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Ivereinsmeisterschaften der Tischtennisabteilung der Sportfreunde Men finden in diesem Jahr am Samstag, 19.06.1999, in der Ahrbach- Be, statt.

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Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

g S .von 17.00 Uhr bis 19.30 Uhr

.nach Vereinbarung

1-02602/16606, Fax: 02602/917396

Iffentliche Bekanntmachung

Jstellung des BebauungsplanesSchulstraße der

Isgemeinde Heiligenroth

Her: Erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen i 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Ir'Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 08.06.1999 |nBeschluß gefaßt, den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes italstraße erneut öffentlich auszulegen.

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Die geänderten Unterlagen liegen gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 28.06.1999 bis 30.07.1999 (einschließlich) bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, diens­tags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und frei­tags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Anregungen können während der Zeit bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Tei­len schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Heiligenroth, 11.06.1999 Paul-Günter Zerfas, Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth

über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 13.04.1999

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat aufgrund des § 24 der Gemein­deordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von kommunalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung beschlossen:

§1

Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04.08.1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

§2

Für Wohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten - unabhängig davon, ob mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohn­einheit 2,0 Stellplätze nachzuweisen. Bei Gebäuden ab 4 Wohneinhei­ten sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

§3

Diese Satzung tritt mit dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.

Heiligenroth, 25.04.1999 (S.) Paul-Günter Zerfas, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Ver­letzung geltend machen.

Heiligenroth, 25.04.1999 (S.) Paul-Günter Zerfas, Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 30.03.1999

betreffend der Genehmigungspflicht von Teilungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen

Aufgrund der §§ 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert am 12.03.1996 (GVBI. S. 152) und 191 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt­machung des Gesetzes vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) hat der Orts­gemeinderat von Heiligenroth in seiner Sitzung am 23.03.1999 folgende Satzung beschlossen:

§1

Inhalt und räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung bestimmt die Bebauungspläne i. S.d. § 30 I und III BauG, in denen die Teilung von Grundstücken einer Genehmigung der Ortsge­meinde Heiligenroth bedarf.

§2

Im Geltungsbereich der folgenden Bebauungspläne bedarf die Teilung von Grundstücken der Genehmigung der Ortsgemeinde Heiligenroth:

1. Auf der Kuh

2. Vogelsang

3. Vogelsang - Erweiterung

4. Goldhäuser Pfad

5. Ortsmitte

6. Im Güren

7. Neustraße

8. Schulstraße