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Ivereinsmeisterschaften der Tischtennisabteilung der Sportfreunde Men finden in diesem Jahr am Samstag, 19.06.1999, in der Ahrbach- Be, statt.
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Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
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.nach Vereinbarung
1-02602/16606, Fax: 02602/917396
Iffentliche Bekanntmachung
Jstellung des Bebauungsplanes “Schulstraße” der
Isgemeinde Heiligenroth
Her: Erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen i 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
Ir'Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 08.06.1999 |nBeschluß gefaßt, den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes italstraße” erneut öffentlich auszulegen.
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Die geänderten Unterlagen liegen gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 28.06.1999 bis 30.07.1999 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Anregungen können während der Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Heiligenroth, 11.06.1999 Paul-Günter Zerfas, Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth
über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 13.04.1999
Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von kommunalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung beschlossen:
§1
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04.08.1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Für Wohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten - unabhängig davon, ob mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohneinheit 2,0 Stellplätze nachzuweisen. Bei Gebäuden ab 4 Wohneinheiten sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen.
§3
Diese Satzung tritt mit dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.
Heiligenroth, 25.04.1999 (S.) Paul-Günter Zerfas, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heiligenroth, 25.04.1999 (S.) Paul-Günter Zerfas, Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 30.03.1999
betreffend der Genehmigungspflicht von Teilungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen
Aufgrund der §§ 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert am 12.03.1996 (GVBI. S. 152) und 191 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) hat der Ortsgemeinderat von Heiligenroth in seiner Sitzung am 23.03.1999 folgende Satzung beschlossen:
§1
Inhalt und räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung bestimmt die Bebauungspläne i. S.d. § 30 I und III BauG, in denen die Teilung von Grundstücken einer Genehmigung der Ortsgemeinde Heiligenroth bedarf.
§2
Im Geltungsbereich der folgenden Bebauungspläne bedarf die Teilung von Grundstücken der Genehmigung der Ortsgemeinde Heiligenroth:
1. Auf der Kuh
2. Vogelsang
3. Vogelsang - Erweiterung
4. Goldhäuser Pfad
5. Ortsmitte
6. Im Güren
7. Neustraße
8. Schulstraße

