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Nr. 23/99

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» , aern eine Möglichkeit zur aktiven Freizeitgestaltung anbieten,

l ern Sportverein angehören.

Tankt sind diese sportlichen Aktivitäten ausschließlich auf den leicht- Jfjpn Bereich der Anlage, also auf die Tartanlaufbahn, die Sprung- 9 Kugelstoßanlage und das Kleinspielfeld. Eine Nutzung des ielfeldes ist nicht erlaubt. In dem Zusammenhang bitte ich Sie den evtl. Weisungen des Stadionwarts Folge zu leisten. r;; e herzlich ein, von diesem Angebot, das wir nunmehr schon im 4. i!4bereithalten, rege Gebrauch zu machen. Kommen Sie also mon- I' Stadion und tragen Sie so zu Ihrer körperlichen Ertüchtigung bei.

Vorsitzender des Halten-

Norbert Blath und Stadionausschusses

Lache

Kr Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel wurde nachstehend aufge- 1 Fundsache abgegeben:

elbund mit acht Schlüsseln

rlierer(in) kann den o. a. Gegenstand (8/99) gegen entspre- IJsn Nachweis bei der Ortsgemeindeverwaltung während der übli- iDienststunden abholen; beachten Sie bitte die diesbezüglichen Hirr-

& Wochenblatt.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

[y bietet Fahrdienst an

Kommenden Wahlsonntag, 13.06.1999, bieten wir einen Fahrdienst IleMitbürger an, die aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten L Z u ihrem Wahlbüro zu gelangen.

LZeit zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr holen wir Sie gerne von zu Lab und bringen Sie selbstverständlich auch wieder zurück, n uns unter folgender Telefonummer erreichen: CDU Neuhäu-

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erfuhr bei 1999 ein« endgrupl Gastgebfl ) feierlich der Orig : estredei m gelurj edeutsara auf der La

[echstunden des Ortsbürgermeisters

..von 18.30 bis 19.30 Uhr ..von 18.30 bis 19.30 Uhr

Ion: 02620/86 1 4

entliehe Bekanntmachung -

Jzung der Ortsgemeinde Simmern

Nie Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

P5.06.1999

|rtsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für id-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI.S. 153), ^geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Junalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. 12 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland- I(LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung

[ohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser mg- Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04. st1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der (ätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

fphngebäude mit bis zu drei Wohneinheiten - unabhängig davon, ob mzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohn­et 2,0 Stellplätze nachzuweisen. Bei Gebäuden ab vier Wohnein- usind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

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2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll* geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern, 05.06.1999 (Siegel) Schmidt

05.06.1999 Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Simmern vom 25.05.1999

Umsetzung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG);

Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien durch die Telekom

Dem Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunika­tionslinien zwischen der Ortsgemeinde Simmern und der Telekom sowie der anstelle einer Einzelzustimmung tretenden Vereinbarung wurde in der vorliegenden Form zugestimmt.

Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

Der Ortsgemeinderat beschloß die Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze in der vorliegenden Form als Satzung gemäß §§ 24 GemO und 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO. Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht.

SPD-Ortsverein Simmern/Westerwald

Nachdem die Mäharbeiten für den vom SPD-Ortsverein Simmern in Paten­schaft genommenenAlten Wasserhochbehälter abgeschlossen sind, werden am Freitag, 11.06.1999, noch anfallende Reinigungs- und Säu­berungsarbeiten auf dem dazugehörenden Gelände durchgeführt. Die dafür bereits eingeteilten Mitglieder möchten bitte die notwendigen Arbeits­geräte mitbringen. Treffpunkt: 17.00 Uhr.

Nähere Informationen hierzu erteilt die 1. Vorsitzende Rosmarie Lay unter Tel. 02620/2772

Musikverein fährt zum Rheinland-Pfalz-Tag

Der Musikverein 1930 Simmern e.V. wird beim diesjährigen Rheinland- Pfalz-Tag am 20.06.1999 in Boppard mit einer Fußgruppe und zwei Moti­vwagen des letztjährigen Erntedankfestes am Festumzug teilnehmen. Wir vertreten somit u.a. den Westerwaldkreis. Die MotivwagenAlte Dorf­schule undAlte Kirche werden wie beim Erntedankumzug von Pferde­gespannen gezogen.

Für inaktive Mitglieder, Freunde des Vereins sowie sonstige interessier­te Bürger, die zu dieser Veranstaltung mitfahren möchten, besteht noch die Möglichkeit der Mitfahrgelegenheit: Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Hans-Georg Schneider (Tel.: 2066), Armin Knopp (Tel. 8531) oder Norbert Wagner (Tel. 8769).

Die Abfahrt mit dem Bus erfolgt am 20.06.1999 um 9.30 Uhr vom Haus Siebenborn in Simmern.

Tennisclub 1982 Simmern e.V.

Folgende Spielpaarungen werden am Wochenende 12./13.06.1999 aus­getragen:

Samstag, 12.06.1999:

Jugendl. männlich: TC Ebernhahn - TC Simmern, 9.00 Uhr Herren 45 + : TC Simmern - TC Höhr-Grenzhausen, 10.00 Uhr Herren 55 + : TC Freiendiez - TC Simmern, 14.00 Uhr

Sonntag, 13.06.1999:

Herren: TC Dernbach II - TC Simmern, 9.00 Uhr Damen: TC Rennerod - TC Simmern, 9.00 Uhr

BUCHFINKENLAND

^Satzung tritt am 12.06.1999 in Kraft.

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11999

(Siegel) Schmidt Ortsbürgermeister

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P§24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31 Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert JAiiikel4 des Gesetzes vom 6 . Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol- ps hingewiesen:

P en , die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Sti jf se,zes °d er aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen piten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig I gekommen. Dies gilt nicht, wenn

^Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- IJ 7 ?' d' e Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung prietzt worden sind, oder

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Gaststättengenehmigung für öffentliche Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke verkauft werden

Aus gegebenem Anlaß weist die Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur darauf hin, daß für alle öffentlichen Veranstaltungen, die außerhalb konzessionierter Gaststätten stattfinden und bei denen Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zum Verkauf angeboten werden, eine Genehmigung gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG) einzuholen ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu 10.000 DM geahn­det werden (§ 28 GastG).

Selbstverständlich gilt dies nicht für private Feierlichkeiten.

Montabaur, 01.06.1999 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Ordnungsamt -