Nr. 23/99
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■ „ebenem Anlaß weist die Verbandsgemeindeverwaltung Montagen, daß für alle öffentlichen Veranstaltungen, die außerhalb ' Monierter Gaststätten stattfinden und bei denen Speisen und/oder £, zu m Verzehr an Ort und Stelle zum Verkauf angeboten werden, fvnehmigung gern. § 12 Gaststättengesetz (GastG) einzuholen ist. Handlungen können mit Geldbußen bis zu 10.000 DM geahndet n(§28 GastG). Selbstverständlich gilt dies nicht für private Feierten.
jmir, 01-06.1999
Ldsaemeindeverwaltung Montabaur tmgsam t-
hmarkt und Kinderzirkus
, r Augst-Schule
Samstag, 26.06.1999, findet am 14.00 Uhr wieder der beliebte, von SMV organisierte Schülerflohmarkt statt, auf dem Schulbücher, Spielen, Cassetten usw. verkauft werden.
die Kinder liegen viele Spielgeräte bereit, auch eine Buttonmaschine pitianden.
jjoo Uhr präsentiert der Kinderzirkus “Don Mehloni” aus Bonn sein liierendes Programm aus Pyramiden, Diabolo, Gangsterjonglage, Hocheinrad, Hochseilartistik u.v.m. und lädt nach der Vorig alle Kinder zum Mitmachen ein.
B Sie auf Schnäppchenjagd und verweilen Sie bei leckeren Waffeln, Ulen Würstchen und verschiedenen Getränken, jden Sie herzlich ein: SMV und Verein der Freunde und Förderer der st-Schule e.V.
Uult e.V.
Ser nächstes Treffen ist am Mittwoch, 16.06.1999, um 20.00 Uhr im jsperhäuschen”.
GAugst
merfest der JSG Augst
8.06.1999 findet das diesjährige Sommerfest der JSG Augst in Eitel-
i statt.
irend des Festes können auf einem Sportkleiderbasar günstige buchte Artikel erworben werden. Interessierte Anbieter geben ihre anbei dem Jugendleiter oder dessen Vertreter ab.
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Eitelborn
[rechstunden des Ortsbürgermeisters
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®stags von.
Ion und Fax: 02620/8610
.18.00 bis 19.30 Uhr .18.30 bis 20.00 Uhr
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nung des Augst-Stadions für jedermann/-frau
ningsmöglichkeiten jeden Montag von 18.30 bis 20.00 Uhr
jnoder andere Nachfrage aus der Bürgerschaft veranlaßt mich, dar- inzuweisen, daß das Augst-Stadion auch in diesem Jahr wieder jeden lag in der Zeit von 18.30 bis 20.00 Uhr für jedermann/-frau geöffnet amit wollen die beiden Gemeinden außerhalb der festgesetzten Traiszeiten der sporttreibenden Vereine auch denjenigen Mitbürgerinnen Würgern eine Möglichkeit zur aktiven Freizeitgestaltung anbieten, einem Sportverein angehören.
hinkt sind diese sportlichen Aktivitäten ausschließlich auf den leicht- wehen Bereich der Anlage, also auf die Tartanlaufbahn, die Sprung- e, die Kugelstoßanlage und das Kleinspielfeld. Eine Nutzung des «Spielfeldes ist nicht erlaubt. In dem Zusammenhang bitte ich Sie wst, den evtl. Weisungen des Stadionwarts Folge zu leisten, aden Sie herzlich ein, von diesem Angebot, das wir nunmehr schon im h für Sie bereithalten, rege Gebrauch zu machen. Kommen Sie also a Js ins Stadion und tragen Sie so zu Ihrer körperlichen Ertüchtigung bei.
i *. ne f9 esan gverein “Mozart” Eitelborn
lesjährige Grillfest des Vereines findet am 12. und 13.06.1999 auf euerwehrplatz statt. Als Ausrichter des Festes haben sich in die- , nrdle Sänger des II. Basses zur Verfügung gestellt. taon Sta ®’ "*2.06.1999, sind die Vereinsfamilie sowie Freunde und | unseres Vereines ab 17.00 Uhr herzlich eingeladen.
21
Am Sonntag, 13.06.1999, geht es mit einem zünftigen Frühschoppen sowie dem anschließenden Mittagessen bis zum Ausklang weiter. An beiden Tagen ist für Essen und Trinken bestens gesorgt.
Unsere Sänger vom II. Baß haben keine Kosten und Mühen zur Ausgestaltung des Festes gescheut und würden sich daher sehr freuen, einegroße Anzahl von Gästen begrüßen zu können.
Eitelborner Karnevalsverein 1995 e.V.
An alle Mitglieder des Eitelborner Karnevalsvereins 1995 e.V.!
Bald ist es soweit, unser Sommerfest am 26.06.1999 steht vor der Tür. Sicher haben alle Mitglieder ihre Einladungen erhalten.
Nicht vergessen: aus organisatorischen Gründen müssen die Anmeldungen bis zum 13.06.1999 beim 1. Vorsitzenden abgegeben werden.
Vorankündigung
Nach dem großen Erfolg im vergangenen Jahr wird der Eitelborner Karnevalsverein 1995 e.V. auch in diesem Jahr wieder ein Oktoberfest veranstalten.
Das 2. große Oktoberfest findet am Samstag, 25.09.1999, in der Augst- Halle statt. Die Lasterbacher Musikanten konnten wieder verpflichtet werden. Wir wollen allen Gästen wieder mit original bayerischem Wies’nbier und bayerischen Speisen einen unvergeßlichen Abend bereiten. Auf den Kartenvorverkauf werden wir an dieser Stelle hinweisen. Sichern Sie sich früh genug eine Karte für diesen Abend.
Hallo Jahrgang 1959!
Wir erinnern noch einmal an unsere Jahrgangstour am Samstag, 12.06.1999. Alle werden wohl ihre Einladungen erhalten haben. Wir treffen uns an der Bushaltestelle Triftstraße in Eitelborn. Abfahrt ist um 12.48 Uhr mit dem Linienbus. Gute Laune nicht vergessen!
Kadenbach
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags .von 18.00 bis 20.00 Uhr
und nach Vereinbarung Gemeindeverwaltung, Tel. und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister, Tel. 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach
über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 25.05.1999
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 .{GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von kommunalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i.V.m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung beschlossen:
§1
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04.08.1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Für Wohngebäude - unabhängig, ob mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohneinheit 2,0 Stellplätze nachzuweisen.
§3
Diese Satzung tritt am 12.06.1999 in Kraft.
Kadenbach, (Siegel) H. Marx
25.05.1999 Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Kadenbach, (Siegel) H. Marx
25.05.1999 Ortsbürgermeister

