.00 Uhr erwarten wir im Heimspiel unse­re Sportfreunde aus Ettersdorf.

Heilberscheid

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

montags von.18.00 bis 19.00 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus, Telefon: 06485/4455

Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 07.06.1999

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von kommu­nalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung beschlossen:

§1

Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04. August 1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

§2

Für Wohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten - unabhängig davon, ob mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohn­einheit 2,0 Stellplätze nachzuweisen. Bei Gebäuden ab 4 Wohneinhei­ten sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

§3

Diese Satzung tritt am 19.06.1999 in Kraft.

Heilberscheid, 07.06.1999 (S.) Reichwein, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Heilberscheid, 07.06.1999 (S.) Reichwein

Ortsbürgermeister

Thekenmannschaft Heilberscheid

Am Freitag, 18.06.1999, bestreiten wir ein Freundschaftsspiel zur Kirme­seröffnung gegen die TM Stahlhofen. Anstoß hierzu bereits um 18.00 Uhr im StadionRote Erde zu Stahlhofen.

Anschließend kleiner Umtrunk auf der dortigen Kirmes.

Abfahrt hierzu erfolgt um 17.30 Uhr an der Dorfschänke.

Nentershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

mittwochs von.17.00 bis 19.00 Uhr

Evtl. Änderungen bitte ich dem Aushang am Bürgermeisteramt zu ent­nehmen.

Telefon und Fax:.06485/223.